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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission vom 11. September 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente

CELEX
32014R0964
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-09-11
In force since
2014-10-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Standardvorschriften und -bedingungen für die folgenden Finanzinstrumente: a) das Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“); b) die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis; c) das Renovierungsdarlehen.

Article 2 Zusätzliche Vorschriften und Bedingungen

Die Verwaltungsbehörden können zusätzlich zu den Vorschriften und Bedingungen, die gemäß den Vorschriften und Bedingungen für das jeweilige in dieser Verordnung beschriebene Finanzinstrument in die Finanzierungsvereinbarung aufzunehmen sind, weitere Vorschriften und Bedingungen berücksichtigen.

Article 3 Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

1 Werden Finanzinstrumente mit Zuschüssen für technische Hilfe an Endbegünstigte, die von einem der Instrumente profitieren, kombiniert, so betragen diese Zuschüsse höchstens 5 % des Beitrags der ESI-Fonds zum Instrument und unterliegen den Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung, mit der solche Zuschüsse gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 begründet werden.

2 Die Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist (im Folgenden „der Finanzmittler“), verwaltet den Zuschuss für technische Hilfe. Die technische Hilfe wird nicht für die Tätigkeiten genutzt, die Gegenstand von Verwaltungskosten und -gebühren sind, die für die Verwaltung des Finanzinstruments erstattet werden. Die mit der technischen Hilfe gedeckten Ausgaben dürfen nicht Teil der Investition sein, die durch das Darlehen im Rahmen des jeweiligen Finanzinstruments finanziert wird.

Article 4 Verwaltung des Finanzinstruments gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

1 Die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der Dachfondsmanager ist im Aufsichtsrat oder in einer ähnlichen Lenkungsstruktur für das Finanzinstrument vertreten.

2 Die Verwaltungsbehörde ist nicht direkt an einzelnen Investitionsentscheidungen beteiligt. Im Falle eines Dachfonds übt die Verwaltungsbehörde ihre Aufsichtsfunktion nur auf der Ebene des Dachfonds aus und ist nicht an einzelnen Entscheidungen des Dachfonds beteiligt.

3 Die Verwaltungsstruktur des Finanzinstruments ermöglicht es, Entscheidungen über Kredit- und Risikodiversifizierung in transparenter Weise und gemäß marktüblichen Grundsätzen zu treffen.

4 Der Dachfondsverwalter und der Finanzmittler verfügen über eine Governance-Struktur, die die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Dachfondsverwalters oder des Finanzmittlers gewährleistet.

Article 5 Finanzierungsvereinbarung gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

1 Die Verwaltungsbehörde schließt in schriftlicher Form eine Finanzierungsvereinbarung über Programmbeiträge zum Finanzinstrument, in der die Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang I festgelegt sind.

2 Die Finanzierungsvereinbarung enthält im Anhang: a) die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung, die das Finanzinstrument begründet; b) den Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik; c) die Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind; d) Formulare für die Berichterstattung und die Begleitung.

Article 6 RT-Darlehen

1 Das RT-Darlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 25 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

2 Das RT-Darlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang II.

Article 7 Begrenzte Garantie auf Portfoliobasis

1 Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis bietet eine Kreditrisikoabdeckung auf der Ebene der einzelnen Darlehen bis zu einem maximalen Höchstsatz von 80 %, um so ein Portfolio neuer Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem am Garantie-Höchstsatz ausgerichteten maximalen Verlustbetrag — der 25 % der Risikoexposition auf Portfolioebene nicht überschreiten darf — zu schaffen.

2 Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang III.

Article 8 Renovierungsdarlehen

1 Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 15 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

2 Endbegünstigte können natürliche oder juristische Personen oder Selbstständige, die Eigentümer von Grundstücken sind, sein sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen.

3 Das Renovierungsdarlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang IV.

Article 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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