Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Ermittlung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Artikel 111, 159, 166, 167, 168, 178, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1 Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Beträge, die von einem Institut in die Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen einzubeziehen sind, gleich der Summe sämtlicher Beträge, die vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden, um ausschließlich kreditrisikobedingten Verlusten Rechnung zu tragen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, unabhängig davon, ob sie sich aus Wertminderungen, Bewertungsanpassungen oder Rückstellungen für außerbilanzielle Posten ergeben. Beträge, die sich gemäß Unterabsatz 1 ergeben und im Laufe des Geschäftsjahres erfasst wurden, dürfen nur dann in die Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn die entsprechenden Beträge entweder gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden oder, im Falle von Zwischengewinnen oder Jahresendgewinnen, die noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannt wurden, wenn das harte Kernkapital für die Bestimmung der Eigenmittel unmittelbar um die entsprechenden Beträge vermindert wird.
2 Die in Absatz 1 genannten Beträge werden von dem Institut in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (allgemeine Kreditrisikoanpassungen) einbezogen, wenn sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind jederzeit in voller Höhe frei und uneingeschränkt verfügbar, um Verluste aus noch nicht eingetretenen Kreditrisiken zu decken. b) Sie entsprechen den kreditrisikobedingten Verlusten bei einer Gruppe von Risikopositionen, für die dem Institut zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise dafür vorliegen, dass ein Verlustereignis eingetreten ist.
3 Alle sonstigen Beträge nach Absatz 1 werden in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) einbezogen.
4 Sofern sie die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen, werden von dem Institut die folgenden Verluste in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einbezogen: a) Verluste, die zur Deckung in den letzten Jahren erlittener höherer durchschnittlicher Portfolioverluste angesetzt wurden, selbst wenn es aktuell keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in der Vergangenheit Verlustereignisse dieser Größenordnung eingetreten sind; b) Verluste, die für eine Gruppe von Risikopositionen angesetzt werden, weil aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine statistische Wahrscheinlichkeit für ein gewisses Maß an Nichterfüllung besteht, selbst wenn dem Institut keine Anhaltspunkte für eine Bonitätsverschlechterung vorliegen.
5 Das Institut bezieht in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen nach Absatz 3 stets die folgenden Verluste ein: a) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Instrumente, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine kreditrisikobedingte Wertminderung aufweisen; b) Verluste infolge aktueller oder vergangener Ereignisse, die sich auf eine signifikante einzelne Risikoposition oder auf Risikopositionen auswirken, die zwar für sich genommen nicht signifikant sind, aber einzeln oder kollektiv bewertet werden; c) Verluste, für die historische, um beobachtbare aktuelle Daten bereinigte Werte darauf hinweisen, dass der Verlust eingetreten ist, das Institut aber noch nicht erkennen kann, welche Risikoposition davon betroffen ist.
Article 2 Zuweisung spezifischer Kreditrisikoanpassungen für einzelne Risikopositionen innerhalb einer Gruppe von Risikopositionen
1 Spiegelt eine spezifische Kreditrisikoanpassung Verluste wider, die durch das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikopositionen bedingt sind, weist das Institut diese spezifische Kreditrisikoanpassung allen Einzelrisikopositionen dieser Gruppe proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen zu. Zu diesem Zweck werden die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt.
2 Für die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffend eine Gruppe nicht ausgefallener Risikopositionen ist das Institut nicht verpflichtet, den einzelnen Risikopositionen der Gruppe eine spezifische Kreditrisikoanpassung zuzuweisen.
3 Betrifft eine spezifische Kreditrisikoanpassung eine Gruppe von Risikopositionen, deren Kreditrisiko-Eigenmittelanforderungen teilweise nach dem Standardansatz und teilweise nach dem IRB-Ansatz berechnet werden, weist das Institut diese spezifische Kreditrisikoanpassung den nach dem jeweiligen Ansatz berechneten Risikopositionen der Gruppe proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen der Gruppe zu, bevor es die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 trifft. Zu diesem Zweck werden die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt.
4 Wenn das Institut den Risikopositionen spezifische Kreditrisikoanpassungen zuweist, stellt es sicher, dass derselbe Anteil nicht doppelt unterschiedlichen Risikopositionen zugewiesen wird.
Article 3 Berechnung von Kreditrisikoanpassungen zur Bestimmung des Risikopositionswertes gemäß den Artikeln 111, 166, 167, 168, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Zur Bestimmung des Risikopositionswertes gemäß den Artikeln 111, 166 bis 168, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine Risikoposition von den Instituten als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für diese Einzelposition oder als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut dieser Risikoposition gemäß Artikel 2 zugewiesen hat, berechnet.
Article 4 Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1 Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die gesamten allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen von dem Institut als Summe der Beträge berechnet, die das Institut gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung als allgemeine Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen hat.
2 Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen unter Ausschluss ausgefallener Risikopositionen als Summe der Beträge der Buchstaben a und b berechnet: a) Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer einzigen Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt wurden; b) Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 2 zugewiesen wurden.
3 Die gesamten spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine ausgefallene Risikoposition werden berechnet als Summe aller Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für diese Einzelposition oder als Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut dieser Position gemäß Artikel 2 zugewiesen hat.
Article 5 Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen berechnet als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die jeweilige Einzelposition bzw. den jeweiligen Schuldner.
Article 6 Dokumentation
Die Institute dokumentieren die Ermittlung und Berechnung der allgemeinen und der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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