Verordnung (EU) Nr. 257/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses
Text
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Article 1
Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt. Für die Zwecke des Zertifikationssystems werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet. Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt.“
Article 18
Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.“
Article 21
1 Die Union, einschließlich Grönlands, ist Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.
2 Die Kommission, die die Union, einschließlich Grönlands, im Rahmen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses vertritt, strebt insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Teilnehmern eine optimale Umsetzung des KP-Zertifikationssystems an. Insbesondere tauscht die Kommission zu diesem Zweck mit den Teilnehmern Informationen über den internationalen Rohdiamantenhandel aus und arbeitet gegebenenfalls bei den Überwachungsaktivitäten und bei der Beilegung etwaiger Konflikte mit ihnen zusammen.“
Article 23
Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats oder Grönlands eingebracht werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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