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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

CELEX
32014R0180
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-02-20
In force since
2014-03-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Änderung der Bedarfsvorausschätzungen

Mit den von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird für jedes Kalenderjahr der Bedarf jeder Region in äußerster Randlage an wesentlichen Erzeugnissen quantifiziert. Die Mitgliedstaaten können ihre Bedarfsvorausschätzungen ändern. Artikel 40 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Änderungen Anwendung.

Article 2 Einfuhrlizenz

1 Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen bei den Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, bei Vorlage dieser Lizenz.

2 Die Einfuhrlizenz wird nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt. Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 28, 32 und 35 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

3 Feld 20 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz enthält eine der Angaben in Anhang I Teil A sowie eine der Angaben in Anhang I Teil B.

4 In Feld 12 der Einfuhrlizenz ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.

5 Die Einfuhrlizenz wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.

6 Auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, werden Einfuhrzölle erhoben. Bei Entrichtung der entsprechenden Einfuhrzölle wird eine Toleranz von 5 % gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingeräumt.

Article 3 Freistellungsbescheinigung

1 Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgt bei Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, die Befreiung von den Einfuhrzöllen bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung.

2 Die Freistellungsbescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt. Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 28, 32 und 35 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

3 In das linke obere Feld der Bescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil C zu drucken oder zu stempeln.

4 Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil D sowie eine der Angaben in Anhang I Teil B.

5 In Feld 12 der Freistellungsbescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.

6 Die Freistellungsbescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.

Article 4 Festsetzung und Gewährung der Beihilfe

1 Für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 legt der Mitgliedstaat im Rahmen des Programms den Betrag der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest, wobei er Folgendes berücksichtigt: (a) hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren in die betreffenden Regionen in äußerster Randlage; (b) hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das geringe Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die besonderen Qualitätsanforderungen für Waren der betreffenden Regionen in äußerster Randlage.

Article 5 Beihilfebescheinigung und Zahlung

1 Die Beihilfe wird auf Vorlage einer Bescheinigung (im Folgenden: „Beihilfebescheinigung“) gewährt, die vollständig ausgeschöpft ist. Die Vorlage der Beihilfebescheinigung bei den für die Zahlung zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen muss die Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung vorgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt. Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht (a) im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen; (b) wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde; in diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.

2 Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt. Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 28, 32 und 35 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

3 In das linke obere Feld der Beihilfebescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil E zu drucken oder zu stempeln. Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.

4 Feld 20 des Antrags auf Beihilfebescheinigung und der Beihilfebescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil F sowie eine der Angaben in Anhang I Teil G.

5 In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.

6 Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung geltende Betrag.

7 Die Beihilfebescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.

Article 6 Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher

Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 treffen die zuständigen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen Marktteilnehmern angewendeten Handelsspannen und Preise prüfen. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige Änderungen werden der Kommission im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 mitgeteilt.

Article 7 Register der Marktteilnehmer

1 Die Eintragung der Marktteilnehmer in das Register gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 setzt voraus, dass diese sich verpflichten, (a) den zuständigen Behörden auf Verlangen alle relevanten Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den Preisen und Gewinnspannen, (b) ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, (c) Lizenzen bzw. Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die ihren Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind, (d) weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten, (e) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der betreffenden Region in äußerster Randlage die gewährte Vergünstigung bis zum Endverbraucher weitergegeben wird.

2 Marktteilnehmer, die unverarbeitete, verarbeitete oder verpackte Erzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 13 versenden bzw. ausführen wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.

3 Verarbeitungsunternehmer, die Verarbeitungserzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 13 oder 15 ausführen oder versenden wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären, den Standort des Verarbeitungsbetriebs angeben und gegebenenfalls ausführliche Listen der Verarbeitungserzeugnisse vorlegen.

Article 8 Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Lizenz bzw. Bescheinigung

1 Vorbehaltlich von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 sowie der Artikel 11 und 12 nehmen die zuständigen Behörden den von einem Marktteilnehmer zu jeder Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz, einer Freistellungsbescheinigung bzw. einer Beihilfebescheinigung an, sofern ihm das Original oder die beglaubigte Kopie der Kaufrechnung und das Original oder die beglaubigte Kopie einer der nachstehend genannten Unterlagen beigefügt sind: (a) für die Einfuhrlizenz oder Freistellungsbescheinigung: i) Seekonnossement oder Luftfrachtbrief oder multimodales Frachtpapier, ii) Ursprungsbescheinigung bei Drittlandserzeugnissen; (b) für die Beihilfebescheinigung: i) das Versandpapier T2L bzw. das Versandpapier T2LF unter den in Artikel 315 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten Bedingungen, oder ii) eine Anmeldung des Typs CO gemäß Artikel 786 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang 38 Titel II Feld 1 der genannten Verordnung. Diese Unterlagen können auch in elektronischer Form übermittelt werden. Ist die für die Überprüfung zuständige Behörde nicht an das IT-System angeschlossen, mit dem ein solches elektronisches Dokument verwaltet und erstellt wird, so ist ein ordnungsgemäß beglaubigter Ausdruck des Dokuments vorzulegen. Die Kaufrechnung, das Konnossement und der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.

2 Die Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. Bescheinigung wird nach Maßgabe der Transportzeit festgesetzt. Die Gültigkeitsdauer kann von den zuständigen Behörden in besonderen Fällen verlängert werden, wenn sich der Transport durch ernste und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert; sie darf jedoch zwei Monate ab Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung nicht überschreiten.

Article 9 Vorlage der Lizenzen bzw. Bescheinigungen und Vorführung der Waren

1 Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Zollförmlichkeiten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Genehmigung zum Entladen der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese Frist verkürzen. Bei Waren, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens auf den Azoren oder Madeira bzw. den Kanarischen Inseln waren und danach dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, beginnt die maximale Frist von 15 Tagen mit dem Zeitpunkt des Antrags auf die Lizenz bzw. Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1.

2 Die Waren werden lose oder partienweise entsprechend der jeweils vorgelegten Lizenz bzw. Bescheinigung vorgeführt. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten werden die Lizenzen bzw. Bescheinigungen jeweils nur für einen Vorgang verwendet.

Article 10 Qualität der Erzeugnisse

Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 ist gemäß den in der Union geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen. Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die besondere Versorgungsregelung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt, so ist diese zurückzuzahlen. Bei Einfuhren gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung wird der Einfuhrzoll entrichtet, sofern der Beteiligte nicht nachweist, dass die betreffenden Erzeugnisse wieder ausgeführt oder zerstört wurden.

Article 11 Erhebliche Zunahme der Anträge auf Lizenzen bzw. Bescheinigungen

1 Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Einfuhrlizenzen oder Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft der betreffende Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen.

2 Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden, die Erteilung von Lizenzen bzw. Bescheinigungen einzuschränken, so kürzen die zuständigen Behörden alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.

Article 12 Festsetzung einer Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung

Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage oder Spekulationsgeschäfte zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anwendung der besonderen Versorgungsregelung beeinträchtigen können, können die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung festsetzen. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet wird. Die Mitteilung gemäß diesem Artikel erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Article 13 Bedingungen für Ausfuhr und Versand

1 Für die Ausfuhr oder den Versand von unverarbeiteten Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, oder von verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6.

2 Für ausgeführte Erzeugnisse enthält Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil H.

3 Die Erzeugnismengen, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und die später ausgeführt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Für diese Erzeugnisse kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

4 Die Erzeugnismengen, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und die später versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und der Versender zahlt die am Einfuhrtag geltenden Erga-omnes-Einfuhrzölle spätestens zum Zeitpunkt des Versands. Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt werden, wenn die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist. Sollte sich der Einfuhrtag nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse während des dem Versandzeitpunkt vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an dem Tag eingeführt wurden, an dem die höchsten Erga-omnes-Einfuhrzölle galten.

5 Die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die später ausgeführt oder versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird vom Ausführer bzw. vom Versender spätestens bei der Ausfuhr bzw. beim Versand zurückgezahlt. Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt bzw. ausgeführt werden, wenn die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist. Sollte sich der Betrag der gewährten Beihilfe nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die die Union in den sechs Monaten vor Einreichung des Ausfuhr- bzw. Versandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt hat. Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe erfüllt sind.

6 Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 15 genannten Mengen nur, wenn der Ausführer bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden. Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von anderen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten unverarbeiteten oder verpackten Erzeugnissen nur, wenn der Ausführer bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden. Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu überzeugen, und fordern gegebenenfalls die gewährte Vergünstigung zurück.

Article 14 Ausfuhrlizenz und erhebliche Zunahme der Ausfuhren

1 Für die Ausfuhr der folgenden Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich: (a) der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Erzeugnisse; (b) der in Artikel 13 Absatz 5 genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erfüllen.

2 Wird die gleichmäßige Versorgung der Regionen in äußerster Randlage durch einen erheblichen Anstieg der Ausfuhren der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen. Diese mengenmäßige Beschränkung wird auf nicht diskriminierende Weise vorgenommen.

Article 15 Traditionelle Ausfuhren und Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels sowie traditioneller Versand von Verarbeitungserzeugnissen

1 Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 7 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 innerhalb der traditionellen Handelsströme oder im Rahmen des regionalen Handels auszuführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in den Anhängen II bis V der vorliegenden Verordnung festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Bei der Erteilung der notwendigen Genehmigungen achten die zuständigen Behörden darauf, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten Jahreshöchstmengen nicht überschritten werden. Die Liste der Drittländer gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 befindet sich in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Für die Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels muss der Ausführer den zuständigen Behörden die in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 vorgesehenen Unterlagen innerhalb der in Artikel 46 der genannten Verordnung vorgesehenen Fristen vorlegen. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt, so fordern die zuständigen Behörden die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährte Vergünstigung zurück.

2 Für die Ausfuhr von Erzeugnissen nach diesem Artikel ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.

3 Für die in diesem Artikel genannten Ausfuhrerzeugnisse enthält Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil I.

Article 16 Kontrollen

1 Bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 1 gehören.

2 Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 9 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen. In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.

Article 17 Einzelstaatliche Verwaltungs- und Überwachungsvorschriften

Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Überwachung der besonderen Versorgungsregelung. Sie teilen der Kommission auf Verlangen alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 durchführen.

Article 18 Antragstellung

Die Beihilfeanträge sind bei den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannten Stellen nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Die Einreichungsfristen werden so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können; sie dürfen über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres nicht hinausreichen.

Article 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Article 20 Verspätete Antragstellung

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 18 festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Bei einer Fristüberschreitung um mehr als 25 Kalendertage ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

Article 21 Rücknahme von Beihilfeanträgen

1 Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Antragsteller jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

2 Die Rücknahme eines Antrags im Sinne von Absatz 1 versetzt den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Article 22 Allgemeine Grundsätze

Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen werden erschöpfend durchgeführt und umfassen Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II, Titel VI Kapitel II und den Artikeln 47 und 61 sowie Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates . Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe umfasst auch mindestens 5 % der Mengen, für die die Beihilfe gewährt wird. Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

Article 23 Vor-Ort-Kontrollen

1 Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

2 Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere nach dem Unionsrecht vorgesehene Kontrollen werden wo möglich gleichzeitig durchgeführt.

3 Verhindert der Antragsteller oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen.

Article 24 Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Antragsteller

1 Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt: (a) der Beihilfebetrag; (b) die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche und die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge; (c) Veränderungen gegenüber dem Vorjahr; (d) die Kontrollergebnisse der Vorjahre; (e) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter. Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller nach dem Zufallsprinzip aus.

2 Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

Article 25 Kontrollbericht

1 Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein detaillierter Kontrollbericht anzufertigen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten: (a) die kontrollierte Beihilferegelung und die kontrollierten Anträge; (b) die anwesenden Personen; (c) die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren; (d) Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes; (e) die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden; (f) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle dem Antragsteller angekündigt wurde; (g) sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.

2 Der Antragsteller oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Antragsteller eine Kopie des Kontrollberichts. Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Article 26 Kürzungen und Ausschlüsse

Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge gemeldeten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Abschnitt 2 gemachten Feststellungen voneinander ab, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat Kürzungen der Beihilfen und Beihilfeausschlüsse vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Article 27 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1 Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 26 finden keine Anwendung, wenn der Antragsteller sachlich richtige Angaben übermittelt hat oder belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2 Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags, für die der Antragsteller die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass sie Fehler enthalten oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Antragsteller ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag unterrichtet. Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers gemäß Unterabsatz 1 wird der Beihilfeantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.

Article 28 Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen

1 Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission sinngemäß.

2 Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 berechnet werden.

Article 29 Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß.

Article 30 Kontrolle der Bedingungen für die Verwendung des Logos

Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, ob die zugelassenen Marktteilnehmer den Bedingungen für die Verwendung des Logos gemäß Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 genügen und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten delegierten Verordnung nachkommen. Die zuständigen Behörden können die Durchführung der Kontrollen an hierzu befugte Einrichtungen übertragen, die über die erforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit verfügen. In diesem Fall erstatten diese Einrichtungen den Behörden regelmäßig Bericht über die Durchführung ihrer Kontrollaufgaben.

Article 31 Missbräuchliche Verwendung des Logos und Publizität

Die Mitgliedstaaten wenden die bestehenden einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an, um die missbräuchliche Verwendung des Logos zu verhindern oder gegebenenfalls zu bestrafen, oder treffen die hierzu notwendigen Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission auf Verlangen über die anwendbaren Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Publizität des Logos sowie der Erzeugnisse, für die es verwendet werden darf.

Article 32 Einzelstaatliche Maßnahmen

1 Die zuständigen Behörden treffen die für die Verwaltung der Regelung über das Logo notwendigen zusätzlichen administrativen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Erhebung einer Abgabe umfassen, die von den zugelassenen Marktteilnehmern für den Druck des Logos sowie zur Deckung der Verwaltungskosten und der aus den Kontrollen erwachsenden Kosten erhoben wird.

2 Auf Verlangen der Kommission teilen die zuständigen Behörden der Kommission mit, welche Dienststellen oder gegebenenfalls Einrichtungen für die Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 und für die Durchführung der Kontrollen nach diesem Abschnitt als auch der zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zuständig sind.

3 Die zuständigen Behörden melden der Kommission jede Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos, unter Angabe von Namen und Sitz des Erzeugers, der Erzeugnisse und des Zeitraums, für den das Recht gewährt wurde. Die Mitteilung gemäß diesem Absatz erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Article 33 Tierhaltung

1 Für die Einfuhr männlicher Jungrinder der KN-Codes 01022905, 01022929 oder 01022949 mit Ursprung in Drittländern, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, brauchen keine Zölle entrichtet zu werden, bis der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern einen Umfang erreicht hat, bei dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Rindfleischerzeugung sichergestellt sind.

2 Die Zollbefreiung gemäß Absatz 1 wird gewährt, sofern der Einführer oder der Antragsteller durch Vorlage der folgenden Unterlagen nachweist, dass er die Bedingungen gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 erfüllt: a) eine zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere in den französischen überseeischen Departements oder in Madeira abzugebende schriftliche Erklärung, dass die Rinder dazu bestimmt sind, für einen Zeitraum von 120 Tagen ab dem Tag ihrer Ankunft dort gemästet und anschließend dort verbraucht zu werden; b) eine zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere abzugebende schriftliche Verpflichtungserklärung, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats ab dem Ankunftstag mitzuteilen, in welchem Betrieb die Rinder gemästet werden.

Article 34 Zollbefreiung für Tabak

1 Für die Berechnung der jährlichen Höchstmenge von Tabak, auf die bei der Direkteinfuhr nach den Kanarischen Inseln gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 kein Zoll erhoben wird, wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres zugrunde gelegt.

2 Die Mengen von rohem und halbverarbeitetem Tabak gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 werden mittels der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Äquivalenzkoeffizienten in Mengen entrippten Rohtabaks umgerechnet.

Article 35 Freistellungsbedingungen

1 Die Einfuhr der in Anhang VII genannten Erzeugnisse setzt die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung voraus. Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil J. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Artikel 3, 7 bis 10, 12 und 16 dieser Verordnung, Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sinngemäß.

2 Die zuständigen Stellen wachen darüber, dass die in Anhang VII genannten Erzeugnisse nach den einschlägigen Unionsvorschriften, insbesondere den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, verwendet werden.

Article 36 Zahlung der Beihilfen

Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen der POSEI-Programme gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr (a) im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung, der Maßnahmen für Einfuhr und Lieferung lebender Tiere und der Maßnahmen gemäß Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 im Laufe des Jahres, (b) im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, (c) im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Article 37 Leistungsindikatoren

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich für jede ihrer Regionen in äußerster Randlage mindestens die Angaben zu den Leistungsindikatoren gemäß Anhang VIII. Diese Angaben sind im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 mitzuteilen.

Article 38 Mitteilungen

1 Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das jeweilige Quartal folgt, folgende zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügbare Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Bedarfsvorausschätzung des betreffenden Bezugskalenderjahres, die in den Vormonaten stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken: (a) die je nach Herkunft aus einem Drittland oder der Union aufgeschlüsselten Mengen; (b) die Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich angefallenen Ausgaben, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken; (c) die Mengen, für die keine Lizenzen bzw. Bescheinigungen in Anspruch genommen wurden, aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz bzw. Bescheinigung; (d) die gemäß Artikel 13 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen; (e) die nach Verarbeitung gemäß Artikel 15 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen; (f) die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen in dem Zeitraum; (g) den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme. Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der ausgeschöpften Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt. Die endgültigen Daten über die Versorgungsbilanz jedes Kalenderjahres sind der Kommission bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres mitzuteilen.

2 Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Angaben: (a) bis zum 30. April jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr; (b) bis zum 31. Juli jeden Jahres die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.

3 Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

4 Die Mitteilungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgen ebenfalls nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Article 39 Bericht

1 Der Bericht gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthält insbesondere: (a) Angaben zu allen wichtigen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen; (b) eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht; (c) den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen spezifischen und allgemeinen Ziele, zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind; (d) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden; (e) eine Bewertung der Ergebnisse aller Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander; (f) folgende Angaben zur besonderen Versorgungsregelung: i) Daten und eine Analyse zur Preisentwicklung und zur Weitergabe der gewährten Vergünstigung sowie Angaben zu den Maßnahmen und Kontrollen, mit denen die Weitergabe der Vergünstigung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung sichergestellt wird; ii) unter Berücksichtigung der sonstigen bestehenden Beihilferegelungen eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gemessen an den durch den Transport zu den Regionen in äußerster Randlage entstehenden Mehrkosten und den bei der Ausfuhr nach Drittländern üblichen Preise sowie — im Falle von Erzeugnissen, die zur Verarbeitung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmt sind — den Mehrkosten aufgrund der Insellage und der äußersten Randlage; (g) Angaben darüber, inwieweit die Ziele der einzelnen im Programm enthaltenen Maßnahmen erreicht wurden, gemessen anhand objektiv messbarer Indikatoren; (h) Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der betreffenden Region insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Viehbestände, Erzeugung und Handel; (i) die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Maßnahmen des Programms auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die Zahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe; (j) Angaben über die finanzielle Abwicklung der einzelnen im Programm enthaltenen Maßnahmen; (k) Statistiken über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen; (l) die Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats zur Durchführung des Programms; (m) die jährlichen Angaben zu den Leistungsindikatoren gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung.

2 Die Übermittlung des Berichts gemäß Absatz 1 an die Kommission erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Article 40 Programmänderungen

1 Geplante Änderungen jedes POSEI-Programms werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist: a) die Gründe für möglicherweise bei der Durchführung aufgetretene Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen; b) die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; c) die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legen die Mitgliedstaaten Programmänderungsvorschläge höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm vor. Diese Änderungsvorschläge müssen der Kommission spätestens am 30. September jeden Jahres vorliegen. Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen, so gelten diese ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Mitteilung folgt. Die Änderungen können früher zur Anwendung kommen, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich mitteilt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen. Entspricht die mitgeteilte Änderung nicht den Rechtsvorschriften der Union, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum davon in Kenntnis, dass die angemeldete Änderung nicht gilt, bis die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.

2 Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten separat und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 innerhalb von vier Monaten nach deren Vorlage, wenn es sich um folgende Änderungen handelt: (a) Beitritt einer neuen Region in äußerster Randlage; (b) Aufnahme neuer im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zu unterstützender Erzeugnisgruppen oder neuer Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in das Gesamtprogramm; und (c) Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrages der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme um mehr als 50 % des zum Zeitpunkt der Vorlage des Änderungsvorschlags geltenden Betrages. Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Änderungsvorschläge gemäß dem vorliegenden Absatz einmal pro Kalenderjahr und Programm vorlegen. Die Änderungsvorschläge gemäß dem vorliegenden Absatz müssen der Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres vor Anwendung der Änderung zugehen. Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vorgeschlagen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, der ausdrücklich in dem Genehmigungsbeschluss angegeben ist.

3 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern sie die Kommission davon in Kenntnis setzen: (a) im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der in die Bedarfsvorausschätzung einbezogenen Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe; (b) für sämtliche Maßnahmen - unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 - Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 30. April des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde, und (c) Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codes und Warenbezeichnungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese Änderungen keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen.

4 Die Änderungen gemäß Absatz 3 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden: (a) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände; (b) Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung; (c) Änderungen, die sich aus Änderungen der Codes und Warenbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergeben.

5 Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„Maßnahme“Zusammenfassung von Beihilferegelungen und Maßnahmen, die zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Programms erforderlich sind, zu einem Erzeugnisbereich, für den eine Mittelzuweisung im Finanzierungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festgesetzt wird;b)„Erzeugnisgruppe“alle Erzeugnisse mit denselben ersten beiden Stellen des KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

6 Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Article 41 Kürzung der Vorschüsse

Sind die von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten Angaben gemäß den Artikeln 38 und 39 unvollständig oder werden sie nicht fristgerecht übermittelt, so kann die Kommission unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag kürzen.

Article 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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