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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verarbeitung von Nebenprodukten der Schlachtung, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R1137
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-27
In force since
2014-11-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In Anhang III Abschnitt I Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 18 folgende Fassung: „18. Sofern sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, müssen a) Mägen gebrüht oder gereinigt werden; handelt es sich um die Mägen junger Wiederkäuer, die für die Labproduktion bestimmt sind, sind diese lediglich zu leeren; b) Därme geleert und gereinigt werden; c) Köpfe und Füße enthäutet oder gebrüht und enthaart werden; sofern die zuständige Behörde dies zulässt, dürfen sichtlich saubere Füße zu einem zugelassenen Betrieb befördert werden, der die Füße für die Verarbeitung zu Lebensmitteln weiterbehandelt, um dort enthäutet oder gebrüht und enthaart zu werden.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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