Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro

CELEX
32014R0907
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-11
In force since
2014-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen

1 Zahlstellen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben zuständig sind, bieten für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür, dass a) die Zulässigkeit der Anträge und, im Rahmen der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen sowie deren Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften vor der Anordnung der Zahlungen überprüft werden; b) die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden; c) die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden; d) die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Unionsvorschriften festgelegten Form vorgelegt werden; e) die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Unionsvorschriften.

2 Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen. Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle darüber hinaus über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I festgelegten Kriterien („Zulassungskriterien“) genügen: a) internes Umfeld, b) Kontrolltätigkeiten, c) Information und Kommunikation, d) Überwachung. Die Mitgliedstaaten können weitere Zulassungskriterien festlegen, um die Größe, die Verantwortlichkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle zu berücksichtigen.

Article 2 Bedingungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen

1 Werden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehrere Zahlstellen zugelassen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ministerebene die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die ihr gemäß dem genannten Artikel übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

2 Um zugelassen zu werden, führt die Koordinierungsstelle Verfahren ein, die Folgendes gewährleisten: a) gegenüber der Kommission abgegebene Erklärungen beruhen auf Informationen aus gebührend autorisierten Quellen; b) die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen werden vor ihrer Übermittlung in angemessener Weise genehmigt; c) es existiert ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen; d) alle Aufzeichnungen der erhaltenen und übermittelten Informationen werden entweder auf Papier oder als DV-Datei sicher aufbewahrt.

Article 3 Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention

1 Die Zahlstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang II der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den sektorbezogenen Agrarvorschriften aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor. Die Zahlstellen können ihre Zuständigkeiten an Interventionsstellen delegieren, die die in Anhang I Nummer 1.C der vorliegenden Verordnung festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, oder über andere Zahlstellen tätig werden.

2 Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung a) die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung natürlichen oder juristischen Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern („Lagerhalter“); b) natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen sind, beauftragen. Übertragen die Zahlstellen die Verwaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a an Lagerhalter, so erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang III aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze.

3 Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Verpflichtungen: a) Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Maßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Maßnahmen in der als „Rechnungsjahr“ bezeichneten Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres. b) Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, ihre Kapazitäten, die Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen. c) Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung benutzten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung. d) Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und Bruttogewichts) oder des Volumens. e) Sie nehmen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen einer Operation tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — sämtliche Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den Unionsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften vor. f) Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen. g) Sie nehmen unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen eine jährliche Bestandsaufnahme vor. Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandsbuchführungen und Finanzbuchführungen gemäß den Buchstaben a und d auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.

4 Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten: a) die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind; hierzu prüfen sie mindestens einmal jährlich die Qualität der eingelagerten Erzeugnisse; b) die Vollständigkeit der Interventionsbestände.

5 Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über a) die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann, b) Mengenverluste oder Qualitätsminderungen des Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen. In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b trifft die Kommission die geeigneten Entscheidungen wie folgt: a) in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nach dem Prüfverfahren des Artikels 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nach dem Prüfverfahren des Artikels 116 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

6 Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber Lagerhaltern kommen die Zahlstellen für die finanziellen Folgen auf, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht einhalten.

7 Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von der Kommission beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.

Article 4 Bestandsaufnahme

1 Die Zahlstellen stellen in jedem Haushaltsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union ist, die Bestände fest. Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß den nach Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verbucht.

2 Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Fehlmengen, die bei normalen Lagerungsmaßnahmen eintreten, gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand einerseits und dem aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 festgestellten Istbestand bzw. dem vorhandenen Buchbestand nach Erschöpfung des Istbestandes einer Lagerstätte andererseits und unterliegen den Toleranzgrenzen gemäß Anhang IV.

Article 5 Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist

1 Für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) kommen gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels für eine Finanzierung der Union in Betracht.

2 Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 5 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung der monatlichen Zahlungen vorgenommen. Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf mehr als 5 %, so werden die über diese Marge hinausgehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: a) bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; b) bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; c) bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; d) bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; e) bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.

3 Abweichend von Absatz 2 gilt jedoch für die Direktzahlungen, die unter die Obergrenze gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, Folgendes: a) Wurde die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 für das Kalenderjahr N getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt; b) in einem Haushaltsjahr N+1 kommen für das Kalenderjahr N-1 und davor nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , für eine Finanzierung aus dem EGFL nur in Betracht, wenn gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Gesamtbetrag der im Haushaltsjahr N+1 getätigten Direktzahlungen, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berichtigt, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr N festgelegte Obergrenze nicht überschreitet. c) Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt. Die Erstattungsbeträge gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden nicht berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

4 Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. keinerlei Kürzung an. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.

5 Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen im Rahmen der monatlichen Zahlungen erfolgt zweimal je Haushaltsjahr: a) für die bis 31. Juli getätigten Ausgaben, b) für die bis 15. Oktober getätigten Ausgaben. Etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober werden im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.

6 Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Article 6 Nichteinhaltung des frühestmöglichen Zahlungszeitpunkts

Ist es den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL gestattet, vor dem in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Vorschusszahlungen zu tätigen, so gelten alle diesen Höchstbetrag überschreitenden Ausgaben als vor dem frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigte Ausgaben. Gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmen kommen diese Ausgaben jedoch nach Anwendung eines Kürzungssatzes von 10 % für eine Finanzierung der Union in Betracht.

Article 7 Ausgleich durch die Zahlstellen

1 In dem gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu treffenden Beschluss über die monatlichen Zahlungen nimmt die Kommission die Zahlung des Restbetrags der von einem Mitgliedstaat gemeldeten Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen vor, der in derselben Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt ist. Dieser Ausgleich gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen. Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt. Die Zuweisung erfolgt zum Zeitpunkt der Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten übermittelten Aufstellungen gemäß den in Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Vorschriften.

2 Wurden die Beträge gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von der entsprechenden Ausgabe abgezogen.

3 Die Beträge der Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die bei den Begünstigten im Rahmen des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum während eines Bezugszeitraums wiedereingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Bezugszeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.

4 Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben und die für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach dem Rechnungsabschlussbeschluss zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.

5 Die Finanzierung durch den EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente, abzüglich etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen, bestimmt, mithilfe des von der Kommission aufgestellten Informatiksystems validiert und von den Zahlstellen in die Ausgabenerklärung übernommen wurden.

Article 8 Späte Feststellung des Unionshaushalts

1 Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden für den EGFL die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

2 Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so gilt in Bezug auf den ELER Folgendes: a) Die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln in Höhe eines Prozentsatzes der für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums übermittelten Ausgabenerklärungen gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den nachfolgenden Zwischenzahlungen; b) was die Mittelbindungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anbelangt, so wird die Reihenfolge, in der die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum angenommen werden, bei der Zahlung der ersten Jahrestranchen berücksichtigt, die auf die Annahme der betreffenden Programme folgen. Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden in der Reihenfolge vorgenommen, in der die Mittelbindungen für die jeweiligen Programme ausgeschöpft sind. Die Kommission kann die jährlichen Mittelbindungen für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Teiltranchen vornehmen, wenn die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen begrenzt sind. Der Restbetrag für diese Programme wird erst dann gebunden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.

Article 9 Aufschub monatlicher Zahlungen

Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten die Überweisung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der genannten Verordnung verspätet bei ihr eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.

Article 10 Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

1 Die Zahlungsaussetzung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen.

2 Bei den Ausgaben im Rahmen des EGFL gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze: a) wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden; b) wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 1. Dezember übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

3 Bei den Ausgaben im Rahmen des ELER gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze: a) wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden; b) wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Januar übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

Article 11 Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen anzuwendender Wechselkurs

1 Gemäß Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für den EGFL bei der Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie bei den Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie bei der Erhebung der Einnahmen gemäß Kapitel V und den sektorbezogenen Agrarvorschriften. Für die Rechnungsabschlussbeschlüsse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 legen die Mitgliedstaaten den ersten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank jeweils nach dem Datum der Annahme dieser Beschlüsse festgesetzt hat. In den übrigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten Fällen, insbesondere für Absatzförderungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates und Absatzförderungsmaßnahmen im Weinsektor sowie für Maßnahmen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs vorgesehen ist, wird für die Umrechnung der vorletzte Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.

2 Bei den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums legen die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen bei allen Zahlungen und Wiedereinziehungen den vorletzten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Maßnahmen in den Rechnungen der Zahlstellen verzeichnet werden.

Article 12 Kriterien und Methode für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlusses

1 Beim Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, unterscheidet die Kommission zwischen den als zu Unrecht gezahlt ermittelten Beträgen oder Teilbeträgen und denjenigen Beträgen, die durch Extrapolation oder pauschale Korrekturen festgelegt wurden. Für die Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn festgestellt wird, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union und im Falle des ELER nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Unions- und nationalen Rechtsvorschriften getätigt worden sind, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelten Informationen.

2 Bei dem Ausschluss stützt sie sich nur dann auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, wenn diese ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können. Ist es der Kommission nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, die zu Unrecht gezahlten Beträge zu ermitteln, so können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsabschlussverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Verstoß betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung erstreckt sich auf die gesamten Ausgaben, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gehen. Die übermittelten Daten müssen alle einzelnen Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes nicht zuschussfähig sind.

3 Ist es nicht möglich, die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Absatz 2 zu ermitteln, so kann die Kommission die auszuschließenden Beträge durch Anwendung von extrapolierten Korrekturen bestimmen. Um es der Kommission zu ermöglichen, die einschlägigen Beträge zu bestimmen, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsabschlussverfahren vorgegebenen Fristen eine Berechnung des von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Betrags vorlegen, bei der die Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf statistischem Wege extrapoliert wurden. Die Stichprobe ist aus der Grundgesamtheit zu ziehen, bei der nach vernünftigem Ermessen damit zu rechnen ist, dass der betreffende Verstoß auftritt.

4 Um die von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen zu können, muss die Kommission in der Lage sein, a) die von den Mitgliedstaaten genau zu beschreibenden Methoden für die Ermittlung oder Extrapolation zu beurteilen; b) die Repräsentativität der Stichprobe gemäß Absatz 3 zu prüfen; c) den Inhalt und die Ergebnisse der Ermittlung oder Extrapolation zu prüfen; d) ausreichende und einschlägige Prüfnachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten zu erhalten.

5 Bei der Anwendung von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die von der bescheinigenden Stelle bestätigten Kontrollstatistiken der Zahlstellen oder die von der bescheinigenden Stelle bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ermittelte Fehlerquote heranziehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Kommission ist mit der von den bescheinigenden Stellen geleisteten Arbeit zufrieden, sowohl was die Prüfstrategie als auch was Inhalt, Umfang und Qualität der eigentlichen Prüftätigkeit anbelangt; b) die Arbeiten der bescheinigenden Stellen erstrecken sich auf den Anwendungsbereich des betreffenden Konformitätsabschlussverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen oder Regelungen; c) der Betrag etwaiger anzuwendender Sanktionen wurde bei der Ermittlung berücksichtigt.

6 Sind die Bedingungen für die Festsetzung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt oder lassen sich die auszuschließenden Beträge aufgrund der Natur des Falls nicht auf der Grundlage der genannten Absätze bestimmen, so wendet die Kommission angemessene pauschale Korrekturen an, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr eingeschätzten Risiko eines der Union entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt. Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes festgesetzt. Zu diesem Zweck wird bei den Kontrollmängeln zwischen Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wie folgt unterschieden: a) Schlüsselkontrollen sind die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit der Beihilfen und die entsprechende Anwendung von Kürzungen und Sanktionen zu überprüfen. b) Zusatzkontrollen sind alle anderen Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Anträge korrekt zu bearbeiten. Werden im Rahmen desselben Konformitätsabschlussverfahrens verschiedene Verstöße festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.

7 Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Finanzkorrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht: a) eine oder mehrere Schlüsselkontrollen werden nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass sie unzureichend sind, um die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern, oder b) für dasselbe Kontrollsystem wurden mindestens drei Mängel festgestellt, oder c) es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet, und es gibt Beweise, die auf weit verbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen, oder d) für den betreffenden Mitgliedstaat wurde bereits eine Korrektur aufgrund ähnlicher Mängel in demselben Sektor vorgenommen, jedoch unter Berücksichtigung der bereits vom Mitgliedstaat getroffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen.

8 Beweisen objektive, vom Mitgliedstaat vorgelegte Informationen, die allerdings nicht die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfüllen, dass der höchste Verlust für den Fonds auf einen Betrag begrenzt ist, der niedriger ist als der Betrag, der sich bei Anwendung des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so wendet die Kommission den niedrigeren Pauschalsatz an, um die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge festzulegen.

9 Nur die Beträge, die vor einem von der Kommission im Laufe des Konformitätsabschlussverfahrens festzusetzenden Zeitpunkt von den Begünstigten effektiv zurückgefordert und dem Fonds gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.

Article 13 Verpflichtung nach Wiedereinziehungsverfahren

Nach Abschluss der Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) Sie schreiben dem EGFL 50 % der wiedereingezogenen Beträge nach Abzug der Wiedereinziehungskosten gemäß Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung gut. b) Sie schreiben dem ELER 50 % der Beträge gut, die entweder nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereingezogen wurden oder vor Abschluss des Programms wiedereingezogen wurden, aber nicht gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wieder verwendet werden konnten.

Article 14 Prüfung von Maßnahmen

Das Prüfsystem gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt nicht für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Maßnahmen.

Article 15 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die sektorbezogenen Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht. Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zu gewährleisten.

Article 16 In diesem Kapitel verwendete Begriffe

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „zuständige Behörde“: die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird; b) „globale Sicherheit“: eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Einhaltung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten; c) „betreffender Teilbetrag der Sicherheit“: der Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Pflicht nicht erfüllt wurde.

Article 17 Verantwortlicher

Die Sicherheit muss von oder im Namen der Person geleistet werden, die für die Zahlung der Geldsumme verantwortlich ist, wenn eine Verpflichtung nicht eingehalten wird.

Article 18 Verzicht auf Leistung einer Sicherheit

1 Die zuständige Behörde kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung a) eine öffentliche Stelle verantwortlich ist, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder b) eine privatrechtliche Institution verantwortlich ist, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.

2 Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft. In diesem Fall verpflichtet sich der Beteiligte schriftlich dazu, im Falle der Nichteinhaltung der entsprechenden Verpflichtung einen Betrag zu zahlen, der der Sicherheit entspricht, auf die verzichtet wurde. Bei Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Wert der Sicherheit so berechnet, dass alle mit derselben Maßnahme zusammenhängenden Verpflichtungen erfasst sind.

Article 19 Bedingungen für Sicherheiten

1 Die zuständige Behörde lehnt eine vorgeschlagene Sicherheit ab oder verlangt ihren Ersatz, wenn sie der Auffassung ist, dass diese ungeeignet oder ungenügend ist oder die Deckung nicht für einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet.

2 Bei Überweisung von Bargeld wird die Sicherheit erst dann als geleistet angesehen, wenn die zuständige Behörde sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.

3 Ein Scheck mit der Garantie eines von dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannten Geldinstituts gilt als Bargeld. Die zuständige Behörde braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen. Andere als in Unterabsatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Behörde sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.

4 Alle von den Geldinstituten berechneten Kosten gehen zu Lasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet.

5 Eine bar hinterlegte Sicherheit trägt keine Zinsen für den Beteiligten, der sie geleistet hat.

Article 20 Verwendung des Euro

1 Die Sicherheiten werden in Euro geleistet.

2 Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, angenommen, so wird der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V in die geltende Landeswährung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.

Article 21 Bürge

1 Der Bürge muss seinen offiziell registrierten Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Union haben und vorbehaltlich der Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft.

2 Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Verpflichtung oder, falls es sich um eine globale Sicherheit handelt, die Art(en) von Verpflichtungen, deren Erfüllung durch die Zahlung eines Geldbetrags gewährleistet wird; b) den Höchstbetrag, für den der Bürge einsteht; c) die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfüllen hat, beim Verfall der Sicherheit binnen 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der Sicherheit zu zahlen.

3 Liegt bereits eine schriftliche globale Sicherheit vor, so bestimmt die zuständige Behörde das Verfahren, das gewährleistet, dass eine globale Sicherheit ganz oder teilweise als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient.

Article 22 Höhere Gewalt

Macht eine Person, der eine durch eine Sicherheit gedeckte Verpflichtung obliegt, geltend, dass die Verpflichtung wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden konnte, so muss sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass es sich um höhere Gewalt handelt. Erkennt die zuständige Behörde einen Fall von höherer Gewalt an, so wird die Verpflichtung ausschließlich für die Freigabe der Sicherheit aufgehoben.

Article 23 Verfall von Sicherheiten

1 Eine Verpflichtung gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2 Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die keine Frist vorgeschrieben ist, verfällt die Sicherheit, sobald die zuständige Behörde die Nichterfüllung feststellt.

3 Ist die Erfüllung einer Verpflichtung an eine bestimmte Frist gebunden und wird der Verpflichtung erst nach dieser Frist nachgekommen, so verfällt die Sicherheit. In diesem Fall verfällt die Sicherheit unmittelbar zu 10 %, zuzüglich eines auf den Restbetrag angewendeten Prozentsatzes von a) 2 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn sich die Verpflichtung auf die Einfuhr von Waren in ein Drittland bezieht, b) 5 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn die Verpflichtung damit zusammenhängt, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen.

4 Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 25. Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder in der Vorlage des Nachweises, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben, so verfällt die Sicherheit zu 15 %, wenn der Nachweis nach der festgesetzten Frist gemäß Unterabsatz 1, aber spätestens am 730. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz übermittelt wird. Nach diesen 730 Kalendertagen verfällt der Restbetrag der Sicherheit in voller Höhe. Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, so verfällt die Sicherheit wie folgt: a) 10 %, wenn die Lizenz zwischen dem 61. und dem 90. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird, b) 50 %, wenn die Lizenz zwischen dem 91. und dem 120. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird, c) 70 %, wenn die Lizenz zwischen dem 121. und dem 150. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird, d) 80 %, wenn die Lizenz zwischen dem 151. und dem 180. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird, e) 100 %, wenn die Lizenz nach dem 180. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz vorgelegt wird.

5 Der Betrag der einbehaltenen Sicherheit wird auf den nächstliegenden Betrag in Euro oder in der jeweiligen Landeswährung abgerundet.

Article 24 Freigabe der Sicherheit

1 Sobald in der jeweils in den spezifischen Unionsvorschriften vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, oder die Sicherheit gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung teilweise verfallen ist, wird die Sicherheit bzw. der Restbetrag der Sicherheit unverzüglich freigegeben.

2 Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung oder in Ermangelung einer solchen Vorgabe durch den Mitgliedstaat festgesetzt ist.

3 Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese 365 Kalendertage ab dem Endtermin, der für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen ist. Ist kein Endtermin festgesetzt, so beträgt die Frist 365 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem alle Verpflichtungen erfüllt sind. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Frist darf nicht mehr als 1095 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung betragen.

Article 25 Schwellenwerte

1 Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit überschreiten.

2 Die zuständige Behörde kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 100 EUR verzichten, sofern die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.

Article 26 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften Vorschusszahlungen vorsehen, bevor eine im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils einzuhaltende Verpflichtung erfüllt ist.

Article 27 Freigabe von Sicherheiten

1 Die Sicherheit wird freigegeben, wenn a) der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder b) der Vorschuss zuzüglich des in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde.

2 Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren für den Verfall der Sicherheit ein. Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.

Article 28 Ausfuhrerstattungen und Handel mit Drittländern

1 Für die Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren sowie die Steuern für Ausfuhren, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik betreffende Rechtsvorschriften der Union in Euro festgesetzt werden und in den Mitgliedstaaten in Landeswährung anzuwenden sind, ist der Umrechnungskurs ausdrücklich gleich dem Kurs, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 anzuwenden ist.

2 Für in Euro ausgedrückte Ausfuhrerstattungen und für die nach dem Agrarrecht der Union in Euro festgesetzten Preise und Beträge für den Handelsverkehr mit Drittländern ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.

3 Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts für Obst und Gemüse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission , anhand dessen der Einfuhrpreis gemäß Artikel 137 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die repräsentativen Notierungen, die zur Berechnung dieses Pauschalwerts und des abzuziehenden Betrags gemäß Artikel 134 Absatz 3 derselben Verordnung herangezogen werden, der Tag, an dem die repräsentativen Notierungen ermittelt werden.

Article 29 Produktionserstattungen und spezifische Beihilfen

1 Für die Produktionserstattungen, die nach dem Unionsrecht in Euro festgelegt werden, ist der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt, an dem erklärt wird, dass die Erzeugnisse dem gegebenenfalls in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Zweck zugeführt wurden. In den Fällen, in denen eine solche Zweckbestimmung nicht vorgesehen ist, ist der maßgebliche Tatbestand die Annahme des Antrags auf Zahlung der Erstattung durch die Zahlstelle.

2 Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge oder bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist — unbeschadet der Artikel 30 bis 33 — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste für die Beihilfegewährung obligatorische Handlung, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den jeweiligen Marktteilnehmer die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet.

3 Für die Beihilfen für die private Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den die ein und denselben Vertrag betreffende Beihilfe gewährt wird.

4 Für die nicht in den Absätzen 2 und 3 sowie den Artikeln 30 und 31 genannten Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Abgabeschluss für die Anträge.

Article 30 Weinsektor

1 Für folgende Maßnahmen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Unterstützung gewährt wird: a) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; b) Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; c) Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2 Für die Beihilfen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem das Nebenerzeugnis angeliefert wird.

3 Für die Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Innovationen im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird.

4 Für Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden.

Article 31 Beträge und Zahlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

1 Für die Beihilfe für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag der Antragsperiode gemäß Artikel 11 derselben Verordnung.

2 Für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission für einen gegebenen Zwölfmonatszeitraum im Sinne von Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. April, der auf den betreffenden Zeitraum folgt.

3 Für die Transportkosten gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das gültige Angebot bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Article 32 Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulobstprogramms

Für die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zeitraum vorausgeht.

Article 33 Mindestpreis für Zuckerrüben, Überschussabgabe und Produktionsabgabe im Zuckersektor

Für die Produktionsabgabe für Zucker, für den Mindestpreis für Zuckerrüben und für die Überschussabgabe gemäß Artikel 128, 135 bzw. 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das die Preise und Beträge angewendet oder gezahlt werden.

Article 34 Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung und allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den operationellen Programmen

1 Für die Beträge gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie für die Beträge für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Maßnahmen, deren Zahlung an die Begünstigten auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem über die Beihilfegewährung entschieden wird. Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund von Unionsvorschriften über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.

2 Für die Beträge, die gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zur Deckung der allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Betriebsfonds oder operationellen Programmen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem diese Kosten anfallen.

Article 35 Beträge im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor und die Teilerstattung dieser einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

1 Für den Antrag auf Ermächtigung zur Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand die in Artikel 92 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Frist für die Einreichung des Antrags bei der Kommission.

2 Für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union gemäß Artikel 95 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 die Beihilfeanträge von den Erzeugerorganisationen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden müssen.

Article 36 Andere Beträge und Preise

Für nicht in den Artikeln 28 bis 35 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die nach dem Unionsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt: a) bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht; b) bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht; c) bei Rücknahmen von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet; d) bei Nichterntemaßnahmen und Ernte vor der Reifung im Sektor Obst und Gemüse der Tag, an dem die Nichterntemaßnahme bzw. die Ernte vor der Reifung stattfindet; e) für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung; f) für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird; g) für die Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden; h) für die Umsätze oder die die Produktionsmenge betreffenden Beträge der Beginn des im Agrarrecht vorgeschriebenen Referenzzeitraums.

Article 37 Vorschusszahlungen

Für Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der maßgebliche Tatbestand, der für die Preise und Beträge gilt, für welche der Vorschuss gewährt wird, wenn dieser Tatbestand bis zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung eingetreten ist, oder in anderen Fällen der Tag, an dem der Vorschuss in Euro festgesetzt wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Tag der Vorschusszahlung. Unbeschadet der Anwendung des maßgeblichen Tatbestands für den betreffenden Preis oder Betrag auf den Gesamtpreis oder Gesamtbetrag wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf Vorschüsse angewendet.

Article 38 Sicherheiten

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit gestellt wird. Allerdings gelten folgende Ausnahmen: a) Für Sicherheiten in Bezug auf Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der für den Vorschussbetrag festgelegte maßgebliche Tatbestand, sofern er bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem die Sicherheit gestellt wird. b) Für Sicherheiten in Bezug auf die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angebote ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Angebot eingereicht wird. c) Für Sicherheiten in Bezug auf die Ausführung von Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem für die betreffende Ausschreibung die Angebotsfrist endet.

Article 39 Prüfung von Maßnahmen

Die in Euro ausgedrückten Beträge in Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden gegebenenfalls in Landeswährung umgerechnet, indem die am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültigen und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Wechselkurse angewendet werden.

Article 40 Bestimmung des Wechselkurses

Wird im Rahmen des Unionsrechts ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt. In den folgenden Fällen ist der anzuwendende Wechselkurs allerdings a) für die in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; b) für im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission ergibt; c) für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung der mittlere Kurs, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den letzten Monat vor dem maßgeblichen Tatbestand ermittelt wurde.

Article 41 Übergangsbestimmungen

1 Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss die entsprechende Zulassung bis zum 1. Januar 2015 erfolgen.

2 Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1106/2010 aufgelisteten Maßnahmen unterliegen nicht dem Prüfsystem gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, sofern sich die Kontrollen auf vor dem Haushaltsjahr 2014 getätigte Ausgaben beziehen.

3 Wird in spezifischen Rechtsvorschriften auf Hauptpflichten, Nebenpflichten oder untergeordnete Pflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 Bezug genommen, so findet Artikel 23 Abätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

4 Für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt Folgendes: a) Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die Mittelbindungen, die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres verwendet worden sind. Die Bezugnahmen in Artikel 38 der genannten Verordnung auf das Jahr N+3 gelten als Bezugnahmen auf das Jahr N+2. b) Für die Zwischenzahlungen der Kommission gilt die Bedingung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, dass der Gesamtbetrag der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Schwerpunkte für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde, einzuhalten ist. c) Für die Anwendung der Artikel 37 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

5 Für die Anwendung von Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird für die Fälle, die der Kommission für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gemäß Artikel 6 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 gemeldet wurden bzw. werden, das Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterhin berücksichtigt. Für die Fälle, bei denen vor dem 16. Oktober 2014 keine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, finden Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Anwendung. Für den ELER finden für das Verfahren des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung ab dem Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2014 Anwendung.

Article 42 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

Artikel 34 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 werden gestrichen. Diese Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden.

Article 43 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 612/2009

Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission wird gestrichen. Diese Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden.

Article 44 Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2006, (EG) Nr. 884/2006, (EG) Nr. 885/2006, (EG) Nr. 1913/2006, (EU) Nr. 1106/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 werden aufgehoben. Allerdings gilt Folgendes: a) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 gilt weiterhin für die Sicherheiten, die im Rahmen der genannten Verordnung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geleistet wurden. b) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 gilt weiterhin für Ausgaben, die bis zum 15. Oktober 2014 getätigt werden. c) Artikel 11 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 gelten weiter bis zum 31. Dezember 2014.

Article 45 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 41 Absatz 4 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions