Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten
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Article 1 Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen(Artikel 38 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1 Bei Beiträgen aus mehr als einem Programm oder aus mehr als einer Prioritätsachse oder Maßnahme desselben Programms zu einem Finanzinstrument führt die Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, für die Zwecke der Berichterstattung und der Prüfung gesondert Buch oder verwendet einen geeigneten Buchführungscode für den Beitrag aus jedem Programm, aus jeder Prioritätsachse oder Maßnahme.
2 Bei nationalen öffentlichen oder privaten Beiträgen zu den Finanzinstrumenten gemäß den fondsspezifischen Regelungen verwalten die Stellen, die diese Finanzinstrumente einsetzen, solche Beiträge in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 bis 6, wenn sie die nationale Kofinanzierung darstellen und auf der Ebene der Endbegünstigten erbracht werden.
3 Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, bewahren beweiskräftige Unterlagen auf in Bezug auf a) die mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen geschlossenen rechtlichen Vereinbarungen über die die nationale Kofinanzierung darstellenden nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die von diesen Einrichtungen auf Ebene der Endbegünstigten bereitgestellt werden; b) die tatsächliche Übertragung von Ressourcen, die die nationale Kofinanzierung darstellen, durch private oder öffentliche Einrichtungen an Begünstigte; c) die der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, gemeldeten nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen und von privaten oder öffentlichen Einrichtungen geleistet werden.
4 Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, tragen die Gesamtverantwortung für die Investition zugunsten der Endbegünstigten, auch für die anschließende Überwachung der Beiträge aus den Programmen gemäß den Finanzierungsvereinbarungen.
5 Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, vergewissern sich vor der Übermittlung der Ausgabenerklärung an die Verwaltungsbehörde, dass die durch die nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen, abgedeckten Ausgaben förderfähig sind.
6 Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, gewährleisten den Prüfpfad für die nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen, bis auf die Ebene des Endbegünstigten.
Article 2 Muster für die Berichterstattung über die Finanzinstrumente(Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Für den speziellen Bericht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) verwenden die Verwaltungsbehörden das Muster in Anhang I dieser Verordnung.
Article 3 Hinweise zur Erstellung des EU-Emblems und zu den Originalfarben
Das EU-Emblem wird gemäß den in Anhang II festgelegten Grundregeln erstellt.
Article 4 Technische Merkmale für die Darstellung des EU-Emblems und für den Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird
1 Auf Websites wird das in Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwähnte EU-Emblem in Farbe dargestellt. In allen anderen Medien erfolgt die Darstellung — sofern möglich — ebenfalls in Farbe, eine einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.
2 Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt. Die Platzierung und Größe stehen im Verhältnis zur Größe des betreffenden Materials oder Dokuments. Bei kleinen Werbeartikeln entfällt die Pflicht, auf den Fonds hinzuweisen.
3 Werden das EU-Emblem, der Hinweis auf die Union und der Hinweis auf den betreffenden Fonds auf einer Website angezeigt, a) erscheinen das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union direkt nach dem Aufrufen der Website innerhalb des Sichtfensters eines digitalen Geräts, sodass der Nutzer nicht auf der Seite runterscrollen braucht; b) erscheint der Hinweis auf den betreffenden Fonds auf derselben Website.
4 Die Bezeichnung „Europäische Union“ wird immer ausgeschrieben. Die Bezeichnung des Finanzinstruments umfasst einen Hinweis darauf, dass es durch die ESI-Fonds unterstützt wird. In Verbindung mit dem EU-Emblem können folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana, Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum EU-Emblem ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet. Die Schriftgröße steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Emblems. Je nach Hintergrund wird als Schriftfarbe Reflex Blue, schwarz oder weiß gewählt.
5 Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos.
Article 5 Technische Merkmale von dauerhaft angebrachten Tafeln und von vorübergehend oder dauerhaft angebrachten Hinweisschildern
1 Die Bezeichnung des Vorhabens, das Hauptziel des Vorhabens, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den bzw. die Fonds, die auf dem gemäß Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorübergehend angebrachten Schild ersichtlich sein müssen, nehmen mindestens 25 % des Schildes ein.
2 Die Bezeichnung des Vorhabens und das Hauptziel der durch das Vorhaben unterstützten Maßnahme, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den bzw. die Fonds, die auf der gemäß Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Dauer angebrachten Tafel bzw. auf dem auf Dauer angebrachten Schild ersichtlich sein müssen, nehmen mindestens 25 % der Tafel oder des Schildes ein.
Article 6 Allgemeines
Das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Vorhabendaten gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht den in den Artikeln 7 bis 11 festgelegten technischen Spezifikationen.
Article 7 Schutz und Sicherung von Daten und Dokumenten sowie ihrer Integrität
1 Der Zugriff auf das System basiert auf vorab festgelegten Rechten für die verschiedenen Nutzer; er wird aufgehoben, wenn er nicht mehr benötigt wird.
2 Das System protokolliert jede Aufzeichnung, Änderung und Löschung von Dokumenten und Daten.
3 Das System lässt keine inhaltliche Änderung von Dokumenten mit einer elektronischen Signatur zu. Ein nicht veränderbarer Zeitstempel, der die Hinterlegung des Dokuments mit einer elektronischen Signatur bestätigt, wird generiert und mit dem Dokument verknüpft. Die Löschung eines solchen Dokuments wird entsprechend Absatz 2 protokolliert.
4 Für die Daten werden regelmäßig Sicherheitskopien erstellt. Das Back-up mit dem gesamten replizierten Inhalt des elektronischen Datenarchivs steht für den Notfall bereit.
5 Das System zur elektronischen Speicherung ist gegen jede Gefahr eines Verlusts oder einer Veränderung seiner Integrität geschützt. Ein solcher Schutz umfasst physischen Schutz vor ungünstigen Temperaturen und Feuchtigkeit, Brand- und Diebstahlmeldesysteme, geeignete Systeme zum Schutz gegen Virusattacken, Hacker und sonstigen unbefugten Zugriff.
6 Das System sieht die Migration der Daten, des Formats und des Computerumfelds in ausreichenden Abständen vor, um Lesbarkeit und Zugänglichkeit der Dokumente und Daten bis zum Ende des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu garantieren.
Article 8 Interoperabilität
1 Das System ist mit den in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwähnten Systemen für den elektronischen Datenaustausch mit den Begünstigten interoperabel. Sofern angebracht, erleichtert das System die Überprüfung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der von den Begünstigten übermittelten Daten, bevor sie in einer gesicherten Weise gespeichert werden.
2 Das System ist mit anderen einschlägigen Computersystemen des nationalen Interoperabilitätsrahmens und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) gemäß dem Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates interoperabel.
3 Das System ist auf technischer und semantischer Ebene interoperabel. Die Spezifikationen unterstützen die Standardformate für den Datenaustausch und stellen sicher, dass diese Formate erkannt und zwischen heterogenen Systemen ausgetauscht werden können.
Article 9 Such- und Berichterstattungsfunktionen
Das System umfasst a) geeignete Suchinstrumente für ein problemloses Auffinden von Dokumenten, Daten und ihren Metadaten; b) eine Berichterstattungsfunktion für die Generierung von Berichten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, insbesondere für die in der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission aufgeführten Daten; c) eine Möglichkeit für die Speicherung, den Export oder den Druck der unter Buchstabe b genannten Berichte oder einen Link zu einer externen Anwendung, die eine solche Möglichkeit bietet.
Article 10 Dokumentation des Systems
Die Verwaltungsbehörde stellt detaillierte und aktualisierte funktionelle und technische Dokumentation über die Funktionsweise und die Merkmale des Systems bereit, die auf Anfrage für die relevanten Stellen, die für die Programmverwaltung zuständig sind, die Kommission und den Europäischen Rechnungshof zugänglich ist. Die Dokumentation gemäß Absatz 1 belegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
Article 11 Sicherheit des Informationsaustauschs
Das genutzte System wird durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen für die Klassifizierung von Dokumenten, den Schutz von Informationssystemen und den Schutz personenbezogener Daten geschützt. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den internationalen Standards und den nationalen Rechtsvorschriften. Bei Interaktion des Systems mit anderen Modulen und Systemen werden die Netze und Einrichtungen zur Übertragung durch die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen geschützt.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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