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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

CELEX
32014R0912
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-23
In force since
2014-09-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Unbeschadet der im AEUV festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten gilt diese Verordnung für die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten auf Antrag eines Schiedsklägers aus einem Drittland aufgrund einer Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Insbesondere berührt die Annahme und Anwendung dieser Verordnung nicht die durch die Verträge festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeiten, auch im Zusammenhang mit einer durch die Mitgliedstaaten oder die Union vorgenommenen Behandlung, die durch einen Schiedskläger im Rahmen der Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Übereinkunft angefochten wird.

2 Zu Informationszwecken veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Übereinkünfte, die unter diese Verordnung fallen; dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Übereinkunft“ jede internationale Übereinkunft mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, und in der die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorgesehen ist; b) „Schiedskosten“ die Gebühren und Kosten des Schiedsgerichts und der Schiedseinrichtung sowie die Vertretungskosten und Auslagen, die dem Schiedskläger vom Schiedsgericht zugesprochen werden, wie etwa Übersetzungskosten, Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung und andere entsprechende Kosten im Rahmen des Schiedsverfahrens; c) „Streitigkeit“ die Auseinandersetzung über einen vom Schiedskläger gegen die Union oder einen Mitgliedstaat gemäß einer Übereinkunft geltend gemachten Anspruch, über den ein Schiedsgericht befindet; d) „Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten“ einen in einer Übereinkunft vorgesehenen Mechanismus, nach dem ein Schiedskläger einen Anspruch gegen die Union oder einen Mitgliedstaat geltend machen kann; e) „Mitgliedstaat“ einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union; f) „betroffener Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die vorgeblich nicht mit der Übereinkunft zu vereinbarende Behandlung vorgenommen hat; g) „finanzielle Verantwortung“ die Verpflichtung, einen Geldbetrag zu zahlen, den ein Schiedsgericht zugesprochen hat oder der im Rahmen eines Vergleichs vereinbart wurde, und zwar unter Einschluss der Schiedskosten; h) „Vergleich“ eine Vereinbarung zwischen der Union und/oder einem Mitgliedstaat einerseits und einem Schiedskläger andererseits, in der der Schiedskläger zusagt, seinen Anspruch gegen die Zahlung eines Geldbetrags oder einer anderen Handlung als der Zahlung eines Geldbetrags nicht weiter zu verfolgen; dies schließt den Fall ein, dass der Vergleich in einem Schiedsspruch eines Schiedsgerichts festgehalten ist; i) „Schiedsgericht“ jede Person oder Stelle, die aufgrund einer Übereinkunft dafür zuständig ist, in einer Investor-Staat-Streitigkeit zu entscheiden; j) „Schiedskläger“ jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Übereinkunft einen Anspruch auf Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit geltend machen kann, oder jede natürliche oder juristische Person, auf die der Anspruch des Schiedsklägers aus der Übereinkunft rechtmäßig übertragen wurde; k) „Unionsrecht“ den AEUV und den EUV sowie alle in Artikel 288 Absätze 2, 3 und 4 des AEUV genannten Rechtsakte der Union und alle internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist oder bei denen die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind; ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Unionsrecht“ nicht die Investitionsschutzbestimmungen in Übereinkünften; l) „nach dem Unionsrecht vorgeschrieben“ eine Behandlung, bei der der betroffene Mitgliedstaat den behaupteten Verstoß gegen die Übereinkunft nur durch eine Missachtung einer aus dem Unionsrecht erwachsenden Verpflichtung hätte vermeiden können, beispielsweise wenn er über kein Ermessen oder keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses verfügt.

Article 3 Aufteilungskriterien

1 Die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer unter eine Übereinkunft fallenden Streitigkeit ergibt, wird nach den folgenden Kriterien aufgeteilt: a) bei der Union liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommenen Behandlung ergibt; b) bei dem betroffenen Mitgliedstaat liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von ihm vorgenommenen Behandlung ergibt; c) als Ausnahme von Buchstabe b liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Behandlung ergibt, bei der Union, wenn die Behandlung nach Unionsrecht vorgeschrieben war. Muss der betroffene Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht handeln, um die Unvereinbarkeit einer früheren Handlung mit dem Unionsrecht zu beseitigen, so ist er ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c finanziell verantwortlich, es sei denn, die frühere Handlung war nach dem Unionsrecht vorgeschrieben.

2 In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Festlegung der finanziellen Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Absatzes 1. Das Europäische Parlament und der Rat werden über diesen Beschluss unterrichtet.

3 Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels liegt die finanzielle Verantwortung bei dem betroffenen Mitgliedstaat, a) wenn er die etwaige finanzielle Verantwortung nach Artikel 12 übernommen hat oder b) wenn er nach Artikel 15 einen Vergleich eingeht.

4 Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels liegt die finanzielle Verantwortung bei der Union, wenn sie nach Artikel 4 als Schiedsbeklagte auftritt.

Article 4 Von der Union vorgenommene Behandlung

1 Die Union tritt als Schiedsbeklagte auf, wenn die Streitigkeit eine Behandlung betrifft, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde.

2 Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers oder die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

Article 5 Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung

Dieser Abschnitt betrifft Streitigkeiten über eine Behandlung, die ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat gewährt wurde.

Article 6 Zusammenarbeit und Konsultationen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat

1 Gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergreifen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats zu verteidigen und zu schützen.

2 Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat führen Konsultationen über die Abwicklung von Streitigkeiten gemäß dieser Verordnung, wobei die in dieser Verordnung und in der betreffenden Übereinkunft festgelegten Fristen zu beachten sind, und sie tauschen gegebenenfalls Informationen über die Abwicklung von Streitigkeiten untereinander aus.

Article 7 Antrag auf Konsultationen

1 Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers nach Maßgabe einer Übereinkunft zu, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Wurde einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Konsultationen zur Kenntnis gebracht oder ist ihm ein solcher Antrag zugegangen, so benachrichtigt er unverzüglich die Kommission.

2 Der Konsultationsdelegation der Union gehören auch Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission an.

3 Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission stellen einander unverzüglich die für die jeweilige Streitsache erheblichen Informationen zur Verfügung.

4 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Anträge auf Konsultationen.

Article 8 Mitteilung über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten

1 Geht der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Bekundet ein Schiedskläger seine Absicht, ein Schiedsverfahren gegen die Union oder einen Mitgliedstaat einzuleiten, so teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des Schiedsklägers, die Bestimmungen der Übereinkunft, deren Verletzung behauptet wird, den betroffenen Wirtschaftszweig, die Behandlung, von welcher behauptet wird, dass sie die Verletzung der Übereinkunft begründe, und die Höhe des geltend gemachten Schadens mit.

2 Geht einem Mitgliedstaat die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren einzuleiten, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission.

3 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Mitteilungen über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten.

Article 9 Status als Schiedsbeklagter

1 Der betroffene Mitgliedstaat tritt als Schiedsbeklagter auf, es sei denn, einer der folgenden Fälle tritt ein: a) Die Kommission hat nach Konsultationen gemäß Artikel 6 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung gemäß Artikel 8 einen Beschluss nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels erlassen, oder b) der Mitgliedstaat hat der Kommission nach Konsultationen gemäß Artikel 6 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung gemäß Artikel 8 schriftlich bestätigt, dass er nicht beabsichtigt, als Schiedsbeklagter aufzutreten. Tritt einer der in Buchstabe a oder in Buchstabe b genannten Fälle ein, so tritt die Union als Schiedsbeklagte auf.

2 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren beschließen, dass die Union als Schiedsbeklagte auftritt, wenn mindestens einer der nachstehenden Fälle eintritt: a) Der Union würde nach den Kriterien gemäß Artikel 3 die etwaige finanzielle Verantwortung im Zusammenhang mit der Streitigkeit ganz oder zumindest teilweise zufallen oder b) die Streitigkeit betrifft auch eine Behandlung, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde.

3 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren beschließen, dass die Union als Schiedsbeklagte auftritt, wenn eine vergleichbare Behandlung in einem damit zusammenhängenden, gegen die Union geltend gemachten Anspruch im Rahmen der WTO angefochten wird, sofern ein WTO-Panel eingesetzt wurde und der Anspruch dieselbe spezifische Rechtsfrage betrifft und eine kohärente Argumentation in der WTO-Streitsache sichergestellt werden muss.

4 Bei einem Vorgehen nach diesem Artikel stellt die Kommission sicher, dass die Verteidigung der Union die finanziellen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats schützt.

5 Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung nach Artikel 8 unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 6 über die Abwicklung der Streitsache nach Maßgabe dieses Artikels auf. Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat gewährleisten die Einhaltung etwaiger Fristen, die in der Übereinkunft festgelegt sind.

6 Wenn die Union gemäß den Absätzen 2 und 5 als Schiedsbeklagte auftritt, konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat zu allen Schriftsätzen oder Stellungnahmen vor deren Fertigstellung und Einreichung. Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats nehmen auf Ersuchen des Mitgliedstaats und auf dessen Kosten an der Delegation der Union bei den Anhörungen teil, und die Kommission trägt den Interessen des Mitgliedstaats gebührend Rechnung.

7 Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei sie auch mitteilt, wie er angewendet wurde.

Article 10 Durchführung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat

1 Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so verfährt er in allen Stadien der Streitigkeit, einschließlich einer etwaigen Nichtigerklärung, Berufung oder Überprüfung, gemäß Artikel 6 wie folgt: a) Er stellt der Kommission rechtzeitig die einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung; b) er unterrichtet die Kommission rechtzeitig über alle bedeutsamen Verfahrensschritte und führt auf Ersuchen Konsultationen mit der Kommission zur gebührenden Berücksichtigung aller Rechtsfragen oder aller anderen Fragen von Interesse für die Union, die im Rahmen der Streitigkeit vorgebracht und von der Kommission in einer nicht verbindlichen schriftlichen Analyse, die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird, ermittelt werden, und c) er ermöglicht Vertretern der Kommission, auf Ersuchen und auf eigene Kosten der Kommission der Delegation anzugehören, die den Mitgliedstaat vertritt.

2 Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat die einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist.

3 Sobald ein Schiedsspruch ergeht, informiert der Mitgliedstaat die Kommission. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat.

Article 11 Durchführung eines Schiedsverfahrens durch die Union

1 Gemäß Artikel 6 gelten die folgenden Bestimmungen im gesamten Schiedsverfahren, wenn die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auftritt, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde: a) Die Kommission ergreift alle Maßnahmen, die zur Verteidigung und zum Schutz der Interessen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich sind; b) der betroffene Mitgliedstaat leistet der Kommission alle nötige Unterstützung; c) die Kommission stellt dem betroffenen Mitgliedstaat alle einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, hält den Mitgliedstaat über alle wesentlichen Verfahrensschritte auf dem Laufenden und nimmt auf jeden Fall, wenn der betroffene Mitgliedstaat dies verlangt, Konsultationen mit ihm auf, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist; d) die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat bereiten die Verteidigung in enger Zusammenarbeit vor, und e) der Verfahrensdelegation der Union gehören die Kommission und Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats an, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, dass er nicht beabsichtigt, der Verfahrensdelegation der Union anzugehören.

2 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei den Schiedsverfahren nach Absatz 1.

Article 12 Übernahme der etwaigen finanziellen Verantwortung durch den betroffenen Mitgliedstaat, wenn die Union Schiedsbeklagte ist

Tritt die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde, kann der betroffene Mitgliedstaat jederzeit die etwaige finanzielle Verantwortung übernehmen, die sich aus dem Schiedsverfahren ergibt. Zu diesem Zweck können der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen treffen, die sich unter anderem mit Folgendem befassen: a) Verfahren für die periodische Begleichung von Schiedskosten; b) Verfahren für die Zahlung von Beträgen, die sich aus etwaigen Schiedssprüchen gegen die Union ergeben.

Article 13 Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union vorgenommene Behandlung

1 Vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung einer Streitigkeit über eine ausschließlich von der Union vorgenommene Behandlung im Interesse der Union liegt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Vergleich zu genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen..

2 Sollte ein Vergleich möglicherweise andere Handlungen als die Zahlung eines Geldbetrags beinhalten, gelten die einschlägigen Verfahren für derartige Handlungen.

Article 14 Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn die Union den Vergleich wünscht

1 Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, die eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist die Kommission der Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung der Streitigkeit im finanziellen Interesse der Union liegt, so konsultiert die Kommission zunächst den betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls entsprechende Konsultationen mit der Kommission aufnehmen.

2 Vereinbaren die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat, dass die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beigelegt werden soll, so bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, eine Vereinbarung mit der Kommission zu treffen, in der die nötigen Einzelheiten für die Aushandlung und Abwicklung des Vergleichs festgehalten sind.

3 Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung einem Mitgliedstaat zufallen würde, und besteht keine finanzielle Verantwortung der Union, so kann gemäß Artikel 15 nur der betroffene Mitgliedstaat die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beilegen.

4 Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Schiedsbeklagte, so kann die Kommission nach Konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 beschließen, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, wenn ein Vergleich im finanziellen Interesse der Union liegt. In diesem Fall erstellt die Kommission eine umfassende und ausgewogene Sachverhaltsanalyse und eine rechtliche Begründung zum Nachweis der finanziellen Interessen der Union.

5 Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung ausschließlich der Union zufällt, und besteht keine finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission beschließen, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen.

6 Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung der Union und einem Mitgliedstaat zufällt, so darf die Kommission die Streitigkeit nicht ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats im Wege eines Vergleichs beilegen. Der betroffene Mitgliedstaat kann eine umfassende Analyse der Auswirkungen des vorgeschlagenen Vergleichs auf seine finanziellen Interessen vorlegen. Stimmt der Mitgliedstaat der Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs nicht zu, so kann die Kommission dennoch die Beilegung im Wege eines Vergleichs beschließen, sofern sich daraus auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, wobei auch die Analyse des Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist und die finanziellen Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats nachzuweisen sind, keine finanziellen oder haushaltsmäßigen Auswirkungen für den betroffenen Mitgliedstaat ergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung.

7 Die Bedingungen des Vergleichs nach den Absätzen 4, 5 und 6 dürfen keine anderen Handlungen des betroffenen Mitgliedstaats als die Zahlung eines Geldbetrags beinhalten.

8 Vergleiche gemäß diesem Artikel unterliegen der Genehmigung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 15 Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ausschließlich von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn der Mitgliedstaat den Vergleich wünscht

1 Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die ausschließlich eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs vorschlagen, sofern a) er die volle etwaige finanzielle Verantwortung im Zusammenhang mit dem Vergleich übernimmt; b) die Vergleichsvereinbarung nur gegen ihn vollstreckbar ist und c) die Vergleichsbedingungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

2 Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen Konsultationen auf, um die Absicht eines Mitgliedstaats, eine Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, zu bewerten.

3 Der betroffene Mitgliedstaat notifiziert der Kommission den Entwurf der Vergleichsvereinbarung. Der Entwurf der Vergleichsvereinbarung gilt als von der Kommission gebilligt, es sei denn, sie fasst im Wege eines gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommenen Durchführungsrechtsakts binnen 90 Tagen nach der Notifikation des Vergleichsentwurfs durch den Mitgliedstaat einen anderslautenden Beschluss mit der Begründung, dass der Vergleichsentwurf nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt. Wenn der Vergleichsentwurf gebilligt ist, ergreift die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Vergleichsvereinbarungen wirksam werden.

Article 16 Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn dieser Mitgliedstaat den Vergleich wünscht

1 Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung der Streitigkeit in seinem finanziellen Interesse liegt, so konsultiert er zunächst die Kommission gemäß Artikel 6.

2 Vereinbaren die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, so bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, eine Vereinbarung mit der Kommission zu treffen, in der die nötigen Einzelheiten für die Aushandlung und Abwicklung des Vergleichs festgehalten sind.

3 Stimmt die Kommission der Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs nicht zu, so kann sie auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, die Beilegung im Wege eines Vergleichs abzulehnen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 17 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Fall, dass die Union in einer Streitigkeit als Schiedsbeklagte auftritt.

Article 18 Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen oder Vergleichen resultierenden Zahlungen

1 Ein Schiedskläger, zu dessen Gunsten ein abschließender Schiedsspruch auf der Grundlage einer Übereinkunft ergangen ist, kann die Kommission auffordern, die aus dem Schiedsspruch resultierenden Zahlungen zu leisten. Die Kommission leistet diese Zahlungen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat hat die finanzielle Verantwortung nach Artikel 12 übernommen; in diesem Fall leistet der Mitgliedstaat die entsprechenden Zahlungen.

2 Ist der Vergleich gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 nicht im Schiedsspruch festgehalten, kann ein Schiedskläger seine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit dem Vergleich an die Kommission richten. Die Kommission leistet die entsprechenden Zahlungen innerhalb der in der Vergleichsvereinbarung festgesetzten Fristen.

Article 19 Verfahren bei Fehlen einer Vereinbarung über die finanzielle Verantwortung

1 Tritt die Union nach Artikel 9 als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 zu der Auffassung, dass die aus dem betreffenden Schiedsspruch oder dem betreffenden Vergleich resultierenden Zahlungen oder die betreffenden Schiedskosten ganz oder teilweise von dem betroffenen Mitgliedstaat geleistet werden sollten, so gilt das Verfahren der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels.

2 Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um sich über die finanzielle Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Union zu verständigen.

3 Binnen drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder der Schiedskosten durch die Kommission erlässt die Kommission einen an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem festgesetzt ist, welchen Betrag der betreffende Mitgliedstaat zu zahlen hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss und die finanzielle Begründung.

4 Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission eine Ausgleichszahlung zugunsten des Haushalts der Union für die aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder die Schiedskosten, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat erhebt binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des in Absatz 3 genannten Beschlusses Einwände gegen die Festsetzung der Kommission. Der betroffene Mitgliedstaat ist zur Zahlung gegebenenfalls fälliger Zinsen verpflichtet, und zwar zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt.

5 Erhebt der betroffene Mitgliedstaat Einwände und weist die Kommission die Einwände des Mitgliedstaats zurück, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Eingang der Einwände des Mitgliedstaats einen Beschluss, in dem der betroffene Mitgliedstaat aufgefordert wird, den von der Kommission gezahlten Betrag zu erstatten, und zwar zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt.

6 Die Beschlüsse der Kommission gemäß Absatz 3 und Absatz 5 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 20 Vorauszahlung der Schiedskosten

1 Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Haushalt der Union für absehbare oder bereits entstandene Schiedskosten zu leisten. Ein solcher Beschluss über die Leistung von Vorauszahlungen muss verhältnismäßig sein, wobei die Kriterien des Artikels 3 zu berücksichtigen sind.

2 Erlegt das Schiedsgericht die Schiedskosten der Union auf und hat der betroffene Mitgliedstaat periodische Zahlungen für die Schiedskosten geleistet, so gewährleistet die Kommission, dass sie — zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt — an den Mitgliedstaat, der diese Vorauszahlungen geleistet hat, überwiesen werden.

Article 21 Zahlung durch einen Mitgliedstaat

Die Zahlung oder Rückzahlung eines Mitgliedstaats an den Haushalt der Union für die Begleichung der aus einem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder der Schiedskosten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kosten, gilt als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Sie kann zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, die die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen, oder zur Rückführung von Mitteln, die ursprünglich zur Deckung der Zahlung aufgrund eines Schiedsspruchs oder eines Vergleichs oder der Schiedskosten entnommen wurden.

Article 22 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 23 Berichterstattung und Überprüfung

1 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält alle relevanten Informationen, einschließlich einer Auflistung der gegen die Union oder die Mitgliedstaaten geltend gemachten Ansprüche, der damit verbundenen Verfahren und Entscheidungen sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Der erste Bericht wird bis zum 18. September 2019 vorgelegt. Danach wird alle drei Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt.

2 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Liste der Konsultationsanträge von Schiedsklägern, der geltend gemachten Ansprüche und der Schiedssprüche.

3 Aufgrund der von ihr gesammelten Erkenntnisse kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Bericht nach Absatz 1 ferner einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung zuleiten.

Article 24 Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden

In Bezug auf Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften gemäß Artikel 1, die vor dem 17. September 2014 geschlossen wurden, gilt diese Verordnung nur hinsichtlich Streitigkeiten, bei denen der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach dem 17. September 2014 eingereicht wurde und die eine Behandlung betreffen, die nach dem 17. September 2014 vorgenommen wurde.

Article 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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