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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2014 der Kommission vom 25. April 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Litauen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen

CELEX
32014R0428
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-04-25
In force since
2014-04-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Litauen wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Schlachtung der folgenden Tiere zu gewähren: a) Ferkel des KN-Codes 01039110; b) Schweine des KN-Codes 01039219; c) Sauen des KN-Codes 01039211.

2 Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Tiere wurden während der betreffenden Zeiträume in den Gebieten aufgezogen, die in den Anhängen der Durchführungsbeschlüsse 2014/43/EU oder 2014/93/EU oder in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU oder in anderen diesbezüglich erlassenen Durchführungsbeschlüssen der Kommission aufgeführt sind, und für in diesem Gebiet aufgezogene lebende Schweine einschließlich Ferkel sowie für das Fleisch der in diesen Gebieten aufgezogenen Tiere gelten bestimmte Vermarktungsbeschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest; b) die Tiere befanden sich am 17. Februar 2014 in den unter Buchstabe a genannten Gebieten oder sie wurden nach diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geboren oder aufgezogen; c) in dem Gebiet, in dem diese Tiere am Tag, an dem sie zum Schlachthof geliefert werden, aufgezogen wurden, gelten die zusätzlichen Präventivmaßnahmen, die mit dem Erlass Nr. B1-60 des Direktors des staatlichen Lebensmittel- und Veterinäramts Litauens vom 17. Februar 2014 über die Ausweitung der Pufferzone für die Afrikanische Schweinepest festgelegt wurden, und alle sonstigen diesbezüglich erlassenen nationalen Vorschriften mit Vermarktungsbeschränkungen für lebende Schweine und Schweinefleisch aufgrund der Afrikanischen Schweinepest; d) die Bestimmungen der unter Buchstabe a genannten Durchführungsbeschlüsse und die unter Buchstabe c genannten Präventivmaßnahmen werden eingehalten; e) die Erzeuger von Schweinefleisch, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 beantragen, kommen nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/236/EU.

Article 2

Die Beihilfe gemäß Artikel 1 (im Folgenden „die Beihilfe“ genannt) gilt als besondere Marktstützungsmaßnahme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 3

1 Schweinefleischerzeuger können die Beihilfe für im Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis zum 16. Mai 2014 geschlachtete Tiere beantragen.

2 Die Beihilfe beträgt für Ferkel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a 10,80 EUR je geliefertes Tier und 30 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht der gelieferten Tiere gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c. Die Kommission kann diese Beträge unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen anpassen.

3 Die Beihilfe für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Tiere mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 100 kg darf den in Absatz 2 festgesetzten Betrag für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von 100 kg nicht übersteigen.

4 50 % der Ausgaben für die Beihilfe für eine Höchstmenge von 7600 Ferkeln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und von 700 Tonnen Schweineschlachtkörper von Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c werden aus dem Unionshaushalt finanziert.

5 Für die Unionsfinanzierung kommen nur Ausgaben in Betracht, die Litauen bis zum 31. August 2014 an den Begünstigten zahlt.

6 Litauen zahlt die Beihilfe nach der Schlachtung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Tiere sowie nach Abschluss der Kontrollen gemäß Artikel 4.

Article 4

1 Litauen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Warenkontrollen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus müssen die litauischen Behörden a) mithilfe standardisierter Checklisten mit Wiege- und Zählbogen, einschließlich des Ursprungs und Bestimmungsorts der Tiere, die Beförderung der Tiere vom Betrieb zum Schlachthof überwachen; b) gewährleisten, dass das Fleisch von Tieren, für die eine Beihilfe gewährt wird, mit den Beschränkungen im Einklang stehen, die für die Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a gelten; c) in jedem teilnehmenden Schlachthof mindestens einmal je Kalendermonat Verwaltungs- und Buchführungskontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass alle seit dem 17. Februar 2014 oder seit der letzten derartigen Kontrolle gelieferten Tiere, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann, sowie das Fleisch von diesen Tieren in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt wurden; d) Vor-Ort-Kontrollen durchführen und detaillierte Berichte über diese Kontrollen erstellen, in denen insbesondere Folgendes angegeben wird: i) Gewicht und Anzahl der vom Betrieb verbrachten beihilfefähigen Ferkel, Schweine und Sauen je Partie, Datum und Uhrzeit ihrer Verbringung zum Schlachthof sowie ihres Eintreffens im Schlachthof; ii) Anzahl der vom Schlachthof geschlachteten Ferkel, Schweine und Sauen, die Nummer der Tierverbringungsgenehmigung, das Gewicht jedes Schlachtkörpers für Schweine und Sauen sowie für die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Tiere die Nummern der Siegel des Transportmittels dieser Tiere.

2 Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden vor Auszahlung der Beihilfe durchgeführt. Litauen unterrichtet die Kommission spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die gemäß diesem Artikel eingeführten Maßnahmen und Kontrollen.

Article 5

1 Litauen übermittelt der Kommission jeden Mittwoch folgende Angaben für die Vorwoche: a) die Anzahl der Ferkel, Sauen und Schweine, die nach Maßgabe dieser Verordnung zur Schlachtung geliefert wurden, sowie für Sauen und Schweine gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c das Gesamtschlachtkörpergewicht; b) die geschätzten finanziellen Kosten für jede Tierkategorie gemäß Artikel 1 Absatz 1. Die erste Mitteilung betrifft die seit dem 17. Februar 2014 nach Maßgabe dieser Verordnung gelieferten Tiere. Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 21. Mai 2014.

2 Litauen übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit Angaben zur Durchführung der gemäß Artikel 4 durchgeführten Kontrollen und der Überwachung.

Article 6

In Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) die Erzeuger von Schweinefleisch, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels beantragen, kommen nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsbeschlusses 2014/236/EU der Kommission .

Article 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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