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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0518
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-05
In force since
2014-06-06
End of validity
2021-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltsgeschirrspülermodelle bereitgestellt werden;“; b) folgender Buchstabe g wird angefügt: „g) den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltsgeschirrspülermodelle bereitgestellt werden.“. (2) Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Haushaltsgeschirrspüler, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer den Haushaltsgeschirrspüler ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“. (3) Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang I dieser Verordnung angefügt.

Article 2 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) den Händlern für jedes Haushaltskühlgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltskühlgerätemodelle bereitgestellt werden;“; b) folgender Buchstabe g wird angefügt: „g) den Händlern für jedes Haushaltskühlgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltskühlgerätemodelle bereitgestellt werden.“. (2) Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Haushaltskühlgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang V bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden eine elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs X;“. (3) Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang II dieser Verordnung angefügt.

Article 3 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswaschmaschinenmodelle bereitgestellt werden;“; b) folgender Buchstabe g wird angefügt: „g) den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswaschmaschinenmodelle bereitgestellt werden.“. (2) Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“. (3) Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt.

Article 4 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Fernsehgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang V entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Fernsehgerätemodelle bereitgestellt werden;“; b) in Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Fernsehgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Fernsehgerätemodelle bereitgestellt werden.“. (2) Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Fernsehgerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs IX;“. (3) Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang IV dieser Verordnung angefügt.

Article 5 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt: „h) Den Händlern wird für jedes Luftkonditioniermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen, wobei die Energieeffizienzklassen in Anhang II berücksichtigt werden. Es kann Händlern auch für andere Luftkonditioniermodelle bereitgestellt werden;“; b) in Absatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt: „i) Den Händlern wird für jedes Luftkonditioniermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt. Es kann Händlern auch für andere Luftkonditioniermodelle bereitgestellt werden.“. (2) Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Luftkonditionierer, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß den Anhängen IV und VI bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h und i bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs IX;“. (3) Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang V dieser Verordnung angefügt.

Article 6 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswäschetrocknermodelle bereitgestellt werden;“; b) folgender Buchstabe g wird angefügt: „g) den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswäschetrocknermodelle bereitgestellt werden.“. (2) Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Haushaltswäschetrockner, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“. (3) Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VI dieser Verordnung angefügt.

Article 7 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Lampenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I Nummer 1 entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Lampenmodelle bereitgestellt werden;“; b) in Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) den Händlern für jedes Leuchtenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I Nummer 2 entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Leuchtenmodelle bereitgestellt werden.“. (2) Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen ist. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurde ein elektronisches Etikett gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“. b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) jedes Modell, das im Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird und für das ein elektronisches Etikett gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e bereitgestellt wird, mit dem Etikett gemäß Anhang VIII versehen ist.“. (3) Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VII dieser Verordnung angefügt.

Article 8 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Staubsaugermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Staubsaugermodelle bereitgestellt werden;“; b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Staubsaugermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Staubsaugermodelle bereitgestellt werden.“. (2) Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Staubsauger, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang V dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;“. (3) Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VIII dieser Verordnung angefügt.

Article 9 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“; b) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgerätemodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt den Händlern mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.“; c) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ab dem 26. September 2019 ist den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen.“; d) In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitgestellt wird;“; e) In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird, wobei für Kombiheizgerätemodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt den Händlern mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.“; f) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ab dem 26. September 2019 ist den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitzustellen.“; g) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) den Händlern für jedes Temperaturreglermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird.“. h) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) den Händlern für jedes Solareinrichtungsmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird.“ i) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“; j) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5 bereitgestellt wird.“. k) In Absatz 6 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 4 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitgestellt wird;“. l) In Absatz 6 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6 bereitgestellt wird.“. (2) Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Raumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;“; b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Kombiheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;“; c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;“; d) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 4 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;“. (3) Anhang VI wird gemäß Anhang IX dieser Verordnung geändert. (4) Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang IX dieser Verordnung angefügt.

Article 10 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Warmwasserbereitermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“; b) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Warmwasserbereitermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Warmwasserbereitermodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.“; c) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ab dem 26. September 2017 ist für jedes Warmwasserbereitermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen.“; d) In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Warmwasserspeichermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 2 bereitgestellt wird;“; e) In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Warmwasserspeichermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird.“; f) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ab dem 26. September 2017 ist für jedes Warmwasserspeichermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 2 bereitzustellen.“; g) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) den Händlern für jedes Solareinrichtungsmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird.“; h) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“. i) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird.“. (2) Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserbereiter, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;“; b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserspeicher, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;“; c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;“. (3) Anhang VI wird gemäß Anhang X dieser Verordnung geändert. (4) Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang X dieser Verordnung angefügt.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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