Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union
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Article 1 Register der Marktteilnehmer
1 Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register der Marktteilnehmer, die eine Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ausüben (nachstehend das „Register“ genannt), eingetragen sind.
2 Jeder in der Europäischen Union niedergelassene Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen. Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus: (a) Der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt; (b) der Marktteilnehmer kann nachweisen, dass diese Tätigkeit in der/den betreffenden Region(en) in äußerster Randlage durchgeführt wird; (c) die Marktteilnehmer bleiben bis zum Verkauf an den Endverbraucher für die Einhaltung aller Anforderungen bei der Durchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Versorgungsregelung verantwortlich.
Article 2 Betrag der Beihilfe für die Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion
1 Der Betrag der Beihilfe, die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 für die Vermarktung von Erzeugnissen aus den Regionen in äußerster Randlage in der übrigen Europäischen Union gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 10 % des gemäß Absatz 2 ermittelten Wertes der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung. Diese Obergrenze erhöht sich jedoch auf 13 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn es sich bei dem Vertragspartner auf der Erzeugerseite um eine Vereinigung, einen Verband oder eine Erzeugerorganisation handelt. Für Erzeugnisse, die mit dem Flugzeug befördert werden, können die in Unterabsatz 1 und 2 festgesetzten Obergrenzen auf 17 % bzw. 20 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden.
2 Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags (falls gegeben), der Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege zugrunde gelegt. Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei erster Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.
3 Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen sind in den POSEI-Programmen gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festzulegen.
Article 3 Vermarktungsbeihilfe für Tomaten/Paradeisern
Für Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 07020000 von den Kanarischen Inseln beträgt die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährte Beihilfe bis zu einer Menge von 250000 Tonnen pro Jahr höchstens 3,6 EUR/100 kg.
Article 4 Vermarktungsbeihilfe für Reis
Die jährliche Höchstmenge von in Französisch-Guayana geerntetem Reis, für die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 eine Beihilfe für die Vermarktung auf Guadeloupe und Martinique sowie in der übrigen Europäischen Union gewährt werden kann, beträgt 12000 Tonnen in Äquivalent vollständig geschliffenem Reis. Bei Vermarktung in der übrigen Europäischen Union außerhalb von Guadeloupe und Martinique beträgt die jährliche Höchstmenge jedoch 4000 Tonnen.
Article 5 Verwendung des Logos
1 Das Logo gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 soll lediglich den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch verarbeiteter oder nicht verarbeiteter spezifischer Agrarerzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage steigern, welche die auf Initiative der Berufsverbände, die die Marktteilnehmer der genannten Regionen vertreten, festgelegten Bedingungen der zuständigen nationalen Behörde erfüllen.
2 Die Bedingungen gemäß Absatz 1 betreffen Qualitätsnormen oder die Einhaltung von Anbau-, Produktions- und Herstellungsverfahren und -techniken sowie die Einhaltung von Normen für die Aufmachung und Verpackung. Die zuständige nationale Behörde legt diese Bedingungen unter Bezugnahme auf EU-Vorschriften oder — sollte es keine geben — auf internationale Normen fest oder nimmt die Bedingungen erforderlichenfalls auf Vorschlag der repräsentativen Berufsverbände speziell für die Erzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage an.
Article 6 Recht auf Verwendung des Logos
1 Das Recht auf Verwendung des Logos wird von den zuständigen Behörden der Erzeugungsmitgliedstaaten oder von den hierzu von ihnen ermächtigten Stellen gewährt.
2 Das Recht auf Verwendung des Logos wird für jedes Erzeugnis, für das die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, den Marktteilnehmern je nach Art des Erzeugnisses in einer der nachstehend aufgeführten Kategorien gewährt: (a) einzelnen oder in Organisationen oder Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeugern, (b) Zwischenhändlern, die das Erzeugnis für die Vermarktung verpacken und (c) Herstellern von Verarbeitungserzeugnissen, die im Gebiet ihrer Region in äußerster Randlage ansässig sind.
3 Das Recht auf Verwendung des Logos wird durch eine Zulassung für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verliehen.
4 Die Zulassung gemäß Absatz 3 wird auf Antrag Marktteilnehmern gemäß Absatz 2 erteilt, die gegebenenfalls über die erforderlichen technischen Einrichtungen oder Geräte für die Erzeugung oder Herstellung des betreffenden Erzeugnisses gemäß den Bedingungen des Artikels 5 verfügen, und (a) sich je nach Fall verpflichten, Erzeugnisse zu erzeugen, zu verpacken oder herzustellen, die die genannten Bedingungen erfüllen, (b) sich zu einer Buchführung verpflichten, durch die sich speziell die Erzeugung, Verpackung oder Herstellung des Erzeugnisses, das das Logo führen darf, verfolgen lässt, (c) sich verpflichten, sich jeder von den zuständigen Behörden geforderten Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen.
5 Die Zulassung wird entzogen, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der zugelassene Marktteilnehmer die für das Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht beachtet hat, oder einer der in Absatz 4 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Je nach Schwere des festgestellten Verstoßes wird die Zulassung vorübergehend oder endgültig entzogen.
Article 7 Bedingungen für die Wiedergabe und Verwendung
Das Logo wird gemäß Anhang I wiedergegeben und verwendet.
Article 8 Einfuhrzollbefreiung für männliche Jungrinder
1 Die Einfuhrzollbefreiung für aus Drittländern stammende männliche Jungrinder der KN-Codes 01022905, 01022929 oder 01022949, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere mindestens 120 Tage in der Region in äußerster Randlage gemästet werden, die die Einfuhrlizenz erteilt hat.
2 Für die Einfuhrzollbefreiung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Sicherheit in Höhe des Betrags geleistet werden, der in Anhang II für jeden betreffenden KN-Code angegeben ist. Die Mast der eingeführten Tiere in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission .
3 Außer im Fall höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 2 erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die männlichen Jungrinder in dem Betrieb oder in den Betrieben gemäß Artikel [35] Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung … (EU) Nr. 180/2014 der Kommission gemästet wurden und (a) nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden; oder (b) vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.
Article 9 Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen
Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in jedem POSEI-Programm zur Durchführung des betreffenden Programms vorgesehen sind, darf höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der den einzelnen Programmen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 zugewiesen wurde.
Article 10 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 wird aufgehoben.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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