Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA festgelegt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. Diese Verordnung gilt nur für nach Inkrafttreten der Verordnung beschaffte Transformatoren.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Transformatoren, die eigens für die folgenden Verwendungszwecke ausgelegt sind und eingesetzt werden: Messwandler, die eigens zur Versorgung von Messgeräten, Zählern, Relais und ähnlichen Geräten ausgelegt sind; Transformatoren mit Unterspannungswicklungen, die eigens zur Verwendung mit Gleichrichtern ausgelegt sind, um Gleichstrom zu liefern; Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, direkt mit einem Ofen verbunden zu werden; Transformatoren, die eigens zur Verwendung in Offshore-Anlagen und schwimmenden Offshore-Anlagen ausgelegt sind; Transformatoren, die eigens für den Notfallbetrieb ausgelegt sind; Transformatoren und Spartransformatoren, die eigens für die Stromversorgung von Eisenbahnen ausgelegt sind; Erdungstransformatoren, d. h. Dreiphasentransformatoren, die einen Neutralpunkt für die Erdung einer Anlage bieten sollen; auf Schienenfahrzeugen montierte Fahrzeugtransformatoren, d. h. direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbundene Transformatoren zur Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen; Anfahrtransformatoren, die eigens für das Einschalten von Drehstrommotoren ausgelegt sind, um Spannungseinbrüche zu verhindern; Prüftransformatoren, die eigens für die Verwendung in einem Stromkreis zur Erzeugung einer bestimmten Spannung oder Stromstärke zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel ausgelegt sind; Schweißtransformatoren, die eigens zur Verwendung in Lichtbogenschweißeinrichtungen oder Widerstandsschweißeinrichtungen ausgelegt sind; Transformatoren, die eigens für explosionsgeschützte Anwendungen und Anwendungen im Untertagebau ausgelegt sind ; Transformatoren, die eigens für Tiefwasser-Anwendungen (unter Wasser) ausgelegt sind; Mittelspannungs-/Mittelspannungs-Transformatoren bis zu 5 MVA; Großleistungstransformatoren, wenn nachgewiesen wird, dass für eine bestimmte Anwendung technisch realisierbare Alternativen nicht verfügbar sind, um die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Mindestenergieeffizienzanforderungen zu erfüllen; Großleistungstransformatoren, die als gleichwertiger Ersatz für bestehende Großleistungstransformatoren am gleichen physischen Standort/in der gleichen Anlage dienen, wenn der Ersatz nicht ohne unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung und/oder Installation möglich ist; dies betrifft nicht die Anforderungen an die Produktinformationen und die technischen Unterlagen gemäß Anhang I Nummern 3 und 4.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Anhänge gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Leistungstransformator“ bezeichnet ein ortsfestes Gerät mit zwei oder mehr Wicklungen, das mittels elektromagnetischer Induktion ein Wechselspannungs- und -stromsystem in ein anderes Wechselspannungs- und -stromsystem umwandelt, das in der Regel unterschiedliche Werte, aber dieselbe Frequenz aufweist, um elektrische Leistung zu übertragen. 2. „Kleinleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel von höchstens 1,1 kV. 3. „Mittelleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel über 1,1 kV bis zu 36 kV und einer Nennleistung von mindestens 5 kVA und weniger als 40 MVA. 4. „Großleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel von mehr als 36 kV und einer Nennleistung von mindestens 5 kVA oder mit einer Nennleistung von mindestens 40 MVA, unabhängig von der höchsten Spannung für Betriebsmittel. 5. „Flüssigkeitsgefüllter Transformator“ bezeichnet einen Transformator, in dem der magnetische Kreis und die Wicklungen in Flüssigkeit getaucht sind. 6. „Trockentransformator“ bezeichnet einen Transformator, in dem der magnetische Kreis und die Wicklungen nicht in Isolierflüssigkeit getaucht sind. 7. „Am Mast montierter Mittelleistungstransformator“ bezeichnet einen für den Außenbereich geeigneten Leistungstransformator mit einer Nennleistung bis zu 315 kVA, der für die Anbringung an der Tragestruktur von Stromfreileitungen bestimmt ist. 8. „Verteilungstransformator mit Spannungsregelung“ bezeichnet einen Mittelleistungstransformator, der mit zusätzlichen Komponenten innerhalb oder außerhalb des Transformatorgehäuses ausgerüstet ist, die der automatischen Steuerung der Eingangs- oder Ausgangsspannung des Transformators zwecks Regelung der Betriebsspannung unter Last dienen. 9. „Wicklung“ bezeichnet eine Spulenbaugruppe, die einen Stromkreis mit einer der dem Transformator zugewiesenen Spannungen bildet. 10. „Nennspannung einer Wicklung“ (Ur) bezeichnet die anzulegende oder im Leerlauf zu entwickelnde Spannung zwischen den Anschlüssen einer Wicklung ohne Anzapfungen oder einer Wicklung mit Anzapfungen, die miteinander auf der Hauptanzapfung verbunden sind. 11. „Oberspannungswicklung“ bezeichnet die Wicklung mit der höchsten Nennspannung. 12. „Höchste Spannung für Betriebsmittel“ (Um) einer Transformatorwicklung bezeichnet den höchsten Effektivwert der Außenleiterspannung, auf den eine Transformatorwicklung entsprechend ihrer Isolation ausgelegt ist. 13. „Nennleistung“ (Sr) bezeichnet die Bezugsgröße für die Scheinleistung einer Wicklung, die zusammen mit der Nennspannung der Wicklung den Nennstrom bestimmt. 14. „Kurzschlussverluste“ (Pk) bezeichnet die aufgenommene Wirkleistung eines Wicklungspaars bei Nennfrequenz und Bezugstemperatur, wenn der Nennstrom (Anzapfungsstrom) durch den Außenleiteranschluss (bzw. die Außenleiteranschlüsse) einer der Wicklungen fließt und die Anschlüsse der anderen Wicklungen mit sämtlichen eventuell vorhandenen Wicklungen, die über Anzapfungen mit der Hauptanzapfung verbunden sind, kurzgeschlossen sind, während eventuell vorhandene weitere Wicklungen offen sind. 15. „Leerlaufverluste“ (Po) bezeichnet die aktive Leistungsaufnahme bei Nennfrequenz, wenn der Transformator versorgt wird und der Sekundärstromkreis geöffnet ist. Die angelegte Spannung ist die Nennspannung, und die Erregerwicklung, falls mit einer Anzapfung versehen, ist an ihre Hauptanzapfung angeschlossen. 16. „Effizienzindex“ (PEI) bezeichnet den Höchstwert für das Verhältnis der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste zur abgegebenen Scheinleistung des Transformators.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen
Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren müssen den in Anhang I festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen.
Article 4 Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung erfolgt unter Anwendung des Verfahrens der internen Entwurfskontrolle gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG oder des Managementsystems gemäß Anhang V derselben Richtlinie.
Article 5 Überprüfungsverfahren im Rahmen der Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Überprüfungsverfahren an.
Article 6 Unverbindliche Referenzwerte
Die unverbindlichen Referenzwerte der leistungsfähigsten Transformatoren, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung technisch möglich sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Article 7 Überprüfung
Spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft die Kommission diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum vor. In der Überprüfung werden mindestens die folgenden Aspekte bewertet: die Möglichkeit, Mindestwerte des maximalen Wirkungsgrads für alle Mittelleistungstransformatoren, einschließlich derjenigen mit einer Nennleistung unter 3150 kVA, festzulegen; die Möglichkeit, gegebenenfalls die mit dem reinen Transformator verbundenen Verluste von den Verlusten der Ausrüstungsteile für die Spannungsregelung zu trennen; die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Mindestleistungsanforderungen für Einphasen-Leistungstransformatoren sowie für kleine Leistungstransformatoren; die Frage, ob Ausnahmen für am Mast montierte Transformatoren und für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen für Mittelleistungstransformatoren noch zweckmäßig sind; die Möglichkeit, auch andere Umweltauswirkungen außer der Energie in der Betriebsphase zu erfassen.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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