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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Zeitplans und anderer Durchführungsbedingungen für die Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

CELEX
32014R0801
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-24
In force since
2014-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zuweisung eines zusätzlichen Betrags für neu angesiedelte Personen

1 Um einen zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu erhalten, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für jeden der folgenden Zeiträume die geschätzte Zahl der neu anzusiedelnden Personen: a) 2014 und 2015, b) 2016 und 2017, c) 2018, 2019 und 2020.

2 Die Zahl der Personen, die den Prioritätenkategorien oder Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören, sind in diesen Schätzungen enthalten. Die Schätzungen werden über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 wie folgt übermittelt: a) Die Mitgliedstaaten nehmen die Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 in die nationalen Programme auf, die sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorlegen. b) Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2016 und 2017 spätestens am 15. September 2015 vor. c) Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 spätestens am 15. September 2017 vor.

3 Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 prüft die Kommission die Schätzungen und beschließt möglichst zeitnah über die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden zusätzlichen Beträge.

Article 2 Berechtigungsnachweis für den zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen und Berichterstattung

1 Damit der zusätzliche Betrag gezahlt werden kann, müssen die betreffenden Personen ab dem Beginn des Zeitraums und bis zu 6 Monaten nach dessen Ende tatsächlich angesiedelt werden. Die Mitgliedstaaten bewahren die Unterlagen auf, die eine ordnungsgemäße Identifizierung der neu angesiedelten Personen ermöglichen und denen der Zeitpunkt der Neuansiedlung zu entnehmen ist. Hinsichtlich der Personen, die den Prioritäten und Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zuzuordnen sind, bewahren die Mitgliedstaaten außerdem die Nachweise dafür auf, dass diese Personen den entsprechenden Prioritätenkategorien oder Gruppen angehören.

2 Mitgliedstaaten, denen ein zusätzlicher Betrag für die Neuansiedlung zugewiesen wurde, geben in ihrer Rechnungslegung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Zahl der neu angesiedelten Personen, für die ihnen ein zusätzlicher Betrag zusteht, sowie die Zahl dieser neu angesiedelten Personen an, die einer Prioritätenkategorie oder Gruppe gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören. Jede neu angesiedelte Person darf nur einmal erfasst werden.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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