Delegierte Verordnung (EU) Nr. 178/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Register der Marktteilnehmer
1 Die Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register der Marktteilnehmer, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der besonderen Versorgungsregelungen ausüben (nachstehend „das Register“), eingetragen sind.
2 Jeder in der Europäischen Union niedergelassene Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen. Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus: (a) Der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt; (b) der Marktteilnehmer kann nachweisen, dass seine Tätigkeit auf den kleineren Inseln durchgeführt wird; (c) die Marktteilnehmer bleiben bis zum Verkauf an den Endverbraucher für die Einhaltung aller Anforderungen bei der Durchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Versorgungsregelung verantwortlich.
Article 2 Betrag der Beihilfe für die Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion
1 Der Betrag der Beihilfe, die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 für die Unterstützung der Vermarktung und der Beförderung von Roh- und Verarbeitungserzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 10 % des gemäß Absatz 2 ermittelten Werts der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung. Die Obergrenze gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf höchstens 13 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn es sich bei dem Vertragspartner auf der Erzeugerseite um eine Vereinigung, einen Verband oder eine Erzeugerorganisation handelt.
2 Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags (falls gegeben), der Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt. Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.
3 Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung und die betreffenden Beträge sind in dem in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genannten Stützungsprogramm festzulegen.
Article 3 Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen
Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in dem in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genannten Stützungsprogramm zu dessen Durchführung vorgesehen sind, darf höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung für das jeweilige Programm bereitgestellt ist.
Article 4 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 wird aufgehoben.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions