Durchführungsverordnung (EU) Nr. 834/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 mit Vorschriften für die Anwendung des gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik
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Article 1 Indikatoren
Die Indikatoren, die gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Bewertung des Fortschritts, der Wirksamkeit und Effizienz der Gemeinsamen Agrarpolitik im Vergleich zu den Zielen ermöglichen, müssen messbar sein. Zu diesen Indikatoren zählen: a) Wirkungsindikatoren gemäß Abschnitt 1 des Anhangs dieser Verordnung, die sich auf die Bereiche beziehen, bei denen mit Auswirkungen der GAP zu rechnen ist; b) Ergebnisindikatoren gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieser Verordnung, die die wichtigsten Leistungen im Rahmen der folgenden Verordnungen abbilden: i) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; ii) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; iii) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und iv) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) Output-Indikatoren gemäß Abschnitt 3 des Anhangs dieser Verordnung, die die Anwendung der einschlägigen GAP-Instrumente widerspiegeln; d) Kontextindikatoren gemäß Abschnitt 4 des Anhangs dieser Verordnung, die verschiedene Aspekte der allgemeinen kontextuellen Entwicklungen abbilden, die einen Einfluss auf die Umsetzung, die Erfolge und die Leistung der GAP haben können. Die Ergebnis-, Output- und Kontextindikatoren, die für die Begleitung und Bewertung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) von Bedeutung sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission festgelegt.
Article 2 Bereitstellung von Informationen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Überwachung und Bewertung der Leistung der GAP erforderlichen Informationen innerhalb der Fristen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 für die Berichterstattung und die Mitteilung von Informationen über die Handhabung der GAP-Instrumente vorgesehen sind. Diese Informationen müssen präzise und zuverlässig sein.
2 Für den gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen greift die Kommission soweit möglich auf folgende Informationen zurück, die die Mitgliedstaaten bereits über bestehende Instrumente für den Informationsaustausch zur Verfügung gestellt haben: a) der Kommission zur Verfügung gestellte Informationen, Mitteilungen und Berichte über die Anwendung der im Rahmen der GAP bestehenden Instrumente und der einschlägigen Umweltvorschriften der Union; b) der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses zur Verfügung gestellte Informationen; c) Eurostat zur Verfügung gestellte Informationen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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