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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 822/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für in Kambodscha hergestellte Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia

CELEX
32014R0822
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-28
In force since
2014-07-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist Kambodscha berechtigt, Fahrradteile der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia gemäß den Ursprungsregeln in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen der Ursprungskumulierung für die Herstellung von Fahrrädern der HS-Position 8712 zu verwenden.

2 Die Ursprungsnachweise für diese Teile werden entsprechend den Bestimmungen in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt.

Article 2

Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang genannten Höchstmengen Fahrräder der HS-Position 8712, die im Zeitraum vom 29. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2016 aus Kambodscha ausgeführt und in der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Article 3

Die im Anhang genannten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Article 4

Feld 4 der von den zuständigen kambodschanischen Behörden gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A enthält die folgenden Vermerke: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) No 822/2014“ Die zuständigen kambodschanischen Behörden übermitteln der Kommission bis Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Article 5

Die zuständigen kambodschanischen Behörden verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Artikel 1 und 4 eingehalten werden und Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten, die die ordnungsgemäße Durchführung dieser Abweichung und die Verwaltungszusammenarbeit sowohl mit den malaysischen Behörden als auch mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, wie in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen ist.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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