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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1071/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien

CELEX
32014R1071
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-10
In force since
2014-11-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union beteiligt sich an der Finanzierung mit 50 % der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, in dem eine schwerwiegende hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7N7 ausgebrochen war, die von Italien zwischen dem 14. August und dem 5. September 2013 festgestellt und gemeldet wurde und für die bis zum 30. Juni 2014 Unions- und nationale Restriktionsmaßnahmen galten. Die Ausgaben kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage, wenn sie von Italien bis spätestens 30. September 2015 an die Begünstigten ausgezahlt werden. Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung durch die Union wird wie folgt festgesetzt: a) Für die Vernichtung von Bruteiern des KN-Codes 04071100 beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,13824 EUR je Brutei von Legehennen für bis zu 38016 Stück. b) Für die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 04071100 beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,1106 EUR je Brutei für bis zu 4687600 Bruteier von Legehennen und bis zu 28450 Bruteier von Masthähnchen. c) Für die Verarbeitung von Eiern des KN-Codes 04071100 in der Schale für den menschlichen Verzehr beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,0136 EUR je Ei für bis zu 1703520 Stück. d) Für die Verringerung der Bebrütung von Legehennen-Bruteiern beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,01672 EUR je Brutei des KN-Codes 04071100 für bis zu 549720 Stück. e) Für die Keulung und Beseitigung von Küken des KN-Codes 0105 sind folgende Pauschalbeträge vorgesehen: i) 0,140959 EUR je Mastküken für bis zu 171920 Küken; ii) 0,162354 EUR je Hahnenküken für bis zu 436247 Küken; iii) 0,248 EUR je Legehennenküken für bis zu 62800 Küken; iv) 0,780307 EUR je Truthahnküken für bis zu 40500 Küken. f) Für die vorzeitige Schlachtung von Masthähnchen- und Masthähnchenzucht- sowie Truthahn- Elterntier- und Masthähnchen-Großelterntier-Beständen sind folgende Pauschalbeträge vorgesehen: i) 0,86 EUR je Masthähnchen für bis zu 19200 Tiere; ii) 2,94912 EUR je Zuchtmasthähnchen für bis zu 14500 Tiere; iii) 2,94912 EUR je Masthähnchen-Großelterntier für bis zu 4485 Tiere; iv) 13,824 EUR je Truthahn-Elterntier für bis zu 19004 Tiere. g) Für den zeitweisen Rückgang der Erzeugung aufgrund von Biosicherheitsmaßnahme ist folgende Pauschale vorgesehen: i) 0,423936 EUR je m2 und Woche für Masthähnchen für bis zu 286597 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 521040,69 EUR; ii) 0,3779 EUR je m2 und Woche für Truthähne für bis zu 271759 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 603604,35 EUR; iii) 0,12 EUR je m2 und Woche für Junghennen aus Bodenhaltung für bis zu 438930 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 310937,64 EUR; iv) 0,096 EUR je m2 und Woche für Junghennen aus Käfighaltung für bis zu 370000 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 355200 EUR; v) 0,3779 EUR je m2 und Woche für Perlhühner für bis zu 2440 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 5161,20 EUR; vi) 0,5714 EUR je m2 und Woche für Enten für bis zu 570 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 2605,55 EUR; vii) 0,3041 EUR je m2 und Woche für bis zu 7000 m2 für Legehennen (Landrasse) und bis zu einem Höchstbetrag von 17031,17 EUR; viii) 0,04 EUR je Legeküken aus Bodenhaltung und Woche für bis zu 326450 Küken und bis zu einem Höchstbetrag von 81743,18 EUR; ix) 0,032 EUR je Legeküken aus Käfighaltung und Woche für bis zu 100000 Küken und bis zu einem Höchstbetrag von 14176 EUR; x) 0,092 EUR je Legehenne aus Käfighaltung für bis zu 649440 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 2415631,05 EUR; xi) 0,116 EUR je Legehenne aus Bodenhaltung und Woche für bis zu 1067300 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 3219212,86 EUR; xii) 0,124 EUR je Legehenne aus Freilandhaltung und Woche für bis zu 59160 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 13644,66 EUR; xiii) 0,144 EUR je Legehenne aus ökologischer Landwirtschaft und Woche für bis zu 124500 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 167924,16 EUR.

Article 2

Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union ist auf Erzeugnisse beschränkt, für die keine Ausgleichszahlung durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen geleistet und keine finanzielle Beteiligung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

Article 3

Bevor Zahlungen getätigt werden, führt Italien umfassende administrative und physische Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die italienischen Behörden prüfen insbesondere: a) ob der Antragsteller für eine Stützung infrage kommt; b) ob die Eier und die Tiere, für die der Antrag gestellt wurde, für eine Stützung infrage kommen; c) ob die betreffenden Mengen an Eiern und Tieren für die Stützung infrage kommen; d) bei jedem für eine Stützung infrage kommenden Marktteilnehmer die tatsächliche Erzeugungsfläche, die vom Rückgang der Erzeugung infolge der Biosicherheitsmaßnahmen betroffen ist, sowie deren Dauer.

Article 4

Die italienischen Behörden übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.

Article 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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