Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung von Berichterstattungsverfahren und anderen praktischen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und der Transit-Sonderregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

CELEX
32014R0800
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-24
In force since
2014-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Praktische Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms und der Transit-Sonderregelung

1 Beschließt ein Mitgliedstaat, Betriebskostenunterstützung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu beantragen, übermittelt er der Kommission die Informationen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 vorgeschrieben sind. Darüber hinaus übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein Formular über die vorläufige Planung nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung.

2 Beschließt Litauen, von der Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 Gebrauch zu machen, übermittelt es der Kommission die Informationen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 vorgeschrieben sind.

3 Die in diesem Artikel genannten Informationen und Formulare werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.

Article 2 Muster für die Berichterstattung über die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms und der Transit-Sonderregelung

1 Wird eine Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms finanziert, berichtet der betreffende Mitgliedstaat über die Durchführung im Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, der nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 erstellt wird. Bei der Vorlage des Durchführungsberichts unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission auch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Informationen.

2 Wird eine Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung im Rahmen des nationalen Programms Litauens finanziert, berichtet Litauen über die Durchführung im Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, der nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 erstellt wird. Bei der Vorlage des Durchführungsberichts unterbreitet Litauen der Kommission auch die in Anhang V dieser Verordnung aufgelisteten Informationen.

3 Die in diesem Artikel genannten Informationen werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions