Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „Neuausführerüberprüfung“ ), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
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Article 1
Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex29336980 und ex38089420 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht und von Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode A101) hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.
Article 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Article 3
Die Zollbehörden werden nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 4
1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den in Erwägungsgrund 11 genannten Fragebogen sowie etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
2 Interessierte Parteien können eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
3 Von der Untersuchung betroffene Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob Japan als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China geeignet ist, müssen ihre Anmerkungen innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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