Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für die Notifizierungen fest, die zwecks Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt; 2. „Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU bei einer Änderung der nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d dieser Richtlinie vorgelegten Daten übermittelt; 3. „Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt; 4. „Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes“ die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes, die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten oder die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes.
Article 3 Allgemeine Anforderungen an Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes
1 Nach dieser Verordnung übermittelte Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes erfüllen folgende Anforderungen: a) sie erfolgen schriftlich entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und in einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache oder in einer von den zuständigen Behörden sowohl des Herkunfts- als auch des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache der Union; b) sie sind postalisch zu übermitteln oder elektronisch, falls dies von den jeweils zuständigen Behörden akzeptiert wird.
2 Die zuständigen Behörden stellen die folgenden Angaben öffentlich zur Verfügung: a) die gemäß Absatz 1 Buchstabe a akzeptierten Sprachen; b) die Anschrift, an die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes bei postalischer Versendung zu richten sind; c) alle elektronischen Wege, über die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden können, sowie alle maßgeblichen Kontaktdaten.
Article 4 Übermittlung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.
Article 5 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
1 Nach Eingang der Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
2 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Dreimonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.
3 Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.
Article 6 Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang II, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes mitzuteilen, und fügen eine Kopie der Notifizierung der Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes sowie die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel bei, wofür sie das Formular in Anhang III verwenden.
2 Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Empfang der Notifizierung und geben dabei auch das Eingangsdatum an.
3 Nachdem die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den Eingang bestätigt haben, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem Kreditinstitut umgehend mit, a) dass sie die Notifizierung der Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet haben; b) zu welchem Zeitpunkt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung erhalten haben.
Article 7 Weiterleitung der Bedingungen aus Gründen des Allgemeininteresses
1 Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut schriftlich jede etwaige Bedingung nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU mit, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats gilt.
2 Werden die Tätigkeiten der Zweigstelle durch die in Absatz 1 genannten Bedingungen beschränkt, teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.
Article 8 Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten
1 Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten zu übermitteln, es sei denn, die Änderung betrifft eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle.
2 Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang IV, um den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten zu übermitteln, wenn die Änderung eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle betrifft.
Article 9 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Notifizierung
1 Nach Eingang der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
2 Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sehen den in Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten. Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten zusammen, um die Entscheidungen nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU innerhalb des darin genannten Zeitraums zu treffen.
3 Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.
Article 10 Weiterleitung der nach der Notifizierung getroffenen Entscheidungen
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.
2 Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.
3 Werden in der in Absatz 2 genannten Entscheidung Bedingungen aufgeführt, die die Tätigkeiten der Zweigstelle beschränken, so teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.
Article 11 Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
Die Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang V, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.
Article 12 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
1 Nach Eingang der Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
2 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.
3 Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.
Article 13 Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang VI, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes mitzuteilen.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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