Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die im gewerblichen Luftverkehr in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) tätig sind, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einschließlich Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von deren Genehmigungen, die Berechtigungen und Verpflichtungen der Inhaber von Genehmigungen sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Alternative Nachweisverfahren“ (Alternative Means of Compliance): Verfahren, die eine Alternative zu bestehenden annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) darstellen, oder solche, die neue Mittel vorschlagen, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren festgelegt hat. 2. „Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr“ (Commercial Air Transport Operation): Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen. 3. „Flug“ (Flight): Ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz. 4. „Drittlandsbetreiber“ (Third Country Operator): Jeder Betreiber, der ein von einem Drittland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt.
Article 3 Genehmigungen
Drittlandsbetreiber dürfen Luftfahrzeuge für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs in das, aus dem oder innerhalb des den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden Hoheitsgebiet(s) nur betreiben, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 1 erfüllen und Inhaber einer von der Agentur gemäß Anhang 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung sind.
Article 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
2 Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz führen Mitgliedstaaten, die zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung Betriebserlaubnisse oder gleichwertige Dokumente an Drittlandsbetreiber gemäß ihrer einzelstaatlichen Gesetzgebung ausstellen, diese Praxis fort. Die Drittlandsbetreiber halten den Geltungsbereich und die Berechtigungen ein, die in der Erlaubnis oder dem gleichwertigen vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokument festgelegt sind, bis die Agentur eine Entscheidung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung getroffen hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über die Erteilung solcher Betriebserlaubnisse oder gleichwertiger Dokumente. Nach dem Datum, zu dem die Agentur für den entsprechenden Drittlandsbetreiber eine Entscheidung getroffen hat, längstens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, führt der Mitgliedstaat bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen keine Sicherheitsbewertung dieses Drittlandsbetreibers gemäß seinem einzelstaatlichen Recht mehr durch.
3 Drittlandsbetreiber, die zum Datum des Inkrafttretens im Besitz einer Betriebserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments sind, reichen einen Antrag auf Genehmigung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Agentur ein. Dem Antrag sind Informationen über Betriebserlaubnisse beizufügen, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden.
4 Nach Eingang eines Antrags bewertet die Agentur die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch den Drittlandsbetreiber. Die Bewertung muss spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein.
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