Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für Folgendes fest: a) Die Bedingungen für die Festlegung der für einen Flugplatz geltenden Zulassungsgrundlage gemäß Anhang II und Anhang III und für die Unterrichtung der Antragsteller darüber; b) die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Flugplätze und von Zeugnissen für Organisationen, die für den Flugplatzbetrieb, einschließlich Betriebsgrenzen aufgrund der spezifischen Flugplatzgestaltung, gemäß Anhang II und Anhang III zuständig sind; c) die Bedingungen für den Betrieb eines Flugplatzes gemäß den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va und, sofern zutreffend, Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung; d) die Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zeugnissen gemäß Anhang III; e) die Bedingungen für die Anerkennung und die Umwandlung bestehender von Mitgliedstaaten ausgestellter Zeugnisse für Flugplätze; f) die Bedingungen für die Entscheidung, die in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung(EG) Nr. 216/2008 genannten Freistellungen nicht zu gestatten, einschließlich Kriterien für Frachtflugplätze, die Meldung von freigestellten Flugplätzen und für die Überprüfung gewährter Freistellungen; g) die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Anhang III; h) bestimmte Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und für die Aufsicht über diese gemäß Absatz 2 Buchstabe e von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gemäß Anhang II und Anhang III der vorliegenden Verordnung.
2 Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten sowie mit der Aufsicht über diese befasst sind, müssen die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.
3 Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten müssen die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen.
4 Flugplatzbetreiber müssen die in Anhang IV festgelegten Anforderungen erfüllen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.„Audit“ (audit)ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Befunden und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden;2.„Bewegung“ (movement)Start oder Landung;3.„Flugplatz“ (aerodrome)eine definierte Fläche (einschließlich Gebäuden, Einrichtungen und Ausrüstung), die sich auf dem Land oder Wasser oder einer festen Struktur, einer festen Struktur auf hoher See oder einer schwimmenden Struktur befindet und die entweder ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug und das Rollen von Luftfahrzeugen genutzt werden soll;4.„Flugzeug“ (aeroplane)ein von einem Triebwerk angetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, dessen Auftrieb im Flug hauptsächlich durch aerodynamische Reaktionen auf Oberflächen erzeugt wird, die unter gegebenen Flugzuständen starr bleiben;5.„Fortlaufende Aufsicht“ (continuing oversight)die Aufgaben, die zu einem gegebenen Zeitpunkt zur Umsetzung des Aufsichtsprogramms von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt wurde, während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin erfüllt sind;6.„Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen“ (deviation acceptance and action document, DAAD)ein von der zuständigen Behörde erstelltes Dokument, in dem die vorgelegten Belege zusammengefasst werden, die die Genehmigung von Abweichungen von den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen rechtfertigen;7.„Hindernis“ (obstacle) alle (vorübergehend oder dauerhaft) festen und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist, oder sich außerhalb dieser festgelegten Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt eingestuft wurden; 8.„Hindernisbegrenzungsfläche“ (obstacle limitation surface)eine Fläche, die die Grenzen festlegt, bis zu der Objekte in den Luftraum ragen dürfen;9.„Hindernisschutzfläche“ (obstacle protection surface)für ein Gleitwinkelbefeuerungssystem festgelegte Fläche, oberhalb der Objekte oder Erweiterungen bestehender Objekte nicht zulässig sind, sofern das neue Objekt oder die Erweiterung nach Auffassung der entsprechenden Behörde nicht durch ein bestehendes ortsfestes Objekt abgeschattet wird.10.„Inspektion“ (inspection)eine unabhängige Bewertung durch Beobachtung und Beurteilung, bei Bedarf einschließlich Messungen, Prüfungen oder Kalibrierungen, um die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen zu überprüfen;11.„Luftfahrzeug“ (aircraft)eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;12.„Vorfeld“ (apron)eine festgelegte Fläche, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist;13.„Vorfeldkontrolldienst“ (apron management service)ein Dienst zur Regelung der Tätigkeiten und der Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf einem Vorfeld;14.„Zulassungsspezifikationen“ (certification specifications)von der Agentur erlassene technische Standards, mit denen Nachweisverfahren für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen angegeben werden und die von Organisationen zum Zweck der Zulassung angewendet werden können;15.„zuständige Behörde“ (competent authority)die innerhalb jedes Mitgliedstaats benannte Behörde mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und Aufsicht über Flugplätze sowie das daran beteiligte Personal und daran beteiligte Organisationen;
Article 3 Aufsicht über Flugplätze
1 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zertifizierung von und Aufsicht über Flugplätze sowie damit befasster Personen und Organisationen.
2 Die zuständige Behörde muss von Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten unabhängig sein. Die Unabhängigkeit muss durch Trennung, zumindest auf funktionaler Ebene, zwischen der zuständigen Behörde und diesen Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.
3 Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde, sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen: a) Jede zuständige Behörde ist für ausdrücklich definierte Aufgaben und ein festgelegtes geografisches Gebiet zuständig und b) es erfolgt eine Koordinierung zwischen diesen Behörden, um eine wirksame Aufsicht über alle Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten zu gewährleisten.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel zur Erfüllung der an sie gestellten Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung verfügen.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörden keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen.
6 Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zulassungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben befugt sein: a) Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist; b) Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material; c) Einholung mündlicher Erklärungen an Ort und Stelle; d) Betreten von Flugplätzen, relevanter Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder anderer relevanter Bereiche und Transportmittel; e) Durchführung von Audits, Untersuchungen, Prüfungen, Übungen, Beurteilungen und Inspektionen; f) Ergreifen oder Einleiten geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen.
7 Die Aufgaben nach Absatz 6 werden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durchgeführt.
Article 4 Unterrichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („Agentur“) die Namen, Standorte, ICAO-Flughafencodes und die Namen der Flugplatzbetreiber sowie die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr der Flugplätze mit, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.
Article 5 Freistellungen
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über ihre Entscheidung zur Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 innerhalb eines Monats nach der Entscheidung. Die der Agentur zu übermittelnden Informationen umfassen die Liste der betroffenen Flugplätze, den Namen des Flugplatzbetreibers und die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr des Flugplatzes im betreffenden Jahr.
2 Der Mitgliedstaat muss das Verkehrsaufkommen eines Flugplatzes, für den eine Freistellung erteilt wurde, jährlich prüfen. Wenn das Verkehrsaufkommen eines solchen Flugplatzes in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren die in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehene Höhe überschritten hat, unterrichtet er die Agentur und widerruft die Freistellung.
3 Die Kommission kann jederzeit beschließen, eine Freistellung in folgenden Fällen nicht zu erlauben: a) Nichterfüllung der allgemeinen Sicherheitsziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008; b) Überschreitung der relevanten Zahlen für Fluggäste und Bewegungen im Frachtverkehr während der letzten drei aufeinander folgenden Jahre; c) Unzulässigkeit der Freistellung nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
4 Hat die Kommission beschlossen, die Freistellung nicht zu erlauben, widerruft der betreffende Mitgliedstaat die Freistellung.
Article 6 Umwandlung von Zeugnissen
1 Zeugnisse, die von der zuständigen Behörde vor dem 31. Dezember 2014 auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften erteilt wurden, bleiben bis zur Erteilung gemäß diesem Artikel oder, falls diese nicht erfolgt, bis zum 31. Dezember 2017 gültig.
2 Vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erteilt die zuständige Behörde Zeugnisse für die betreffenden Flugplätze und Flugplatzbetreiber, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Anhang II genannte Zulassungsgrundlage wurde anhand der von der Agentur erstellten Zulassungsspezifikationen festgestellt, einschließlich aller Fälle eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus und von besonderen Auflagen, die festgelegt und dokumentiert wurden; b) der Zeugnisinhaber hat die Einhaltung der Zulassungsspezifikationen nachgewiesen, die von den nationalen Anforderungen abweichen, aufgrund deren das bestehende Zeugnis erteilt wurde; c) der Zeugnisinhaber hat die Einhaltung derjenigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachgewiesen, die auf seine Organisation und seinen Betrieb Anwendung finden und die von den nationalen Anforderungen abweichen, aufgrund deren das bestehende Zeugnis erteilt wurde.
3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde auch beschließen, auf den Nachweis der Einhaltung zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Nachweis mit einem übermäßigen oder unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
4 Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Umwandlung von Zeugnissen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Article 7 Abweichungen von Zulassungsspezifikationen
1 Die zuständige Behörde darf bis zum 31. Dezember 2024 Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses annehmen, die Abweichungen von den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen umfassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Abweichungen sind nicht als Fall, der ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gemäß ADR.AR.C.020 betrifft, noch als Fall besonderer Auflagen gemäß ADR.AR.C.025 des Anhangs II der vorliegenden Verordnung anzusehen; b) die Abweichungen bestanden bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung; c) die Abweichungen, gegebenenfalls ergänzt durch Maßnahmen zur Risikominderung und Korrekturmaßnahmen, stehen mit den grundlegenden Anforderungen von Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang; d) eine unterstützende Sicherheitsbewertung für jede Abweichung wurde vorgenommen.
2 Die zuständige Behörde stellt die Nachweise für die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 1 in einem Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen (Deviation Acceptance and Action Document, DAAD) zusammen. Das DAAD ist dem Zeugnis beizufügen. Die zuständige Behörde legt die Gültigkeitsdauer des DAAD fest.
3 Der Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde überprüfen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird das DAAD geändert, ausgesetzt oder widerrufen.
Article 8 Schutz der Flugplatzumgebung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke innerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke außerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen, die die von den Mitgliedstaaten festgelegte Höhe überschreiten.
3 Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung des Schutzes von Flugplätzen sicher, die in der Nähe von Landesgrenzen zu anderen Mitgliedstaaten gelegen sind.
Article 9 Überwachung der Flugplatzumgebung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen und hinsichtlich der Flächennutzung z. B.: a) Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächennutzung im Umfeld des Flugplatzes; b) Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können; c) Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen; d) Verwendung hoch reflektierender Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann; e) Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen könnten; f) Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.
Article 10 Kontrolle der Risiken durch Wildtiere
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beurteilung der Risiken von Kollisionen mit Wildtieren auf folgende Weise vorgenommen wird: a) Festlegung eines nationalen Verfahrens für die Aufzeichnung und Meldung von Kollisionen von Luftfahrzeugen mit Wildtieren; b) Sammlung von Informationen von Luftfahrzeugbetreibern, Flugplatzpersonal und sonstigen Quellen über die Anwesenheit von Wildtieren, die eine mögliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können, und c) laufende Evaluierung der Risiken durch Wildtiere durch kompetentes Personal.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berichte über Kollisionen mit Wildtieren gesammelt und der ICAO zur Aufnahme in das Vogelschlag-Informationssystem (ICAO Bird Strike Information System, IBIS) übermittelt werden.
Article 11 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und der Aufsicht über diese befasst sind, müssen die Anforderungen gemäß Anhang II dieser Verordnung vor dem 31. Dezember 2017 erfüllen.
3 Anhänge III und IV gelten für Flugplätze gemäß Artikel 6 ab dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses.
4 Flugplätzen, deren Zertifizierungsverfahren vor dem 31. Dezember 2014 eingeleitet wurde, ohne dass ihnen bis zu diesem Datum ein Zeugnis erteilt wurde, ist ein Zeugnis nur zu erteilen, wenn sie diese Verordnung erfüllen.
5 Die Punkte ADR.AR.C.050 und ADR.OR.B.060 der Anhänge II und III gelten ab dem Datum, zu dem die Durchführungsbestimmungen für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten in Kraft treten. Die Punkte ADR.AR.A.015 des Anhangs II und ADR.OR.A.015 des Anhangs III gelten für Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten ab dem Datum, an dem die Durchführungsbestimmungen für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten in Kraft treten.
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