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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 332/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

CELEX
32014R0332
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-11
In force since
2010-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung sind die Regeln und Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) festgelegt.

2 Sämtliche in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Bestimmungen des SAA gelten, soweit anwendbar, als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Interimsabkommens.

Article 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 3 Zollsenkungen

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

2 Der Präferenzzollsatz wird als vollständige Befreiung angesehen, wenn die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse führt: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger; b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Article 4 Technische Anpassungen

Die Kommission erlässt Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Serbien ergeben, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 5 Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 41 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Article 6 Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 42 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 7 Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 41 bzw. 42 des SAA gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren ergreifen.

Article 8 Schutzklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

1 Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 41 des SAA ergreifen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels dargelegten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

2 Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen a) innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder b) innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von dreißig Tagen, wenn das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Article 9 Überwachungsmaßnahmen

Zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 2 des SAA werden Maßnahmen der Union zur Überwachung der Einfuhr der in Anhang V des Protokolls Nr. 3 zum SAA aufgeführten Waren ergriffen. Das in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

Article 10 Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.

Article 11 Wettbewerb

1 Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 73 des SAA vereinbar ist, entscheidet die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 73 des SAA. Die in Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 getroffen.

2 Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von der Republik Serbien auf der Grundlage des Artikels 73 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Article 12 Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

1 Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich wie folgt tätig: a) Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat und b) sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den dazugehörigen objektiven Informationen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

2 Bekanntmachungen nach Artikel 46 Absatz 5 des SAA werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Article 13 Ausschussverfahren

1 Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 12 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 14 Notifizierung

Ist nach dem SAA eine Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Article 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2013. Die Artikel 2, 3 und 4 gelten jedoch bereits ab dem 1. Februar 2010.

Relations

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Versions

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