Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
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Article 1 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für Klimaschutzziele
1 Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds erfolgt in zwei Schritten: (a) die in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten werden entsprechend dem Interventionsbereichscode auf die Finanzdaten angewendet, die für diese Codes gemeldet werden; (b) bei Finanzdaten, die für Interventionsbereichscodes gemeldet wurden, denen der Koeffizient „0“ zugewiesen wurde: Werden Finanzdaten für die thematischen Ziele gemeldet, denen in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung die Codes 04 und 05 zugewiesen wurden, so werden die Daten mit einem Koeffizienten von 40 % hinsichtlich ihres Beitrags zu Klimaschutzzielen gewichtet.
2 Die Klimaschutzkoeffizienten, die auf der Grundlage von Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung angewendet werden, gelten auch für die jeweiligen Kategorien im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt wurden.
3 Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem ESF erfolgt durch die Ermittlung der Finanzdaten, die für den Dimensionscodes 01 „Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft“ im Rahmen der Dimension 6 „Codes für die Dimension Sekundäres ESF-Thema“ gemäß Tabelle 6 von Anhang I der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden.
Article 2 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem ELER für Klimaschutzziele
1 Der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für den ELER berechnet, indem die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten auf die geplanten Ausgaben laut dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Finanzierungsplan in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Prioritäten und Schwerpunktbereiche angewendet werden.
2 Zum Zweck der Berichterstattung über die für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung im jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die in Absatz 1 genannten Koeffizienten auf die in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Informationen über Ausgaben angewendet.
Article 3 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EMFF für Klimaschutzziele
1 Der EMFF-Beitrag zum Klimawandel wird berechnet, indem jeder der vom EMFF unterstützten Hauptmaßnahmen Koeffizienten zugeordnet werden, die die Relevanz dieser Maßnahmen für den Klimaschutz widerspiegeln. Die EMFF-Unterstützung für Klimaschutzziele wird auf der Grundlage folgender Informationen berechnet: (a) dem als Richtwert dienenden Betrag der Unterstützung für Klimaschutzziele aus dem EMFF in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; (b) den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten für vom EMFF unterstützte Hauptmaßnahmen; (c) der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; (d) den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 („EMFF-Verordnung“) für eine Finanzierung ausgewählt werden.
2 Die Mitgliedstaaten können in ihren operationellen Programmen vorschlagen, dass Maßnahmen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung mit dem Koeffizienten „0“ gewichtet wurden, der Koeffizient „40“ zugewiesen wird, sofern sie belegen können, dass diese Maßnahme für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen relevant sind.
Article 4 Aufzeichnung von Informationen durch die Stellen, die die Programme vorbereiten
1 Die Stellen, die die Programme vorbereiten, erfassen Informationen über die Methoden und Kriterien, die herangezogen wurden, um die Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben mit den in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bedingungen für alle durch die ESI-Fonds unterstützten Programme und Prioritäten sowie mit der besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übereinstimmen, mit Ausnahme der in Absatz 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausnahmen.
2 Anhand der Informationsaufzeichnungen der Stellen, die die Programme vorbereiten, kann überprüft werden, ob die in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Etappenziele und Vorgaben festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Diese Informationen umfassen Folgendes: (a) Daten oder Belege, die herangezogen wurden, um den Wert der Etappenziele und der Vorgaben und die Berechnungsmethode zu ermitteln, z. B. Daten zu Einheitskosten, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung; (b) Informationen zum Anteil der Mittelzuweisung bei Vorhaben, denen die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen, sowie Erläuterung der Berechnungsweise dieses Anteils; (c) Informationen darüber, wie die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz des Leistungsrahmens angewendet wurden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt wurden; (d) Eine Erläuterung der Auswahl der Ergebnisindikatoren oder wichtigen Durchführungsschritte, wo diese in den Leistungsrahmen aufgenommen wurden.
3 Die Stellen, die die Programme vorbereitet haben, stellen auf Antrag der Kommission Informationen über die Methoden und Kriterien zur Verfügung, die herangezogen wurden, um Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen und die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben festzulegen.
4 Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten auch für die Überarbeitung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Article 5 Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben
1 Mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten Fälle werden Etappenziele und Vorgaben auf Ebene der Priorität festgelegt. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zur Priorität. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
2 Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde. Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.
3 Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ESF und des ELER beziehen sich Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator auf Vorhaben, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle Zahlungen geleistet wurden. Für den ESF und für den ELER bei Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können sich diese Ziele bei Vorhaben, die zwar begonnen wurden, bei denen jedoch einige der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht abgeschlossen sind, auch auf den erzielten Wert beziehen. Für andere Maßnahmen im Rahmen des ELER beziehen sich diese Ziele auf die abgeschlossenen Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
4 Ein wichtiger Durchführungsschritt ist ein wichtiger Abschnitt bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer Priorität, dessen Abschluss überprüfbar ist und durch einen Prozentsatz ausgedrückt werden kann. Zum Zweck der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Verordnung werden wichtige Durchführungsschritte als Indikatoren behandelt.
5 Ergebnisindikatoren werden nur verwendet, wo dies angemessen ist und eng mit den unterstützten Interventionen zusammenhängt.
6 Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf falschen Annahmen basieren, die dazu führen, dass die Vorgaben oder Etappenziele zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt werden, kann dies einen gebührend gerechtfertigten Fall im Sinne von Absatz 5 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 darstellen.
Article 6 Erreichen von Etappenzielen und Vorgaben
1 Bei der Bewertung des Erreichens von Etappenzielen und Vorgaben werden alle Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte des Leistungsrahmens berücksichtigt, der auf Ebene der Priorität im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt wurde, außer in den in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen.
2 Die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität gelten als erreicht, wenn alle im zugehörigen Leistungsrahmen enthaltenen Indikatoren bis Ende 2018 mindestens 85 % des Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 mindestens 85 % des Zielwerts erreicht haben. Abweichend davon können, wenn der Leistungsrahmen drei oder mehr Indikatoren umfasst, die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität als erreicht angesehen werden, wenn alle Indikatoren bis auf einen 85 % ihres Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 85 % ihres Zielwerts erreicht haben. Der Indikator, der 85 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts nicht erreicht, muss mindestens 75 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts erreichen.
3 Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen nicht mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt.
4 Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt
Article 7 Leistungsrahmen für in Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritäten der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritätsachsen und Prioritätsachsen, die die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfassen
1 Die für den Leistungsrahmen ausgewählten Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie die Zielwerte werden nach Fonds und für den EFRE und den ESF nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
2 Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Informationen werden gegebenenfalls nach Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
3 Das Erreichen der Etappenziele und Vorgaben wird separat für jeden Fonds und jede Regionenkategorie innerhalb der Priorität bewertet, unter Berücksichtigung der Indikatoren, der jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie der Zielwerte, aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zum Fonds und gegebenenfalls zur Regionenkategorie. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
4 Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet.
Article 8 Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds(Befugnis nach Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1 Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien wird in den Tabellen 1 bis 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die in diesen Tabellen festgelegten Codes gelten entsprechend den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels für den EFRE in Bezug auf das Ziel „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“, den Kohäsionsfonds, den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
2 Die Codes 001 bis 101 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds. Die Codes 102 bis 119 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den ESF. Für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gilt nur Code 103 der Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. Die Codes 121, 122 und 123 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF.
3 Die in den Tabellen 2, 3, 4, 7 und 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten für den EFRE, den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Kohäsionsfonds. Die in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds. Die in Tabelle 6 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Article 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 und Anhang III dieser Verordnung gelten ab dem Inkrafttreten der EMFF-Verordnung.
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