Durchführungsverordnung (EU) Nr. 772/2014 der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Festlegung der Regeln für die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei bestimmten Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Text
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Article 1 Spezifische Intensität öffentlicher Beihilfen
Sind mehrere Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so werden die verschiedenen in diesem Anhang vorgesehenen zusätzlichen prozentualen Erhöhungen und Verringerungen der Intensität der öffentlichen Beihilfe wie folgt angewandt: a) Wenn mehrere prozentuale Erhöhungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 anwendbar sind, findet nur die umfangreichste dieser Erhöhungen Anwendung; b) wenn mehrere prozentuale Verringerungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 anwendbar sind, findet nur die stärkste dieser Verringerungen Anwendung; c) wenn für ein Vorhaben eine oder mehrere zusätzliche prozentuale Erhöhungen und gleichzeitig eine oder mehrere Verringerungen der Prozentpunkte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angewandt werden können, findet lediglich die stärkste Verringerung Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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