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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0620
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-04
In force since
2014-07-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Standardformulare, -bögen und -verfahren für den vorgeschriebenen Informationsaustausch festgelegt, die die Überwachung von Instituten, die über eine Zweigstelle oder in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, erleichtern dürften. Diese Verordnung gilt für die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 vorgesehenen Informationen.

Article 2 Meldetermin und Häufigkeit des Informationsaustauschs über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind

1 Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, zur Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Feststellung des Verstoßes durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme bzw. der Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen übermittelt.

2 Im Falle bedeutender Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, quantitative Angaben zur Liquidität und Erkenntnisse aus der Liquiditätsüberwachung halbjährlich spätestens zu folgenden Terminen: a) zum 28. Februar eines jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres, b) zum 31. August eines jeden Jahres mit Stand vom 30. Juni desselben Jahres.

3 Andere Angaben als die in den Absätzen 1 und 2 genannten werden jährlich spätestens zum 30. April jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres übermittelt; hiervon ausgenommen sind Angaben zur Verwaltung und zu den Eigentumsverhältnissen eines Instituts, die ausgehend von den jüngsten verfügbaren Daten geliefert werden.

Article 3 Praktischer Ablauf der Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden

1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats führen für jedes Institut ein aktuelles Verzeichnis mit den relevanten Kontaktdaten und Notfall-Kontaktdaten für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten und stellen dieses den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Kontaktdaten und jede etwaige Änderung dieser Daten umgehend mit. Die zuständigen Behörden von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen dieses Verzeichnis jährlich.

2 Die Angaben werden schriftlich oder elektronisch ausgetauscht und an die Kontaktpersonen gerichtet, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis für Kontaktdaten aufgeführt sind, es sei denn, eine zuständige Behörde gibt bei der Anforderung von Angaben etwas anderes an.

3 Werden Angaben in elektronischer Form ausgetauscht, werden gesicherte Kommunikationskanäle verwendet, es sei denn, die zuständigen Behörden erachten es für angemessen, ungesicherte Kommunikationskanäle zu verwenden.

4 Folgende Angaben können mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden: a) Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, b) Angaben über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, c) Angaben über die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen, d) Angaben zu Liquiditätsengpässen.

5 Die zuständigen Behörden bestätigen den Erhalt der Angaben. Wurden Angaben elektronisch über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt, erfolgt die Bestätigung über den gleichen Kanal. Keine Bestätigung ist für Angaben erforderlich, die mündlich oder über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt wurden, der dem Absender die Möglichkeit gibt, eine Bestätigung des Eingangs beim Empfänger zu erhalten.

6 Wurde gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ein Kollegium aus Aufsichtsbehörden eingerichtet und werden sämtliche Zweigstellen des Instituts als bedeutend angesehen, finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung In diesen Fällen werden Informationen nach dem Verfahren ausgetauscht, das in den in Artikel 51 Absatz 3 genannten schriftlichen Vereinbarungen festgelegt ist.

Article 4 Formulare und Bögen für den Informationsaustausch über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind

1 Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten quantitativen Angaben werden mit dem in Anhang I Teil 1 festgelegten Bogen und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

2 Quantitative Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Angaben handelt, werden mit dem in Anhang I Teil 2 festgelegten Bogen und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

3 Quantitative Angaben zum Umfang der in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs angebotenen Dienstleistungen werden mit dem in Anhang I Teil 3 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

4 Quantitative Angaben zu den Marktanteilen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle werden mit dem in Anhang I Teil 4 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

5 Nichtquantitative Angaben, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Angaben handelt, werden mit den im Folgenden genannten Bögen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält: a) für Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts wird der in Anhang I Teil 2 festgelegte Bogen verwendet; b) für Angaben zur grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen wird der in Anhang I Teil 3 festgelegte Bogen verwendet; c) für Angaben zu einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle wird der in Anhang I Teil 4 festgelegte Bogen verwendet; d) für Angaben zu Einlagensicherungssystemen wird der in Anhang I Teil 5 festgelegte Bogen verwendet;

6 Die in Anhang I Teil 6 festgelegten nichtquantitativen Angaben zu Verwaltung und Eigentumsverhältnissen eines Instituts, dessen Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien sowie seinen Notfallplänen in Sachen Liquidität und Refinanzierung werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält. Die Angaben sind als Anlage zu den anderen Angaben bereitzustellen, die mit den in Anhang I Teil 1 bis 5 festgelegten Bögen ausgetauscht wurden.

7 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Angaben über Verstöße gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder über die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

8 Informationen über die Ermittlung eines Instituts als global systemrelevantes Institut oder anderes systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt, für angemessen hält.

Article 5 Ad-hoc-Informationsanfrage zuständiger Behörden

1 Anfragen in Bezug auf Angaben, die nicht unter den vorgeschriebenen Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 fallen, werden schriftlich oder elektronisch an die Kontaktpersonen übermittelt, die in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind.

2 Eine zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art unternimmt, legt dar, inwiefern die Angaben die Beaufsichtigung oder Überwachung eines Instituts, die Prüfung der Bedingungen für die Zulassung eines Instituts oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems erleichtern dürften. Die betreffende zuständige Behörde gibt für die Beantwortung der Anfrage einen angemessenen Zeitrahmen vor, wobei Art und Dringlichkeit der Anfrage und der angeforderten Angaben zu berücksichtigen sind.

3 Eine zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art erhält, stellt die Angaben umgehend zur Verfügung und tut ihr Möglichstes, um ihre Antwort innerhalb der in der Anfrage genannten Zeit zu übermitteln. Ist der zuständigen Behörde eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilt sie der antragstellenden zuständigen Behörde umgehend mit, bis wann sie die Angaben übermitteln wird. Sind die angeforderten Angaben nicht verfügbar, teilt die zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art erhalten hat, dies der antragstellenden zuständigen Behörde mit.

Article 6 Informationsaustausch über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen

Anfragen der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Institut seinen Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nachgeht, an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 festgelegten Angaben zu diesen Dienstleistungen werden schriftlich oder elektronisch an die Kontaktpersonen übermittelt, die in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung.

Article 7 Informationsaustausch über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind, bei Liquiditätsengpässen mit Auswirkungen auf das Institut oder die Zweigstelle selbst

Bei Liquiditätsengpässen tauschen die zuständigen Behörden die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 vorgeschriebenen Informationen mit dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Bogen nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren aus.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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