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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0529
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-12
In force since
2014-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze und fortgeschrittenen Messansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen.

Article 2 Kategorien von Erweiterungen und Änderungen

1 Die Wesentlichkeit von Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen oder von Änderungen des Ratingsystems oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, für den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz („Änderungen des IRB-Ansatzes“) oder von Erweiterungen und Änderungen für den fortgeschrittenen Messansatz („Erweiterungen und Änderungen des AMA“) wird in eine der folgenden Kategorien eingestuft: a) wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3 und Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist; b) andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erweiterungen und Änderungen werden weiter unterteilt in a) Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind; b) Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind.

Article 3 Grundsätze der Einstufung von Erweiterungen und Änderungen

1 Die Einstufung von Änderungen des IRB-Ansatzes erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 4 und 5. Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des AMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 6 und 7.

2 Müssen die Institute die quantitativen Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung auf die Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls die risikogewichteten Positionsbeträge berechnen, wenden sie dafür folgende Methodik an: a) Die Institute legen bei der Ermittlung der quantitativen Auswirkungen die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde; b) lassen sich die quantitativen Auswirkungen nicht präzise berechnen, ermitteln die Institute die Auswirkungen stattdessen anhand einer repräsentativen Stichprobe oder anderer zuverlässiger Inferenzverfahren; c) für Änderungen, die sich nicht unmittelbar quantitativ auswirken, wird keine Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c für den IRB-Ansatz beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für den AMA durchgeführt.

3 Eine wesentliche Erweiterung oder Änderung darf nicht in mehrere weniger wesentliche Änderungen oder Erweiterungen aufgeteilt werden.

4 Im Zweifelsfall stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen in die höchstmögliche Wesentlichkeitskategorie ein.

5 Haben die zuständigen Behörden eine wesentliche Erweiterung oder Änderung genehmigt, ermitteln die Institute ab dem in der neuen, die vorherige ersetzenden Genehmigung angegebenen Zeitpunkt die Eigenmittelanforderungen anhand der genehmigten Erweiterung oder Änderung. Soll eine von den zuständigen Behörden genehmigte Erweiterung oder Änderung nicht ab dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt angewandt werden, ist dafür eine neue Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich, die unverzüglich zu beantragen ist.

6 Verzögert sich die Anwendung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Erweiterung oder Änderung, so unterrichtet das Institut die zuständige Behörde darüber und legt ihr einen Plan zur zeitnahen Anwendung der genehmigten Erweiterung oder Änderung vor, den sie innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums umsetzt.

7 Beschließt ein Institut, eine den zuständigen Behörden aufgrund ihrer Einstufung vorab anzuzeigende Erweiterung oder Änderung nach deren Anzeige nicht anzuwenden, so zeigt das Institut dies den zuständigen Behörden unverzüglich an.

Article 4 Wesentliche Änderungen des IRB-Ansatzes

1 Änderungen des IRB-Ansatzes werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Sie fallen unter die in Anhang I Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen; b) sie fallen unter die in Anhang I Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen; c) sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge: i) eine Verringerung eines der folgenden Werte um 1,5 %: des Gesamtbetrags der konsolidierten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts; des Gesamtbetrags der konsolidierten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko eines Instituts, bei dem es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt; ii) eine Verringerung der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko um 15 % oder mehr.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet: a) im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträgen vor und nach Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt; b) im Nenner der Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionsbeträge vor Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt. Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet: a) im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung; b) im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung. Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.

Article 5 Als nicht wesentlich eingestufte Änderungen des IRB-Ansatzes

1 Änderungen des IRB-Ansatzes, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt: a) Änderungen, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt: i) die in Anhang I Teil I Abschnitt 2 beschriebenen Änderungen; ii) die in Anhang I Teil II Abschnitt 2 beschriebenen Änderungen; iii) Änderungen, die einen Rückgang der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko um mindestens 5 % bewirken. b) Alle anderen Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet: a) im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung; b) im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung. Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.

Article 6 Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA

1 Erweiterungen und Änderungen des AMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Sie fallen unter die in Anhang II Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen; b) sie fallen unter die in Anhang II Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen; c) sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge: i) eine Verringerung eines der folgenden Werte um 10 % oder mehr: des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts; des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines Instituts, bei dem es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt; ii) eine Verringerung eines der folgenden Werte um 10 % oder mehr: des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts; des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet: a) im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des AMA-Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt; b) im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt. Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet: a) im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde; b) im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde. Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.

Article 7 Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA

Erweiterungen und Änderungen des AMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 312 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt: a) Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang II Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt; b) alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.

Article 8 Dokumentation von Erweiterungen und Änderungen

1 Für Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes oder des AMA, die ihrer Einstufung zufolge von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, legen die Institute zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen vor: a) Beschreibung, Begründung und Ziel der Erweiterung oder Änderung; b) Datum der erstmaligen Anwendung; c) durch die Erweiterung oder Änderung betroffener Anwendungsbereich mit Volumenmerkmalen; d) technische Dokumente und Verfahrensunterlagen; e) Berichte der unabhängigen Prüfung oder Validierung der Institute; f) Bestätigung, dass die Erweiterung oder Änderung im Rahmen der internen Genehmigungsverfahren des Instituts von den zuständigen Stellen genehmigt worden ist, sowie das Datum der Genehmigung; g) gegebenenfalls die quantitativen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung auf die risikogewichteten Positionsbeträge oder die Eigenmittelanforderungen; h) Nachweis zur gegenwärtigen und vorherigen Versionsnummer der genehmigungspflichtigen internen Modelle des Instituts.

2 Für Erweiterungen und Änderungen, die ihrer Einstufung zufolge vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, legen die Institute zusammen mit der Anzeige die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f und g genannten Unterlagen vor.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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