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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine

CELEX
32014R0414
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-04-23
In force since
2014-04-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

1 Mit dieser Verordnung werden Einfuhrzollkontingente für die in Anhang I genannten Erzeugnisse eröffnet und verwaltet.

2 Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.

3 Die Einfuhrzollkontingente gemäß Absatz 1 werden so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

4 Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Article 2 Einfuhrzollkontingentszeitraum

Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind bis zum 31. Oktober 2014 geöffnet.

Article 3 Beantragung von Einfuhrrechten

1 Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Inkrafttreten dieser Verordnung um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

2 Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.

3 Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Schweinefleischerzeugnisse des KN-Code 0203 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend: „Referenzmenge“). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes gesonderte Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

4 Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentszeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

6 Die Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 12. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Absatz 5 erteilt.

7 Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

8 Die Einfuhrrechte gelten ab dem Tag der Erteilung bis zum 31. Oktober 2014. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.

Article 4 Erteilung der Einfuhrlizenzen

1 Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

2 Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2012.

3 Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

4 Bei Erteilung der Einfuhrlizenz muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR/100 kg leisten. Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

5 Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

6 In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

7 Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge: a) in Feld 8 die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt; b) in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

8 Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

9 Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Oktober 2014.

Article 5 Mitteilungen an die Kommission

1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: a) spätestens am 14. November 2014 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die während des Kontingentszeitraums Einfuhrlizenzen erteilt wurden; b) spätestens am 28. Februar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.

2 Spätestens am 28. Februar 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

3 In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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