Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien
Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, und verwenden hierfür die in Anhang I Teile 1 bis 8 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.
Article 2 Optionen und Ermessensspielräume
Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, in welcher Art und Weise die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in ihrem Mitgliedstaat genutzt werden, und verwenden hierfür die in Anhang II Teile 1 bis 12 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.
Article 3 Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie verfahren, und verwenden hierfür das in Anhang III vorgesehene Formular.
Article 4 Aggregierte statistische Daten
Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften und verwenden hierfür die in Anhang IV Teile 1 bis 6 vorgesehenen Formulare.
Article 5 Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 143 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen erstmals bis zum 31. Juli 2014 und verwenden hierfür eine einzige elektronische Adresse. Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres mit Stand 31. Dezember des Vorjahres. Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen regelmäßig, spätestens jedoch bis zum 31. Juli eines jeden Jahres, es sei denn, die veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.
Article 6 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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