Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, fest. Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossen oder vorläufig angewendet wird und die eine Gleichsetzung dieser Erzeugnisse mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vorsieht, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse; b) „landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse; c) „Nicht-Anhang-I-Waren“ die nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, die in der ersten und zweiten Spalte des Anhangs II dieser Verordnung aufgeführt sind; d) „Grunderzeugnisse“ die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; e) „Agrarteilbetrag“ entweder der Teil des Einfuhrzolls für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, der den Einfuhrzöllen für die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht, oder gegebenenfalls die verringerten Zollsätze, die für die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die verwendet wurden oder als verwendet gelten, auf die aus den betroffenen Ländern stammenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt werden; f) „nichtlandwirtschaftlicher Teilbetrag“ der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abzüglich des in Buchstabe e definierten Agrarteilbetrags entspricht; g) „Zusatzzoll für Zucker und Mehl“ der Zusatzzoll für Zucker (ZZu) und für Mehl (ZMe) gemäß Anhang I Teil Eins Abschnitt I Punkt B.6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, der in Anhang I Teil Drei Abschnitt I Anhang 1 Tabelle 2 der genannten Verordnung festgelegt wird; h) „Wertzoll“ der als Prozentsatz des Zollwerts ausgedrückte Teil des Einfuhrzolls; i) „Produktgruppe 1“ Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, der KN-Codes ex04041002 bis ex04041016; j) „Produktgruppe 2“ Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger des KN-Codes ex04021019; k) „Produktgruppe 3“ Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger des KN-Codes ex04022118; l) „Produktgruppe 6“ Butter mit einem Fettgehalt von 82 GHT des KN-Codes ex040510.
Article 3 Bestandteile der Einfuhrzölle
1 Für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Agrarteilbetrag, der nicht Teil des Wertzolls ist, und einer auf Wertbasis berechneten nichtlandwirtschaftlichen Komponente.
2 Für die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Wertzoll und einem Agrarteilbetrag, der Teil des Wertzolls ist. Besteht kein Wertzoll für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführt sind, so gilt der Agrarteilbetrag für diese Erzeugnisse als Teil des spezifischen Zolls auf diese Erzeugnisse.
Article 4 Höchstsatz des Einfuhrzolls
1 Soll ein Höchstzollsatz angewandt werden, so wird das Verfahren zu dessen Berechnung gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
2 Setzt sich der Höchstzollsatz für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus einem Zusatzzoll für Zucker und Mehl zusammen, so wird das Verfahren zur Berechnung dieses Zusatzzolls gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
Article 5 Zusätzliche Einfuhrzölle zur Vermeidung oder Bekämpfung nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt
1 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus Anhang IV erlassen, bei deren Einfuhr neben dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nur erlassen, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu bekämpfen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben, sofern a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen (im Folgenden „Auslösungspreis“), oder b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet (im Folgenden „Auslösungsvolumen“). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Zusätzliche Einfuhrzölle nach Absatz 1 werden nicht eingeführt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder wenn die Auswirkungen solcher zusätzlicher Einfuhrzölle angesichts des angestrebten Ziels unverhältnismäßig wären.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise auf der Grundlage der CIF-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt. Die CIF-Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft. Die repräsentativen Preise werden in regelmäßigen Abständen anhand der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission erhobenen Daten festgelegt.
4 Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage der Marktzugangsmöglichkeiten festgesetzt, definiert als Einfuhren im Verhältnis zum entsprechenden Verbrauch der Union in den drei Jahren vor dem Jahr, in dem die in Absatz 1 genannten nachteiligen Auswirkungen auftreten bzw. aufzutreten drohen (in Prozent).
5 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Artikels, insbesondere in Bezug auf die Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises und die Vorlage von Belegen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
6 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ermittelten Erzeugnisse erlassen, um a) die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle festzulegen; b) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle festzulegen.
7 Die Kommission veröffentlicht die Auslösungspreise nach Absatz 1 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union.
Article 6 Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin
1 Für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden, wo eine solche Lizenz für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen notwendig ist.
2 Unbeschadet der nach Artikel 14 getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen, sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des AEUV erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
3 Die Einfuhrlizenzen nach Absatz 1 sind unionsweit gültig.
4 Die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Absatz 1 oder die Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann an gewisse Auflagen in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft der betreffenden Erzeugnisse und an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments gebunden sein, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse bescheinigt werden.
Article 7 Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen
1 Die Erteilung der Einfuhrlizenzen nach Artikel 6 kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz einführt.
2 Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt.
3 Wenn die Erzeugnisse jedoch infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist eingeführt wurden oder wenn die nicht eingeführte Menge unterhalb der Toleranzschwelle liegt, verfällt die Sicherheit nicht.
Article 8 Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Bindung der Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Einfuhrlizenz; b) Rechte und Pflichten, die sich aus der Einfuhrlizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung; c) die Fälle, in denen eine Toleranz in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge einzuführen besteht, oder in denen der Ursprung anzugeben ist; d) Vorschriften für die Bindung der Erteilung der Einfuhrlizenz oder der Überführung der unter diese Lizenz fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; e) Vorschriften für die Übertragung der Einfuhrlizenz oder Einschränkungen ihrer Übertragung; f) Fälle, in denen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist; g) Vorschriften, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 die Stellung einer Sicherheit erforderlich machen;
Article 9 Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte betreffend a) das Format und den Inhalt der Einfuhrlizenz; b) die Antragstellung für Einfuhrlizenzen sowie deren Erteilung und Verwendung; c) die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz, die Höhe der zu stellenden Sicherheit und die Verfahren für die Stellung einer Sicherheit; d) den Nachweis, dass die Anforderungen für die Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten wurden; e) die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge einzuführen; f) die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen; g) die Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 10 Herabsetzung und schrittweises Auslaufenlassen von Agrarteilbeträgen, Wertzöllen und Zusatzzöllen
1 Wenn eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft a) die Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorsieht und b) festlegt, für welche Erzeugnisse, für welche Mengen der Waren oder welchen Wert der Kontingente diese Herabsetzung gilt, wie diese Mengen oder Werte berechnet werden oder welche Faktoren für die Herabsetzung des Agrarteilbetrags, der Zusatzzölle für Zucker und Mehl oder des Wertzollsatzes ausschlaggebend sind; so kann der Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl oder der Wertzoll Gegenstand der Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens sein, wie er im Falle von Einfuhrzöllen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen ist. Für Zwecke dieses Artikels kann der Agrarteilbetrag auch das landwirtschaftliche Element gemäß Anhang I Teil I Titel I Punkt B.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und gemäß Anhang 1 Teil III Abschnitt I Anlage 1 Tabelle 2 der genannten Verordnung umfassen.
2 Sieht eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft die Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Agrarteilbeträge für die Erzeugnisse aus Tabelle 2 des Anhangs I dieser Verordnung vor, so wird der Zollanteil, der dem im Wertzoll enthaltenen Agrarteilbetrag entspricht, durch einen nicht auf Wertbasis bestimmten Agrarteilbetrag ersetzt.
Article 11 Tatsächlich verwendete Mengen bzw. Mengen, die als verwendet gelten
1 Die Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Agrarteilbeträge oder der Zusatzzölle für Zucker und Mehl gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird bestimmt nach a) den Mengen derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden oder als verwendet gelten; b) den Zollsätzen, die für die unter Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten und die im Rahmen bestimmter Präferenzhandelsvereinbarungen zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der Zusatzzölle für Zucker und Mehl herangezogen werden.
2 Aus den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung eines landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses tatsächlich verwendet werden, werden diejenigen ausgewählt, die als für die Herstellung dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet gelten sollen, und zwar nach ihrer Bedeutung für den internationalen Handel und soweit ihre Preisniveaus für die Preisniveaus aller anderen für die Herstellung des landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse repräsentativ sind.
3 Die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die tatsächlich verwendet wurden, werden in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse umgerechnet.
Article 12 Delegierte Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Erstellung eines Verzeichnisses derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, auf Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Auswahlkriterien; b) Festlegung der äquivalenten Mengen und der Umrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3; c) die notwendigen Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle auf Zucker und Mehl sowie die Festlegung der Berechnungsmethoden; d) die geringfügigen Beträge, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null betragen.
Article 13 Durchführungsbefugnisse
1 Zur Durchführung von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossener oder vorläufig angewendeter internationaler Übereinkünfte erlässt die Kommission bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die die ermäßigten Zollsätze nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Soweit erforderlich, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die pauschalen Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten; b) die Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, und zwar für alle möglichen Zusammensetzungen derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, für die sich die Mengen der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes nicht pauschal bestimmen lassen; c) die Nachweispflichten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Höhe der anwendbaren Einfuhrzölle im Einklang mit den Vorschriften in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft sowie mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften festlegen.
Article 14 Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten
1 Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die sich aus von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften ergeben, werden von der Kommission gemäß Artikel 15 und 16 eröffnet und verwaltet.
2 Die Zollkontingente nach Absatz 1 werden so verwaltet, dass kein Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird und dem Versorgungsbedarf des Unionsmarkts sowie dem Erfordernis, den Markt im Gleichgewicht zu halten, angemessen Rechnung getragen wird.
3 Zur Verwaltung der Zollkontingente nach Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren, ein anderes geeignetes Verfahren oder eine Kombination davon verwendet: a) Berücksichtigung der Anträge nach der zeitlichen Abfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“); b) Zuteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“); c) Zuteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).
Article 15 Übertragene Befugnisse
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 zu stellen; b) die Vorschriften über die Übertragung von Ansprüchen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern sowie erforderlichenfalls die Einschränkung dieser Übertragung im Rahmen der Verwaltung eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1; c) Bestimmungen, die die Teilnahme an einem in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 an die Vorlage einer Einfuhrlizenz und die Stellung einer Sicherheit binden; d) die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das in der internationalen Übereinkunft vorgesehene Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 gelten.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, das bescheinigt, dass ein Erzeugnis die Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt.
Article 16 Durchführungsbefugnisse
1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen: a) die jährlichen Zollkontingente, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise über das Jahr gestaffelt einzuführen sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren; b) die Verfahren zur Anwendung der Sonderbestimmungen in der internationalen Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend i) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses; ii) die Anerkennung von Dokumenten zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien; iii) die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments; iv) das Zielland und die Verwendung der Erzeugnisse; c) die Gültigkeitsdauer der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen; d) die Verfahren zur Stellung der Sicherheit nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und deren Höhe; e) die Verwendung der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen sowie erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents; f) die Nachweispflichten; g) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Dokuments. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, um a) den Prozess zu steuern, durch den gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festlegung eines Zuteilungskoeffizienten auf jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge sowie erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung; b) nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zuzuteilen.
Article 17 Schutzmaßnahmen
1 Die Kommission erlässt vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union enthalten. Um die Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik zu gewährleisten, stehen diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 und (EG) Nr. 625/2009. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Soweit in anderen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderen Rechtsakten des Rates nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union, die in von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats auf Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 oder 2 befasst worden, so erlässt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
5 Sofern die Kommission nach den Absätzen 1 bis 4 getroffene Schutzmaßnahmen ändern oder aufheben möchte, so erlässt sie hierzu Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen, außer in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen sie gemäß Artikel 44 Absatz 3 erlassen werden.
Article 18 Aktive Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
1 Werden Nicht-Anhang-I-Waren durch aktive Veredelung aus in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen, so gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als erfüllt, wenn eine Lizenz für die aktive Veredelung (AV-Lizenz) dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgelegt wird.
2 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, werden im Rahmen der von der Kommission festgelegten Höchstmengen AV-Lizenzen ausgestellt. Die Festlegung dieser Mengen erfolgt im Wege eines Ausgleichs der verbindlich vorgeschriebenen Haushaltsobergrenzen für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren einerseits und des erwarteten Mittelbedarfs für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren andererseits, insbesondere unter Berücksichtigung a) des geschätzten Ausfuhrvolumens der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren; b) der Marktsituation der betreffenden Grunderzeugnisse auf dem Unionsmarkt und dem Weltmarkt, soweit zutreffend; c) der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren. Die Mengen werden regelmäßig überprüft, um Entwicklungen bei den wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren Rechnung zu tragen.
3 Die Mitgliedstaaten erteilen jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten AV-Lizenzen. Die AV-Lizenzen sind unionsweit gültig.
Article 19 Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) ein Verzeichnis derjenigen für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können; b) die Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung; c) Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen aus AV-Lizenzen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern; d) die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung.
Article 20 Durchführungsbefugnisse
1 Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend a) die Festsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können; b) die Form und den Inhalt der AV-Lizenzanträge; c) die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen; d) die erforderlichen Dokumente und das Verfahren für die Antragsstellung sowie für die Vergabe von AV-Lizenzen; e) die Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten; f) die Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Werden Mengen beantragt, die über die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Mengen hinausgehen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 erlassen werden, die Mengen begrenzen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, die im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für AV-Lizenzen für die betreffenden Erzeugnisse aussetzen.
Article 21 Aussetzung der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin
1 Wenn der Unionsmarkt durch die Regelungen für die aktive Veredelung gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Inanspruchnahme dieser Regelungen für Eieralbumin und Milchalbumin ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 befasst worden, so erlässt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf die Aussetzung im Sinne des Absatzes 1.
Article 22 Waren und Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann
1 Werden Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt, so werden für die zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten und in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 196 der genannten Verordnung gewährt, wie in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt, und Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Artikel 196 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden Anwendung.
2 Die in Absatz 1 genannten Ausfuhrerstattungen werden bezüglich der nachstehenden Waren nicht gewährt: a) eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und wiederausgeführt werden; b) eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind; c) Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnisse oder -eier, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind.
Article 23 Festlegung der Ausfuhrerstattungen
1 Die in Artikel 22 genannten Ausfuhrerstattungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zusammensetzung der ausgeführten Waren und auf Basis der Ausfuhrerstattungssätze bestimmt, die für die einzelnen Grunderzeugnisse, aus denen sich die ausgeführten Waren zusammensetzen, festgelegt sind.
2 Zwecks Festlegung der Ausfuhrerstattungen werden Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt sind, Grunderzeugnissen oder aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangenen Erzeugnissen gleichgestellt.
Article 24 Horizontale Vorschriften und Ausfuhrerstattungssätze
1 Die in Artikel 199 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten für Nicht-Anhang-I-Waren.
2 Maßnahmen zur Festlegung von Ausfuhrerstattungssätzen für die Grunderzeugnisse werden nach Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ergriffen.
3 Bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt, in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt und gemäß Artikel 23 Absatz 2 aus Grunderzeugnissen hervorgegangen oder diesen bzw. den aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangenen Erzeugnissen gleichgestellt sind, als Grunderzeugnisse betrachtet.
Article 25 Lizenzen betreffend Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer
Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Antrag der betreffenden Partei eine Bescheinigung darüber aus, ob Ausfuhrerstattungen bezüglich Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer gezahlt wurden.
Article 26 Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; b) Vorschriften zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden; c) Vorschriften über die Nachweise für die Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; d) Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen; e) Vorschriften über die Gleichsetzung in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführter und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse; f) Anwendung der nach Artikel 202 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Vorschriften zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren;
Article 27 Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend a) die Anwendung der Erstattungssätze in Fällen, in denen die Merkmale der Bestandteile der unter Buchstabe c genannten Waren und der Nicht-Anhang-I-Waren bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen berücksichtigt werden müssen; b) die Berechnung der Ausfuhrerstattungen für i) Grunderzeugnisse, ii) aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangene Erzeugnisse, iii) den unter den Ziffern i oder ii genannten Erzeugnissen gleichgestellte Erzeugnisse; c) die Gleichstellung der unter Buchstabe b Ziffern ii und iii erwähnten Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt und in Anhang III der vorliegenden Verordnung nicht genannt sind, mit Grunderzeugnissen; d) die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, auf deren Basis die Ausfuhrerstattungen festgelegt werden, gestützt auf die Menge des tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Erzeugnisses oder auf einer pauschalen Grundlage gemäß Anhang II; e) die Beantragung, Ausstellung und Verwaltung der Bescheinigungen nach Artikel 25; f) die Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen, die Behandlung von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen; g) die für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; h) den vereinfachten Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei nach Bestimmungsort differenzierten Erstattungen; i) die Anwendung der nach Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren; Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 28 Erstattungsbescheinigungen
1 Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Bestandteile von Nicht-Anhang-I-Waren sind, werden gewährt, sofern ein entsprechender Antrag eingereicht wurde und eine zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültige Erstattungsbescheinigung vorgelegt wird. Kleine Ausführer einschließlich der Inhaber von Erstattungsbescheinigungen, die begrenzte Summen an Ausfuhrerstattungen beantragen, die zu gering sind, um von Erstattungsbescheinigungen abgedeckt zu sein, und die die Einhaltung der Haushaltsbeschränkungen nicht in Frage stellen, sind von der Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreit. Diese Befreiungen gehen nicht über einen für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrag hinaus.
2 Die Mitgliedstaaten erteilen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union eine Erstattungsbescheinigung. Die Erstattungsbescheinigungen sind unionsweit gültig.
Article 29 Ausfuhrerstattungssätze
1 Anzuwenden ist derjenige Erstattungssatz, der an dem Tag gilt, an dem die Ausfuhranmeldung für die Nicht-Anhang-I-Waren von den Zollbehörden angenommen wird, sofern nicht gemäß Absatz 2 die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt worden ist.
2 Ein Antrag auf die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes kann zum Zeitpunkt der Beantragung einer Erstattungsbescheinigung, am Tag der Gewährung der Erstattungsbescheinigung oder nach diesem Tag eingereicht werden; dies muss aber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung geschehen.
3 Der entsprechende Satz wird im Voraus in der Höhe festgesetzt, die am Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung gilt. Die im Voraus festgesetzten Erstattungssätze gelten von diesem Tag an für alle von der Erstattungsbescheinigung erfassten Erstattungssätze.
4 Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren werden auf folgender Grundlage gewährt: a) auf Basis der gemäß Absatz 1 anzuwendenden Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, sofern die Erstattungssätze nicht im Voraus festgesetzt worden sind; oder b) auf Basis der gemäß Absatz 3 im Voraus festgesetzten Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind.
Article 30 Sicherheit im Hinblick auf die Erstattungsbescheinigungen
1 Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Ausfuhrerstattungen für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren beantragt.
2 Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren nicht oder nur teilweise beantragt wurde. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 verfällt die Sicherheit jedoch nicht: a) wenn infolge höherer Gewalt die Waren nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden bzw. die Ausfuhrerstattung nicht oder nur teilweise beantragt wird; b) wenn die nicht beantragten Erstattungsbeträge innerhalb des Toleranzbereichs bleiben.
Article 31 Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Erstattungsbescheinigung ergeben, einschließlich der Garantie, dass bei Erfüllung aller Bedingungen die Ausfuhrerstattungen geleistet werden, und über die Pflicht zur Beantragung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden; b) die Vorschriften für die Übertragung der Erstattungsbescheinigung oder die Einschränkungen ihrer Übertragung; c) die Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung nach Artikel 28 Absatz 1 angesichts des Zwecks des Vorgangs, der fraglichen Summen und des kleinen Ausführern möglicherweise gewährten Gesamtbetrags nicht erforderlich ist; d) die Fälle und Situationen, in denen abweichend von Artikel 30 die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich ist; e) die Vorschriften über den in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Toleranzbereich unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten.
Article 32 Durchführungsbefugnisse
1 Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend a) Vorlage, Form und Inhalt des Antrags auf eine Erstattungsbescheinigung, b) Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung, c) das Verfahren für die Beantragung sowie das Verfahren für die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen und für deren Verwendung, d) das Verfahren für die Leistung einer Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, e) den in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Toleranzbereich unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten, f) die Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen, g) die Behandlung der Erstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, h) die Festlegung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2, i) die Ausstellung von Ersatzerstattungsbescheinigungen und Zweitschriften von Erstattungsbescheinigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Wenn Beträge beantragt werden, die höher sind als die verfügbaren Beträge, die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften festgesetzt wurden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Beträge begrenzen, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden dürfen, die die im Hinblick auf Erstattungsbescheinigungen beantragten Summen ablehnen bzw. die die Beantragung von Erstattungsbescheinigungen aussetzen.
Article 33 Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren
1 Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen oder Abgaben erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte hinsichtlich äquivalenter Maßnahmen im Hinblick auf die betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren zu erlassen, sofern diese delegierten Rechtsakte alle Verpflichtungen achten, die sich aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben. Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, sofern sich bestehende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als unzureichend erweisen. Ist dies in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 43 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen werden, Anwendung. Solche Gründe äußerster Dringlichkeit können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung einer Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohen oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.
2 Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 34 Direkter Ausgleich im Präferenzverkehr
1 Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, kann der Zoll für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Betrag ersetzt werden, der sich nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Union und denen des betreffenden Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Land oder Gebiet gemeinsam festgelegten Preis. In diesem Fall werden die für Ausfuhren in das betreffende Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge gemeinsam festgesetzt; dies geschieht auf derselben Grundlage wie beim Agrarteilbetrag des Einfuhrzolls und gemäß den Bedingungen der Übereinkunft.
2 Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte, um a) den in Absatz 1 genannten Zoll und die damit zusammenhängenden, für Ausfuhren in das betreffende Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge festzulegen, b) zu gewährleisten, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Wirklichkeit nicht im Rahmen einer nichtpräferenziellen Regelung ausgeführt werden oder umgekehrt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 35 Analysemethoden
1 Sofern dies in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich ist, werden für die Zwecke von Handelsregelungen im Rahmen dieser Verordnung die Merkmale und die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse und Waren durch eine Analyse von deren Komponenten ermittelt.
2 Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Waren betreffend a) die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse, b) die zu ihrer Ermittlung erforderlichen technischen Bestimmungen, c) die Verfahren zu ihrer Einreihung in die KN. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 36 Anpassung dieser Verordnung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: a) Anpassungen der Anhänge I bis V an von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete internationale Übereinkünfte, einschließlich der Streichung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren sowie der Aufnahme neuer landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren; b) Anpassungen von Artikel 2 Buchstaben i bis l sowie Artikel 25 und der Anhänge I bis V an Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Article 37 Informationsaustausch
1 Soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen Folgendes mit: a) die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, b) die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren, c) die Anträge auf sowie die Erteilung und Verwendung von AV-Lizenzen für die in Artikel 18 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, d) die Anträge auf die sowie die Erteilung und Verwendung der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Erstattungsbescheinigungen, e) die Zahlung und Rückerstattung von Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Nicht-Anhang-I-Waren, f) die beschlossenen administrativen Durchführungsmaßnahmen, g) sonstige sachdienliche Informationen. Werden Ausfuhrerstattungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem beantragt, in dem die Nicht-Anhang-I-Waren hergestellt wurden, werden die Angaben zur Herstellung und zur Zusammensetzung der in Buchstabe e genannten Nicht-Anhang-I-Waren diesem anderen Mitgliedstaat auf Anfrage notifiziert.
2 Die Kommission kann die ihr nach Absatz 1 Buchstaben a bis g vorgelegten Informationen an alle Mitgliedstaaten weiterleiten.
3 Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: a) Art und Typ der nach Absatz 1 zu notifizierenden Informationen, b) die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck ihrer Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten, c) die Zugangsrechte zu den Informationen oder Informationssystemen, die unter gebührender Achtung des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit bereitgestellt werden, d) die Bedingungen, zu denen die Veröffentlichung der Informationen zu erfolgen hat.
4 Die Kommission kann die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf a) die Mitteilungsmethoden, b) die Einzelheiten der zu notifizierenden Informationen, c) die Einzelheiten der Verwaltung der zu notifizierenden Informationen sowie hinsichtlich des Inhalts, der Form, des Zeitplans, der Häufigkeit und der Fristen der Mitteilungen, d) die Einzelheiten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, unter Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 38 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine Weise, die über diese Zwecke hinausreicht.
2 Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke gemäß Artikel 37 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.
3 Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
4 Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.
Article 39 Geringfügigkeitsschwellen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schwellen zu erlassen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 3, 5, 10, 22 und 34 geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. Die Schwelle wird auf einem Niveau festgesetzt, unter dem die Verwaltungskosten für die Anwendung der Beträge nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den erhobenen oder gewährten Beträgen stünden.
Article 40 Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen
1 Erforderlichenfalls gelten die horizontalen Vorschriften über Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen sowie über die Verwendung des Euro gemäß Artikel 58 bis 66, 79 bis 88 und 105 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die auf dieser Grundlage angenommenen Rechtsakte sinngemäß auch für Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie für Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel angenommenen Bestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung zu erlassen.
3 Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der Bestimmungen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel für die Zwecke dieser Verordnung angenommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 41 Internationale Verpflichtungen und geltende Standards
Bei der Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten trägt die Kommission den internationalen Verpflichtungen der Union sowie den geltenden Sozial-, Umwelt- und Tierschutzstandards der Union, der erforderlichen Überwachung der Entwicklung des Handelsverkehrs und der Märkte, der erforderlichen wirksamen Marktverwaltung und der erforderlichen Verringerung der Verwaltungslasten Rechnung.
Article 42 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 43 Dringlichkeitsverfahren
1 Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2 Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Article 44 Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke von Artikel 13, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4 und 5, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 27, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 4 sowie — im Hinblick auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ohne Eieralbumin und Milchalbumin — für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 sowie — im Hinblick auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ohne Eieralbumin und Milchalbumin und Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren — für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 3 wird die Kommission von einem Ausschuss, dem sogenannten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 und 2 — im Hinblick auf Eieralbumin und Milchalbumin —, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 sowie — im Hinblick auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin — für Zwecke des Artikels 40 Absatz 3 wird die Kommission von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 2 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
4 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Article 45 Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 614/2009 und (EG) Nr. 1216/2009 werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI.
Article 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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