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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1046/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen

CELEX
32014R1046
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-28
In force since
2014-10-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Verordnung enthält die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV wegen der besonderen Merkmale dieser Gebiete in äußerster Randlage im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entstanden sind.

Article 2

1 Die in Artikel 1 genannten Mehrkosten werden für jede der nachstehenden Tätigkeiten getrennt berechnet: a) Fischfang; b) Fischzucht; c) Verarbeitung; d) Vermarktung.

2 Innerhalb jeder der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden die Mehrkosten nach Ausgabenposten berechnet, wie sie in den Ausgleichsplänen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie aufgeführt sind, das bzw. die von dem betreffenden Mitgliedstaat als förderfähig eingestuft wurde.

3 Für jeden Ausgabenposten sind die Mehrkosten die Differenz zwischen den Kosten, die Unternehmern in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage entstehen, abzüglich jeder Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt, und den vergleichbaren Kosten, die Unternehmern im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstehen.

4 Abweichend von Absatz 3 werden bei Ausgabenposten für spezifische Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, für die es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten gibt, die Mehrkosten im Vergleich zu den vergleichbaren Kosten festgesetzt, die Unternehmern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

5 Bei der Berechnung der Mehrkosten werden alle öffentlichen Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angemeldeten staatlichen Beihilfen, berücksichtigt.

Article 3

1 Die Berechnung der Mehrkosten erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Kosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage entstehen.

2 Für die Berechnung der Mehrkosten wird der Jahresdurchschnitt der erfassten Preise zugrunde gelegt.

3 Die Mehrkosten werden in Euro je Tonne Lebendgewicht angegeben, und alle Kostenbestandteile des Gesamtbetrags der Mehrkosten werden gegebenenfalls in Euro je Tonne Lebendgewicht umgerechnet.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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