Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Ausnahmeregelung
Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, (im Folgenden „Öle oder Fette“) durch Seeschiffe, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, befördert werden, sofern die Bedingungen in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
Article 2 Bedingungen für die Ausnahmeregelung
1 Die vor den Ölen und Fetten in derselben Ausrüstung eines Seeschiffes beförderte Fracht (im Folgenden „vorherige Ladung“) besteht aus einem Stoff oder einem Gemisch von Stoffen, der bzw. das im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.
2 Flüssige, zur Verarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Erfolgt die Beförderung der Öle oder Fette in einem Tank aus rostfreiem Stahl oder in einem Tank mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung, so muss es sich bei der unmittelbar zuvor beförderten Ladung um Folgendes gehandelt haben: i) ein Lebensmittel oder ii) eine Ladung gemäß der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen, die im Anhang festgelegt ist; oder b) erfolgt die Beförderung der Öle oder Fette in einem Tank aus anderen als den unter Buchstabe a genannten Materialien, so muss es sich bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen um Folgendes gehandelt haben: i) Lebensmittel oder ii) eine Ladung gemäß der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen, die im Anhang festgelegt ist.
3 Nicht zur Weiterverarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Der Tank muss i) aus rostfreiem Stahl bestehen oder ii) mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein; und b) die drei zuvor im Tank beförderten Ladungen müssen Lebensmittel gewesen sein.
Article 3 Aufzeichnungen
1 Der Kapitän des Seeschiffes, das Öle und Fette als Massengut in Tanks befördert, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
2 Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 1 verlangten Dokumenten genaue Belege darüber, dass die Beförderung der Öle oder Fette als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen des Artikels 2 entsprach, sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
3 Auf Anfrage legt der Kapitän des Seeschiffes der zuständigen Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Belege vor.
Article 4 Aufhebung
Die Richtlinie 96/3/EG wird aufgehoben.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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