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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 539/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates

CELEX
32014R0539
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-04-16
In force since
2014-05-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung wird eine Präferenzeinfuhrregelung für die Einfuhr von Reis der KN-Codes 100610 (mit Ausnahme des KN-Codes 10061010), 100620 und 100630 mit Ursprung in Bangladesch festgelegt.

2 Die Präferenzeinfuhrregelung ist auf eine Menge von 4000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) pro Kalenderjahr beschränkt. Die Mengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 umgerechnet.

3 Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anwendung der Präferenzeinfuhrregelung des Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt wird, wenn sie feststellt, dass im laufenden Jahr die Einfuhren im Rahmen der genannten Präferenzeinfuhrregelung die in Absatz 2 dieses Artikels angegebene Menge erreicht haben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.

Article 2 Einfuhrzoll

1 Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Menge entsprechen die Einfuhrzölle für Reis Folgendem: a) bei Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 100610, mit Ausnahme des KN-Codes 10061010, den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen, vermindert um 50 % und des Weiteren vermindert um einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR; b) bei geschältem Reis des KN-Codes 100620 dem gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Zoll, vermindert um 50 % und des Weiteren vermindert um einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR; c) bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 100630 dem gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Zoll, vermindert um einen Betrag von 16,78 EUR, anschließend vermindert um 50 % und vermindert um einen weiteren Betrag von 6,52 EUR.

2 Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die zuständige Behörde Bangladeschs eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat.

Article 3 Delegierte Befugnisse

Um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4 zur Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die Teilnahme an der mit Artikel 1 festgelegten Präferenzeinfuhrregelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

Article 4 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein gemäß Artikel 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 5 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen betreffend a) das für die Verwaltung der Präferenzeinfuhrregelung anzuwendende Verwaltungsverfahren; b) die Mittel zur Feststellung des Ursprungs des unter die Präferenzeinfuhrregelung fallenden Erzeugnisses; c) die Form und Gültigkeitsdauer der Ursprungsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 2; d) gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen; e) die Höhe der gemäß Artikel 3 zu leistenden Sicherheit; f) die obligatorischen Mitteilungen an die Kommission durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.

Article 6 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird die Stellungnahme des in Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Article 7 Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu dieser Verordnung zu lesen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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