Verordnung (EU) Nr. 732/2014 des Rates vom 3. Juli 2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009 und (EU) Nr. 43/2014 im Hinblick auf bestimmte Fangmöglichkeiten
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Article 37a Weißspitzen-Hochseehai
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten.
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“
Article 37b Seidenhai
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten.
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“
Article 2 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 und dem späteren Antrag vom 8. April 2014 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39E5 39E4, 40E3, 40E4 und 40E5) Kaisergranatfischerei betreiben und dabei reguliertes Fanggerät einschließlich Schleppnetzen mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwenden;“ b) der folgende Buchstabe wird eingefügt: „m) die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 8. April 2014 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Firth of Forth (statistische ICES-Rechtecke 41E7 und 41E6) Kaisergranatfischerei betreiben und dabei reguliertes Fanggerät einschließlich Schleppnetzen mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwenden.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Juli 2014. Artikel 1 Absätze 3 und 6 sowie Anhang II Buchstabe c gelten ab dem 1. Januar 2014. Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 gelten ab dem 1. Februar 2014. Anhang II Buchstabe a gilt ab 20. Juni 2014.
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