Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine
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Article 1 Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten
1 Mit dieser Verordnung werden die in Anhang I genannten Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Eiersektors und für Eieralbumine eröffnet und verwaltet.
2 Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.
3 Die Einfuhrzollkontingente gemäß Absatz 1 werden anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet.
4 Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
5 Im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts der Eierzeugnisse in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen.
6 Im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 35022091) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 35022099).
Article 2 Einfuhrzollkontingentszeitraum
Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind bis zum 31. Oktober 2014 geöffnet.
Article 3 Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen
1 Die Lizenzanträge sind bis zum 15. Kalendertag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.
2 In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Für das Zollkontingent 09.4275 gemäß Anhang I wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.
3 Der Lizenzantrag ist für mindestens 1 Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent verfügbar ist.
4 Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen a) in Feld 8 die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt; b) in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.
5 Bei der Einreichung des Lizenzantrags ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.
6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen mit, ausgedrückt in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.
7 Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Menge ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
8 Die Einfuhrlizenzen werden frühestens am 7. und spätestens am 12. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Absatz 6 ausgestellt.
Article 4 Gültigkeit der Einfuhrlizenzen
1 Die Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum 31. Oktober 2014.
2 Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 dürfen die Rechte aus den Lizenzen nur an Übernehmer übertragen werden, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erfüllen.
Article 5 Mitteilungen an die Kommission
1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission a) spätestens am 14. November 2014 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die während des Kontingentszeitraums Einfuhrlizenzen erteilt wurden; b) spätestens am 28. Februar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.
2 Spätestens am 28. Februar 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
3 In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen in Kilogramm Schalenei-Äquivalent ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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