Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden die in Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer zwei- oder dreirädriger und vierrädriger Fahrzeuge sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden, herzustellen. In ihr werden ferner die Verwaltungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen festgelegt, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann.
Article 2 Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe
Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen auf der Grundlage der Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vor.
Article 3 Muster für die Erklärungen des Herstellers zur Dauerprüfung und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur
Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen auf der Grundlage der Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung Erklärungen zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur gemäß Anhang XIX der Delegierten Verordnung Nr. 3/2014 der Kommission , die die genannte Verordnung ergänzt, vor.
Article 4 Muster für die Bescheinigungen des Herstellers über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen als Nachweis gegenüber der Typgenehmigungsbehörde
Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vor.
Article 5 Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung
1 Der Hersteller stellt die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gemäß dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aus.
2 Damit Hersteller eine Typgenehmigung nach Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 bereits vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Durchführungsverordnung an bis zum 31. Dezember 2015 beantragen können, dürfen sie für neu zu genehmigende Fahrzeugtypen statt des Musters der Übereinstimmungsbescheinigung in Anhang IV Anlage 1 das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG verwenden; dort sind unter Nr. 04 „Fahrzeugklasse“ und Nr. 50 „Bemerkungen:“ die in Anhang IV Anlage 2 aufgeführten Angaben und Einträge vorzunehmen.
Article 6 Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen
Der Hersteller erstellt das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gemäß den Mustern in Anhang V der vorliegenden Verordnung.
Article 7 Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen
Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnten EU-Typgenehmigungsbogen auf der Grundlage der Musters in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aus.
Article 8 Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbogen
Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 werden die EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Nummerierung versehen, die dem harmonisierten System gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung entspricht.
Article 9 Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen
Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnte Anlage mit den Prüfergebnissen auf der Grundlage des Musters in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aus.
Article 10 Aufbau der Prüfberichte
Der Aufbau der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnten Prüfberichte muss den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen.
Article 11 Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu erstellende Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, wird in Anhang X der vorliegenden Verordnung dargestellt.
Article 12 Muster und Nummerierungssystem für die Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, auf der Grundlage des Musters und entsprechend dem Nummerierungssystem gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung aus.
Article 13 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
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