Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine
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Article 1 Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten
1 Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Einfuhrzollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine sind bis zum 31. Oktober 2014 geöffnet.
2 Der Einfuhrzoll innerhalb der Zollkontingente gemäß Absatz 1 beträgt 0 EUR/Tonne.
3 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 1342/2003 Anwendung.
Article 2 Beantragung und Ausstellung der Einfuhrlizenzen
1 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen. Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Nach Freitag, dem 17. Oktober 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) können keine Anträge mehr eingereicht werden.
2 In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die die Gesamtmenge des betreffenden Kontingents nicht überschreiten darf.
3 Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt.
4 In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name „Ukraine“ anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gültig.
Article 3 Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beginnt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ist in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 definiert. In jedem Fall endet die Gültigkeitsdauer am 31. Oktober 2014.
Article 4 Mitteilungen
1 Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Beantragung der Einfuhrlizenzen folgt, senden die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen „entfällt“.
2 Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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