Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 546/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

CELEX
32014R0546
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-05-15
In force since
2014-06-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 8

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern, unter anderen, durch die Bereitstellung von ausführlichen Informationen, Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden, durchzuführen und angemessene Informationen über diese Maßnahmen bereitzustellen, die berufliche Qualifikation im Bereich der Binnenschifffahrt und die Kenntnisse im Bereich der Logistik zu verbessern, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern, den kommerziellen Zusammenschluss von Binnenschifffahrtsunternehmern in Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern und die Organisationen zu stärken, die die Binnenschifffahrt auf Unionsebene vertreten, die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu fördern, die Innovation bei Schiffen und die Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umwelt einschließlich umweltfreundliche Schiffe, Möglichkeiten zu suchen, wie bei der Nutzung der Reservefonds im Zusammenspiel mit den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten — einschließlich, falls angezeigt, des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ — sowie mit den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions