Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Meldung der für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevanten nationalen Aufsichtsvorschriften gemäß Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Meldeverfahren
1 Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jeweils bis zum 30. Juni eines jeden auf das Jahr, in dem diese Sechsmonatsfrist endet, folgenden Kalenderjahres.
2 Die erste Informationsübermittlung bezieht sich auf die nationalen Aufsichtsvorschriften, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind. Die jährlichen Informationsübermittlungen beziehen sich auf die nationalen Aufsichtsvorschriften, die am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres in Kraft sind.
3 Die zuständigen Behörden können der EIOPA jederzeit auf freiwilliger Basis aktualisierte Informationen über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften übermitteln.
Article 2 Format und Vorlagen für die Meldungen
1 Zur Meldung und Aktualisierung ihrer nationalen Aufsichtsvorschriften verwenden die zuständigen Behörden die im Anhang enthaltene Vorlage und geben Folgendes an: a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, den Namen des Mitgliedstaats und das Datum der Übermittlung an die EIOPA; b) ob es sich um eine erstmalige, eine freiwillige oder eine jährliche Übermittlung handelt; c) ob sich die Informationsübermittlung auf Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG bezieht und um welche Art von Versicherungsunternehmen es sich handelt; d) ob in dem Mitgliedstaat im Bereich der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mehrere Arten von Strukturen bestehen; wenn ja, sind die Bezeichnungen der betreffenden Arten von Strukturen und die für sie geltenden nationalen Aufsichtsvorschriften zu nennen; e) ob die gemeldeten Bestimmungen in unterschiedlichen Gebieten innerhalb eines Mitgliedstaats gelten und, wenn ja, der territoriale Anwendungsbereich der gemeldeten Bestimmungen; f) Verweise auf die jeweiligen amtlichen Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend; g) einen Hyperlink zum maßgeblichen Teil der Website mit den vollständigen Texten der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakten, sofern verfügbar.
2 Bestehen in einem Mitgliedstaat nationale Aufsichtsvorschriften, die nicht in der im Anhang enthaltenen Vorlage erfasst sind, führt die zuständige Behörde diese Bestimmungen in der Rubrik „Sonstige“ auf.
3 Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die ausgefüllten Vorlagen in elektronischem Format.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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