Durchführungsverordnung (EU) Nr. 168/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hinsichtlich der Berichterstattung und der Bewertung im Rahmen der Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten
Text
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die in ihren Stützungsprogrammen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr. In diesen Berichten sind alle Maßnahmen aufgeführt und beschrieben, für die eine Unterstützung der Union im Rahmen der Stützungsprogramme gewährt wurde. Diese Berichte werden der Kommission von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in den Anhängen V und VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Angaben in den betreffenden Tabellen beziehen sich auf die Maßnahmen des Stützungsprogramms für die einzelnen Jahre: a) eine Aufstellung der im Programmzeitraum bereits getätigten Ausgaben nach Haushaltsjahr, die in keinem Fall den Gesamtbetrag der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übersteigen dürfen; b) die voraussichtlichen Beträge der Unterstützung für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms im Rahmen des Gesamtbetrags der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und entsprechend der letzten Aktualisierung des Programms gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.
„(4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2014 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2017 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme sowie einen Hinweis, wie sich deren Effizienz erhöhen ließe.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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