Durchführungsverordnung (EU) Nr. 771/2014 der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme, auf den Aufbau der Ausgleichspläne für Mehrkosten, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage entstehen, auf das Muster für die Übermittlung von Finanzdaten, auf den Inhalt der Ex-ante-Bewertungsberichte und auf die Mindestanforderungen für den im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorzulegenden Bewertungsplan
Text
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Article 1 Darstellung des Inhalts operationeller Programme
Der Inhalt des operationellen Programms gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird entsprechend dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung dargestellt.
Article 2 Aufbau des Ausgleichsplans für Gebiete in äußerster Randlage
Der Aufbau des Ausgleichsplans für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 3 Muster für die Übermittlung von Finanzdaten
Zur Übermittlung der Finanzdaten an die Kommission gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Article 4 Inhalt der Ex-ante-Bewertung
Die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird dem operationellen Programm in Form eines Berichts beigefügt, der folgende Elemente enthält: a) eine Zusammenfassung in englischer Sprache; b) eine Zusammenfassung in der/den Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats; c) die spezifischen Elemente gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
Article 5 Mindestanforderungen an den Bewertungsplan
Die Mindestanforderungen an den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind unter Nummer 10 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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