Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung von Berichterstattungsverfahren und anderen praktischen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und der Transit-Sonderregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit
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Article 1 Praktische Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms und der Transit-Sonderregelung
1 Beschließt ein Mitgliedstaat, Betriebskostenunterstützung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu beantragen, übermittelt er der Kommission die Informationen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 vorgeschrieben sind. Darüber hinaus übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein Formular über die vorläufige Planung nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung.
2 Beschließt Litauen, von der Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 Gebrauch zu machen, übermittelt es der Kommission die Informationen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 vorgeschrieben sind.
3 Die in diesem Artikel genannten Informationen und Formulare werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.
Article 2 Muster für die Berichterstattung über die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms und der Transit-Sonderregelung
1 Wird eine Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms finanziert, berichtet der betreffende Mitgliedstaat über die Durchführung im Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, der nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 erstellt wird. Bei der Vorlage des Durchführungsberichts unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission auch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Informationen.
2 Wird eine Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung im Rahmen des nationalen Programms Litauens finanziert, berichtet Litauen über die Durchführung im Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, der nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 erstellt wird. Bei der Vorlage des Durchführungsberichts unterbreitet Litauen der Kommission auch die in Anhang V dieser Verordnung aufgelisteten Informationen.
3 Die in diesem Artikel genannten Informationen werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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