Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates
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Article 1 Zweck und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden „ das Instrument“) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) geschaffen. Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.
2 In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die Ziele, förderfähigen Maßnahmen und strategischen Prioritäten für die aus diesem Instrument zu gewährende finanzielle Unterstützung; b) der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen; c) die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung.
3 Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.
4 Das Instrument findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Programm „Justiz“ abgedeckt sind. Maßnahmen, die auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden abzielen, können jedoch in den Anwendungsbereich des Instruments fallen.
5 Es ist auf Synergien, Konsistenz und Komplementarität mit anderen relevanten Finanzinstrumenten der Union, wie dem Katastrophenschutzverfahren der Union, das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, dem dritten mehrjährigen Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und den Außenhilfeinstrumenten, namentlich dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II), das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde , dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde , dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde , dem Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das durch die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde , dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte, das durch die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde , und dem Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, das durch die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde , zu achten. Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union gewährt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „polizeiliche Zusammenarbeit“ die spezifischen Maßnahmen und Formen der Zusammenarbeit, die alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 AEUV einschließt; b) „Informationsaustausch und -zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Behörden gemäß Artikel 87 AEUV bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind; c) „Kriminalprävention“ alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden; d) „organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates ; e) „Terrorismus“ alle vorsätzlichen Handlungen und Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates ; f) „Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und anderen Sicherheitsrisiken; g) „Prävention und Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen; h) „Folgenbewältigung“ die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die auf nationaler und/oder auf Unionsebene ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern; i) „kritische Infrastrukturen“ die Anlage, ein Netz, ein System oder einen Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten; j) „Notlage“ alle sicherheitsrelevanten Vorfälle oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten.
Article 3 Ziele
1 Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
2 Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — gemäß den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Politikzyklen, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen: a) Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen. b) Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen. Das Erreichen der spezifischen Ziele des Instruments wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung Nr. 514/2014 unter Heranziehung der in Anhang II dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme evaluiert.
3 Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verwirklichen, leistet das Instrument einen Beitrag zu den folgenden operativen Zielen: a) Förderung und Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Kriminalität zu verhindern und die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung; b) Förderung und Entwicklung von verwaltungstechnischer und operativer Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, Europol oder anderen zuständigen Einrichtungen der Union und gegebenenfalls mit Drittländern und internationalen Organisationen; c) Förderung und Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, u. a. zur Vermittlung von technischen und beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen über die Verpflichtungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur; d) Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten einschließlich Terrorismus, insbesondere zum Zeugen- und Opferschutz für Kinder, vor allem für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen; e) Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, unter anderem durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und die Verbesserung der Koordinierung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Weitergabe von Know-how und Erfahrungen innerhalb der Union und mit relevanten Drittländern; f) eine sichere Vernetzung und effektive Koordinierung zwischen den Akteuren vorhandener sektorspezifischer Frühwarnsysteme und Kooperationsmechanismen für den Krisenfall auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich Lagezentren, um die rasche Erstellung umfassender und präziser Lageberichte in Krisensituationen zu ermöglichen, die Gegenmaßnahmen zu koordinieren und frei zugängliche, schutzwürdige und als Verschlusssache eingestufte Informationen auszutauschen; g) Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und die es der Union ermöglichen sollen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen.
4 Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.
5 Mit dem Instrument finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der menschlichen Würde umgesetzt. Insbesondere sind dabei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten. Besonders müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach Möglichkeit auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen achten.
Article 4 Förderfähige Maßnahmen im Rahmen nationaler Programme
1 Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zielen der nationalen Programme werden mit dem Instrument Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, insbesondere die in der folgenden Liste aufgeführten Maßnahmen: a) Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, darunter die Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen den zuständigen Einrichtungen der Union, insbesondere Europol und Eurojust, gemeinsame Ermittlungsgruppen und sonstige gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperable Technologien; b) Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsamem Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität; c) Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf der Ebene der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden; d) Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen; e) Erwerb und Instandhaltung von IT-Systemen der Union oder der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, weitere Modernisierung von IT-Systemen und technischen Ausrüstungen, einschließlich Kompatibilitätstests von Systemen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und deren Bestandteilen, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität; f) Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme; g) Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung.
2 Im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele können mit diesem Instrument auch folgende Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt werden: a) Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien; b) Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität; c) Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden; Die Kommission und die Mitgliedstaaten, zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gewährleisten die Koordinierung von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
Article 5 Gesamtmittel und Durchführung
1 Insgesamt werden für die Durchführung dieses Instruments 1004 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.
2 Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
3 Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch: a) nationale Programme gemäß Artikel 7; b) Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 8; c) technische Hilfe gemäß Artikel 9; d) Soforthilfe gemäß Artikel 10.
4 Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel für Unionsmaßnahmen nach Artikel 8 dieser Verordnung, für die technische Hilfe nach Artikel 9 dieser Verordnung und für die Soforthilfe nach Artikel 10 dieser Verordnung werden im Weg der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und, wenn dies angemessen ist, in indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt. Die den in Artikel 7 dieser Verordnung genannten nationalen Programmen zugewiesenen Haushaltsmittel werden in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.
5 Unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Gesamtmittel wie folgt verwendet: a) 662 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten; b) 342 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.
6 Die einzelnen Mitgliedstaaten weisen die Beträge für die in Anhang III genannten nationalen Programme wie folgt zu a) mindestens 20 % für Maßnahmen bezüglich des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a; und b) mindestens 10 % für Maßnahmen bezüglich des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b. Die Mitgliedstaaten können von diesen Mindestquoten abweichen, wenn in den nationalen Programmen erläutert wird, warum die Verwirklichung der entsprechenden Ziele durch niedrigere Zuweisungen nicht gefährdet wird. Die Erläuterung wird von der Kommission im Zuge ihrer Genehmigung der nationalen Programme gemäß Artikel 7 Absatz 2 geprüft.
7 Zusammen mit den Gesamtmitteln für die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellen die für das Instrument gemäß Absatz 1 dieses Artikels verfügbaren Gesamtmittel die Finanzausstattung des Fonds dar; sie bilden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung.
Article 6 Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
1 662 Mio. EUR werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: a) 30 % im Verhältnis zur Größe ihrer Gesamtbevölkerung; b) 10 % im Verhältnis zur Größe ihres Hoheitsgebiets; c) 15 % im Verhältnis zur Anzahl der Passagiere bzw. 10 % im Verhältnis zu den Tonnen Fracht, die an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden; d) 35 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner).
2 Als Bezugszahlen für die Daten gemäß Absatz 1 gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten entsprechend dem Unionsrecht übermittelten Daten erstellt. Referenzdatum ist der 30. Juni 2013. Die Zuweisungen an die nationalen Programme, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien berechnet werden, sind in Anhang III angegeben.
Article 7 Nationale Programme
1 Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird der Kommission zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu erstellenden nationalen Programm gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.
2 Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, fördern die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Ziele die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union, wobei sie die Ergebnisse des in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten politischen Dialogs berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten verwenden nicht mehr als 8 % ihrer Mittelzuweisungen unter dem nationalen Programm für die Instandhaltung der IT-Systeme der Union und der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, und nicht mehr als 8 % für Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern, mit denen die strategischen Prioritäten der Union gemäß Anhang I dieser Verordnung umgesetzt werden.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte strategische Prioritäten der Union zu ändern, zu ergänzen oder zu streichen.
Article 8 Unionsmaßnahmen
1 Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.
2 Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen der einschlägigen Strategien, Politikzyklen, Programme und Bedrohungs- und Risikobewertungen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und die vor allem Folgendes unterstützen: a) Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie die Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, der zur Umsetzung der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention, Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich ist; b) länderübergreifende Projekte, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind; c) Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen sowie Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und Projekten zum Monitoring der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten; d) Projekte zur Förderung der Vernetzung, öffentlich-privater Partnerschaften, des gegenseitigen Vertrauens, Verständnisses und Lernens, der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze auf Unionsebene sowie zur Förderung von Fortbildungs- und Austauschprogrammen; e) Projekte zur Unterstützung der Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren; f) Erwerb, Instandhaltung und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Know-how, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem durch das Europäische Zentrum gegen Cyberkriminalität; g) Projekte zur Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen; h) besonders innovative Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung; i) Studien und Pilotprojekte;
3 Im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele werden mit dem Instrument auch Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere: a) Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls den internationalen Organisationen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien; b) Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität; c) Erwerb, Instandhaltung und weitere Modernisierung technischer Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren Bestandteilen; d) Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung; e) Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen; f) Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen; g) Studien und Pilotprojekte.
4 Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.
Article 9 Technische Hilfe
1 Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 800000 EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.
2 Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument technischen Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5 % des dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 200000 EUR nicht übersteigen.
Article 10 Soforthilfe
1 Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe j dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.
2 Die Soforthilfe erfolgt gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
Article 11 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 21. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von drei Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 12 Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finden auf dieses Instrument Anwendung.
Article 13 Aufhebung
Der Beschluss 2007/125/JI wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Article 14 Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 2007/125/JI genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten.
2 Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2007/125/JI vor dem 20. Mai 2014 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.
3 Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind. Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.
4 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 eine Ex-post-Evaluierung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates für den Zeitraum 2007 bis 2013.
Article 15 Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf Vorschlag der Kommission diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.
Article 16 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
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