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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“

CELEX
32014R0665
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-11
In force since
2014-06-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Erzeugnisse tierischen Ursprungs

1 Der Begriff „Bergerzeugnis“ kann für Erzeugnisse verwendet werden, die von Tieren in Berggebieten im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewonnen und in diesen Gebieten verarbeitet werden.

2 Der Begriff „Bergerzeugnis“ kann für Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, wenn die betreffenden Tiere zumindest in den beiden letzten Dritteln ihrer Lebenszeit in den genannten Berggebieten aufgezogen wurden und die Erzeugnisse in Berggebieten verarbeitet werden.

3 Abweichend von Absatz 2 kann der Begriff „Bergerzeugnis“ für Erzeugnisse von Wandertieren verwendet werden, die mindestens ein Viertel ihrer Lebenszeit als Wandertiere auf Bergweiden aufgezogen wurden.

Article 2 Futtermittel

1 Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere als überwiegend aus Berggebieten stammend, wenn der Teil der Jahresfutterration, ausgedrückt als Trockenmasseanteil in %, der nicht in Berggebieten erzeugt werden kann, 50 % und im Fall von Wiederkäuern 40 % nicht überschreitet.

2 Abweichend von Absatz 1 darf der Futtermittelanteil, ausgedrückt als Trockenmasseanteil in %, der nicht in Berggebieten erzeugt werden kann, im Fall von Schweinen 75 % der jährlichen Futtermittelzufuhr nicht überschreiten.

3 Absatz 1 gilt nicht für Futtermittel für Wandertiere gemäß Artikel 1 Absatz 3, die außerhalb von Berggebieten aufgezogen werden.

Article 3 Imkereierzeugnisse

1 Der Begriff „Bergerzeugnis“ kann für Imkereierzeugnisse verwendet werden, wenn die Bienen Nektar und Pollen nur in Berggebieten gesammelt haben.

2 Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss an Bienen verfütterter Zucker nicht aus Berggebieten stammen.

Article 4 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann der Begriff „Bergerzeugnis“ für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs nur verwendet werden, wenn die Pflanze in Berggebieten im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angebaut wird.

Article 5 Zutaten

Soweit sie in Erzeugnissen gemäß den Artikeln 1 und 4 verwendet werden, können die folgenden Zutaten aus Gegenden außerhalb von Berggebieten stammen, sofern sie nicht mehr als 50 % des Gesamtgewichts der Zutaten ausmachen: a) nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse und b) Kräuter, Gewürze und Zucker.

Article 6 Verarbeitung außerhalb von Berggebieten

1 Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung können die folgenden Verarbeitungsprozesse außerhalb von Berggebieten stattfinden, sofern die Entfernung von dem betreffenden Berggebiet 30 km nicht überschreitet: a) Verarbeitung zu Milch und Milcherzeugnissen in am 3. Januar 2013 bereits existierenden Verarbeitungsbetrieben; b) Schlachten von Tieren und Zerlegen und Entbeinen von Schlachtkörpern; c) Pressen von Oliven.

2 Für in ihrem Hoheitsgebiet verarbeitete Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht anzuwenden, oder vorgeben, dass der Verarbeitungsbetrieb in einer noch festzulegenden Entfernung von maximal 30 km von dem betreffenden Berggebiet liegen muss.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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