Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Häufigkeit und Termine der gemäß Artikel 50a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen Berechnung
1 Die in Artikel 50a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Häufigkeit der Berechnungen ist monatlich, sofern nicht das in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Ermessen ausgeübt wird. In diesem Fall erfolgen die Berechnungen entweder wöchentlich oder täglich.
2 Ist die Häufigkeit der Berechnungen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, monatlich, wendet die zentrale Gegenpartei die beiden folgenden Bestimmungen an: a) die Stichtage für diese Berechnung lauten: 31. Januar, 28. Februar (oder 29. Februar in Schaltjahren), 31. März, 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember; b) der Tag, an dem die zentrale Gegenpartei die Berechnung vornimmt („Berechnungstag“) ist jeweils der: 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember, 1. Januar.
3 Ist die Häufigkeit der Berechnungen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, wöchentlich oder täglich, fällt der Tag der ersten Berechnung auf den dem Tag des entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde folgenden Tag. Der erste Stichtag entspricht dem Tag, an dem die zuständige Behörde ihr Ersuchen stellte. Für die anschließenden Berechnungen entspricht der Stichtag dem Tag vor dem Berechnungstag. Bei wöchentlichen Berechnungen beträgt die Zeitspanne zwischen den Berechnungstagen fünf Arbeitstage.
4 Fällt der Berechnungstag auf einen allgemeinen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, wird die Berechnung am darauffolgenden Arbeitstag durchgeführt.
Article 2 Häufigkeit, Termine und einheitliches Format der gemäß Artikel 50c Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen Meldungen
1 Die in Artikel 50c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gegebenenfalls in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschriebene Häufigkeit der Meldungen ist monatlich, sofern nicht das in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Ermessen ausgeübt wird. In diesem Fall erfolgen die Berechnungen entweder wöchentlich oder täglich.
2 Erfolgen die Meldungen gemäß Absatz 1 monatlich, liegt der Berichtsstichtag innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen ab dem in Artikel 1 festgelegten Berechnungstag, nach Möglichkeit aber früher.
3 Erfolgen die Meldungen gemäß Absatz 1 täglich oder wöchentlich, entspricht der Meldetermin dem auf den Berechnungstag folgenden Tag.
4 Fällt der Berichtsstichtag auf einen allgemeinen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, ist der darauffolgende Arbeitstag Berichtsstichtag.
5 Die zentralen Gegenparteien melden die Informationen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, unter Zuhilfenahme der in Anhang I aufgeführten Vorlage (Angaben zum hypothetischen Kapital). Die Vorlage wird nach den in Anhang II (Hinweise für die Meldung von Angaben zum hypothetischen Kapital) aufgeführten Anweisungen ausgefüllt.
Article 3 Bedingungen für häufiger durchgeführte Berechnungen und Meldungen gemäß Artikel 50a Absatz 3 und Artikel 50c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1 Die für ein als Clearingmitglied auftretendes Institut zuständigen Behörden können von jeder zentralen Gegenpartei, in der das betreffende Institut als Clearingmitglied auftritt, verlangen, die Berechnungen, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, und die Meldungen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, täglich oder wöchentlich durchzuführen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft: a) eine zentrale Gegenpartei ist nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds verpflichtet, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen beliebigen Anteil der vorfinanzierten Finanzmittel einzusetzen, die sie zu dem nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beitrug; b) eine zentrale Gegenpartei ist nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds verpflichtet, gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Beiträge nicht ausfallender Clearingmitglieder zum Ausfallfonds einzusetzen.
2 Die zuständigen Behörden legen ihrer in Absatz 1 vorgesehenen Wahl zwischen täglicher und wöchentlicher Häufigkeit den Grad der tatsächlichen oder vorhergesehenen Erschöpfung der vorfinanzierten Finanzmittel zugrunde.
3 Fordern zuständige Behörden von einer zentralen Gegenpartei gemäß Absatz 1 Buchstabe a häufigere Berechnungen und Meldungen, gilt diese höhere Häufigkeit so lange, bis die vorfinanzierten Finanzmittel, die die zentrale Gegenpartei zu dem nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beigetrug, wieder auf die in Artikel 35 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission festgelegte Höhe aufgestockt worden sind.
4 Fordern zuständige Behörden von einer zentralen Gegenpartei gemäß Absatz 1 Buchstabe b häufigere Berechnungen und Meldungen, gilt diese höhere Häufigkeit so lange, bis die Beiträge der nicht ausfallenden Mitglieder der zentralen Gegenpartei zum Ausfallfonds wieder auf die in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Höhe aufgestockt worden sind.
Article 4 Übergangsvorschriften
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 melden zentrale Gegenparteien während des Zeitraums zwischen dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und dem 31. Dezember 2014 die Angaben, auf die in dem genannten Absatz Bezug genommen wird, innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Stichtag, nach Möglichkeit aber früher.
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 2. Juni 2014. Ausgenommen sind Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3, die ab 1. Januar 2015 gelten.
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