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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0527
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-12
In force since
2014-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind

1 Die folgenden Klassen von Instrumenten erfüllen die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bedingungen: a) Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 und Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 5 Absatz 13 Buchstabe c stehen; b) Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 und Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen; c) Klassen von Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals sind („andere Instrumente“), und zwar in den Fällen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, sofern diese Klassen die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen.

2 Die in Absatz 1 genannten Klassen von Instrumenten erfüllen folgende Bedingungen: a) die Instrumente sind nicht besichert und unterliegen keiner Garantie, die den Ansprüchen des Inhabers einen höheren Rang verleiht; b) soweit die für ein Instrument geltenden Bestimmungen dessen Umwandlung zulassen, wird dieses Instrument nur dann für die Zwecke der Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzt, wenn der Umwandlungssatz oder die Umwandlungsspanne auf einem Niveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt seiner Zuteilung als variable Vergütung; c) die für wandelbare Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen stellen sicher, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt dieser Umwandlung; d) in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass Ausschüttungen mindestens jährlich ausgezahlt werden und dass die Auszahlung an den Inhaber des Instruments erfolgt; e) der Kurs der Instrumente wird unter Beachtung des geltenden Rechnungslegungsrahmens unter Zugrundelegung ihres Werts zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung festgelegt. Die Bewertung trägt der Bonität des Instituts Rechnung und unterliegt einer unabhängigen Überprüfung; f) die für Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen sehen für den Fall, dass das Instrument gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, eine gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen durchzuführende Bewertung vor.

Article 2 Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals erfüllen folgende Bedingungen: a) in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Auslöseereignis festgelegt; b) das in Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt: i) 7 %; ii) einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde; c) eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt: i) die Instrumente werden zum alleinigen Zweck der Zuteilung als variable Vergütung begeben und die für das Instrument geltenden Bestimmungen gewährleisten, dass Ausschüttungen in Höhe eines Satzes ausgezahlt werden, der mit den Marktsätzen für ähnliche, vom Institut oder Instituten, deren Art, Umfang, Komplexität und Bonität vergleichbar ist, begebene Instrumente kohärent ist und zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung auf keinen Fall um mehr als acht Prozentpunkte über der durchschnittlichen jährlichen Veränderungsrate der von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die Union liegt. Werden die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und lauten die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung, können die Institute einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden; ii) zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung wurden mindestens 60 % der die Emission bildenden Instrumente zu anderen Zwecken als zur Zuteilung als variable Vergütung begeben und befinden sich nicht im Besitz folgender Unternehmen oder mit diesen eng verbundener Unternehmen: des Instituts oder dessen Tochterunternehmen; des Mutterunternehmens des Instituts oder dessen Tochterunternehmen; der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder deren Tochterunternehmen; der gemischten Holdinggesellschaft oder deren Tochterunternehmen; der gemischten Finanzholdinggesellschaft und deren Tochterunternehmen.

Article 3 Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals

Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals erfüllen folgende Bedingungen: a) zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese; b) nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt; c) das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt: i) 7 %; ii) einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde; d) eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt.

Article 4 Bedingungen für Klassen anderer Instrumente

1 Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bedingungen: a) die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 genannten Bedingungen; b) die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 genannten Bedingungen; c) die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befindlichen Mutterunternehmen des Instituts begeben worden wäre. Ferner erfüllen die anderen Instrumente die Bedingungen in Absatz 4.

2 Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, lauten: a) die anderen Instrumente werden unmittelbar oder über ein in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallendes Unternehmen begeben, vorausgesetzt, dass bei einer Veränderung in der Bonität des Emittenten des Instruments in angemessener Weise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer ähnlichen Veränderung der Bonität des die anderen Instrumente zum Zweck der variablen Vergütung einsetzenden Instituts führt; b) die für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige Auszahlung der Ausschüttungen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts; c) zum Zeitpunkt der Zuteilung der anderen Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der anderen Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese; d) nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt; e) das in Buchstabe d genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts laut Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt: i) 7 %; ii) einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde; f) wenn eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen erfüllt ist.

3 Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, lauten: a) die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e; b) die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals verbunden, das von einem in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Unternehmen begeben wurde („Referenzinstrument“); c) das Referenzinstrument erfüllt zur Zeit der Zuteilung des Instruments als variable Vergütung die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben c und f; d) der Wert des anderen Instruments ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass er zu keiner Zeit den Wert des Referenzinstruments übersteigt; e) der Wert der nach dem Übergang des Instruments vorgenommenen Ausschüttungen ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass die vorgenommene Ausschüttung zu keiner Zeit den Wert der im Rahmen des Referenzinstruments vorgenommenen Ausschüttungen übersteigt; f) in den für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass dann, wenn das Referenzinstrument innerhalb des Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeitraums gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, die anderen Instrumente mit einem gleichwertigen Referenzinstrument verknüpft werden, das die Bedingungen im vorliegenden Artikel in einer Weise erfüllt, dass der Gesamtwert der anderen Instrumente nicht zunimmt.

4 Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, lauten: a) die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass das Institut, das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands unterliegt, die nach den in der genannten Richtlinie festgelegten Grundsätzen und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist; b) die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f.

Article 5 Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsverfahren

1 Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen die für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen den in den Absätzen 2 bis 14 für die Berechnung der harten Kernkapitalquote und der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren und Zeitplänen. Die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Bestimmungen entsprechen den in Absatz 9 und in Absatz 13 Buchstabe c bezüglich der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren.

2 Soweit in den für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass die Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisse in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, wird in diesen Bestimmungen eines von Folgendem festgelegt: a) die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge; b) eine Spanne, innerhalb der diese Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, festzulegen.

3 Soweit in den für die Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass deren Kapitalbetrag bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben ist, wird durch die Herabschreibung Folgendes vorübergehend oder dauerhaft gemindert: a) die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts; b) die bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments zu zahlende Summe; c) die für das Instrument vorgenommenen Ausschüttungen.

4 Den nach einer Herabschreibung vorzunehmenden Ausschüttungen wird der verminderte Kapitalbetrag zugrunde gelegt.

5 Aus der Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments ergeben sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können.

6 Hat das Institut festgestellt, dass die harte Kernkapitalquote unter das eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments auslösende Niveau gefallen ist, hat das Leitungsorgan oder ein anderes maßgebliches Organ des Instituts unverzüglich das Eintreten eines Auslöseereignisses festzustellen und es besteht eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.

7 Der Gesamtbetrag der Instrumente, der bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln ist, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten: a) den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote auf den Prozentsatz, der in den für das Instrument geltenden Bestimmungen für das Auslöseereignis festgesetzt wurde, erforderlich ist; b) den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.

8 Tritt ein Auslöseereignis ein, sind die Institute zu Folgendem verpflichtet: a) die Mitarbeiter, denen die Instrumente als variable Vergütung zugeteilt wurden, und die Personen, die derartige Instrumente weiterhin in Besitz haben, zu informieren; b) den Kapitalbetrag der Instrumente herabzuschreiben oder die Instrumente so bald wie möglich innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln.

9 Beinhalten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente ein Auslöseereignis gleicher Höhe, wird der Kapitalbetrag gegenüber allen Inhabern derartiger, zum Zweck der variablen Vergütung eingesetzter Instrumente anteilig herabgeschrieben oder umgewandelt.

10 Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag des Instruments unterliegt einer unabhängigen Überprüfung. Diese Überprüfung wird so schnell wie möglich abgeschlossen und schafft für das Institut keine Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.

11 Ein Institut, das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, hat sicherzustellen, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche wandelbaren Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Das Institut hat zu jedwedem Zeitpunkt die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die derartige Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden, aufrechtzuerhalten.

12 Ein Institut, das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegenstehen.

13 Damit die Herabschreibung eines Instruments als vorübergehend betrachtet werden kann, müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt werden: a) Aufwertungen stützen sich auf die Gewinne, nachdem der Emittent der Instrumente einen offiziellen Beschluss zur Bestätigung der endgültigen Gewinne getroffen hat; b) Aufwertungen des Instruments oder die Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag erfolgen im vollständigen Ermessen des Instituts und unterliegen den aus den Buchstaben c, d und e entstehenden Beschränkungen, und das Institut ist nicht verpflichtet, unter bestimmten Umständen eine Aufwertung vorzunehmen oder zu beschleunigen; c) eine Aufwertung wird anteilig unter den für die Zwecke der variablen Vergütung eingesetzten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumenten des Ergänzungskapitals und anderen Instrumenten, die zuvor Gegenstand einer Herabschreibung waren, vorgenommen; d) der der Summe der Aufwertungen für die Instrumente des Ergänzungskapitals und die anderen Instrumente sowie der Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag zuzuweisende Höchstbetrag ist gleich dem Gewinn des Instituts, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus der Division des in Ziffer i bestimmten Betrags durch den in Ziffer ii bestimmten Betrag ergibt: i) Summe der vor der Herabschreibung geltenden Nominalbeträge aller Instrumente des Ergänzungskapitals und anderer Instrumente des Instituts, die Gegenstand einer Herabschreibung waren; ii) Summe der Eigenmittel und des Nominalbetrags anderer Instrumente des Instituts, die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzt werden; e) die Summe der Aufwertungsbeträge und der Zahlungen von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag wird als Zahlung behandelt, die zu einer Minderung des harten Kernkapitals führt und unterliegt gemeinsam mit anderen, auf Instrumente des harten Kernkapitals entfallenden Ausschüttungen den in Artikel 141 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Beschränkungen bezüglich des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags.

14 Für die Zwecke des Absatzes 13 Buchstabe d erfolgt die Berechnung zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufwertung vorgenommen wird.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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