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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0205
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-04
In force since
2014-03-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Bedingungen für die Untergliederung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 zu übermittelnden Daten sowie für die Fristen und für die Revision dieser Daten festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: a) „Alter“ zu einem bestimmten Zeitpunkt (entweder zum Bezugszeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Ereignisses) bedeutet den Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Geburt und dem bestimmten Zeitpunkt, ausgedrückt in vollendeten Jahren; b) „Geburtsland“ einer Person bedeutet das Land des üblichen Aufenthaltsorts (in seinen derzeitigen Grenzen, sofern die Information vorliegt) der Mutter der Person zum Zeitpunkt der Entbindung oder ersatzweise das Land (in seinen derzeitigen Grenzen, sofern die Information vorliegt), in dem die Geburt stattfand; c) „Geburtsland der Mutter“ bedeutet „Geburtsland“ der Mutter; d) „Staatsangehörigkeit“ bedeutet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Option, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt; e) „Reihenfolge der Lebendgeburt“ bedeutet die numerische Reihenfolge, in der die Lebendgeburt im Hinblick auf alle früheren Lebendgeburten der Mutter erfasst wurde; f) „Ereignismonat“ bedeutet den Kalendermonat des Eintretens des Ereignisses; g) „Geburtsjahr“ bedeutet das Kalenderjahr der Geburt; h) „Mitgliedstaat“ bedeutet ein Land, das am Ende des Referenzjahres Mitglied der Europäischen Union ist.

Article 3 Untergliederungen und statistische Tabellen

Die Untergliederungen der Daten, die der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 geliefert werden müssen, sind in Anhang I aufgeführt. Die statistischen Tabellen, die der Kommission (Eurostat) geliefert werden müssen, sind in Anhang II aufgeführt.

Article 4 Fristen

1 Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres mit vorläufigen Daten über die Gesamtbevölkerung, die gesamten Lebendgeburten und die gesamten Todesfälle auf nationaler Ebene gemäß Anhang II Nummer 1.

2 Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr für das Bezugsjahr innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres mit Daten auf nationaler und regionaler Ebene gemäß Anhang II Nummer 2 und damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten (in der Metadatenstruktur, die für die Euro-SDMX-Metadatenstruktur festgelegt wurde).

3 Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November des Bezugsjahres mit vorläufigen monatlichen Daten über die gesamten Lebendgeburten und die gesamten Todesfälle gemäß Anhang II Nummer 3, wobei die Daten jeweils mindestens die ersten sechs Monate des Bezugsjahres abdecken.

Article 5 Revision von Daten

1 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) über jede geplante Revision der nach Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Daten spätestens eine Woche vor der Veröffentlichung der revidierten Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat.

2 Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) spätestens eine Woche nach der Veröffentlichung revidierten Daten mit diesen Daten.

3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle der Kommission (Eurostat) revidierten gelieferten Daten mit dem gesamten nach Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Datensatz konsistent sind.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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