Delegierte Verordnung (EU) Nr. 523/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der gedeckten Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva eines Instituts darstellt Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG; 2. „Lieferoption“ die Möglichkeit, einen Hypothekenkredit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibung zum Nenn- oder Marktwert abzulösen.
Article 2 Enge Übereinstimmung
1 Eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert einer gedeckten Schuldverschreibung und dem Wert der Aktiva eines Instituts wird unterstellt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Jede Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bewirkt stets eine entsprechende Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der diesen Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Aktiva. Der beizulegende Zeitwert wird nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt. b) Die Hypothekenkredite, die den vom Institut zu ihrer Finanzierung begebenen gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegen, können durch Inanspruchnahme der Lieferoption jederzeit durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibungen zum Markt- oder Nennwert abgelöst werden. c) Der beizulegende Zeitwert der Hypothekenkredite und der gedeckten Schuldverschreibungen wird nach einem transparenten Verfahren bestimmt. Bei der Bestimmung des Werts der Hypothekenkredite wird auch der beizulegende Zeitwert der Lieferoption ermittelt.
2 Eine enge Übereinstimmung wird nicht unterstellt, wenn sich gemäß Absatz 1 aus Wertänderungen bei den gedeckten Schuldverschreibungen oder bei den zugrunde liegenden Hypothekenkrediten mit Lieferoption ein Nettogewinn oder -verlust ergibt.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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