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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

CELEX
32014R1144
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-22
In force since
2014-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, nach denen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden (im Folgenden „Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen“), ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

Article 2 Allgemeine und spezifische Ziele der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

1 Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.

2 Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen; b) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union; c) die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union; d) die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben; e) die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

Article 3 Beschreibung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zielen darauf ab, a) die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben; b) das Bewusstsein für die Authentizität der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten der Union zu schärfen. Diese Maßnahmen bestehen insbesondere aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen, können jedoch auch die Form einer Beteiligung an national, unionsweit oder international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen annehmen.

Article 4 Merkmale der Maßnahmen

1 Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Dennoch muss es möglich sein, dass Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sichtbar sind, soweit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die generellen, nicht auf Marken ausgerichteten Merkmale der Maßnahmen unverändert bleiben. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung findet Anwendung und stellt gleiche Behandlung und gleichberechtigte Zugangsmöglichkeiten für alle Marken der vorschlagenden Organisationen sowie die gleiche Behandlung der Mitgliedstaaten sicher. Alle Marken werden gleichermaßen hervorgehoben und in einem kleineren Format als die die Union betreffende Hauptaussage der Kampagne dargestellt. Außer in Fällen, die angemessen begründet und auf die spezifische Lage des betroffenen Mitgliedstaats zurückzuführen sind, werden mehrere Marken vorgestellt.

2 Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Mit diesen Maßnahmen soll kein Anreiz für den Verbrauch eines Erzeugnisses nur aufgrund seines Ursprungs geschaffen werden. Dennoch muss es möglich sein, dass der Ursprung der Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen auf dem Informations- und Werbematerial sichtbar ist: a) Im Binnenmarkt müssen die Verweise auf den Ursprung der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne stets untergeordnet sein. b) In Drittländern dürfen die Verweise auf den Ursprung mit der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne gleichgestellt sein. c) Bei Erzeugnissen, die einer Qualitätsregelung nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a unterliegen, darf ohne Einschränkungen auf den in der Bezeichnung eingetragenen Ursprung verwiesen werden.

3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Weitere zu folgenden Gesichtspunkten geregelt wird: a) der Sichtbarkeit von Handelsmarken bei Produktpräsentationen und -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial gemäß Absatz 1 sowie den einheitlichen Bedingungen, unter denen eine einzelne Marke vorgestellt werden kann, und b) der Sichtbarkeit des Ursprungs von Erzeugnissen auf Informations- und Werbematerial gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 5 In Betracht kommende Erzeugnisse und Regelungen

1 Folgende Erzeugnisse kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht: a) die Erzeugnisse, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Tabak; b) die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse; c) die Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 in Bezug auf die Ergänzung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Liste um weitere Lebensmittel delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen.

3 Ungeachtet des Absatzes 1 a) kommen bei den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe bzw. Weine, bei denen die Keltertraubensorte angegeben ist, in Betracht; bei Einzellandprogrammen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 muss das jeweilige Programm zusätzlich auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b ausgerichtet sein; b) dürfen im Hinblick auf Spirituosen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Wein gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und Bier die auf den Binnenmarkt ausgerichteten Maßnahmen lediglich zur Information der Verbraucher über die in Absatz 4 genannten Regelungen und über den verantwortungsvollen Konsum dieser Getränke dienen; c) kommen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur in Betracht, sofern das betreffende Programm auch auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 ausgerichtet ist.

4 Folgende Regelungen kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht: a) die Qualitätsregelungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EG) Nr. 110/2008 sowie Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; b) die Methode der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ; c) das in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebene Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage; d) die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 6 Arten von Maßnahmen

1 Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden durchgeführt in Form von a) Informations- und Absatzförderungsprogrammen (im Folgenden „Programme“) und b) den Maßnahmen auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 9.

2 Die Programme bestehen aus einem Paket kohärenter Maßnahmen und werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ausgeführt.

3 Einzellandprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 2 dieses Kapitels geregelt ist, können von einer oder mehreren der vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d, die alle aus demselben Mitgliedstaat stammen müssen, vorgelegt werden.

4 Mehrländerprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 3 dieses Kapitels geregelt ist, können a) von mindestens zwei vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d, die aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen, vorgelegt werden, oder b) von einem oder mehr Unionsverbänden gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt werden.

Article 7 Vorschlagende Organisationen

1 Ein Programm kann vorgeschlagen werden von a) in einem Mitgliedstaat ansässigen Branchen- oder Dachverbänden, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere den Branchenverbänden gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist; b) Branchen- oder Dachverbänden der Union, die den jeweiligen Wirtschaftszweig bzw. die jeweiligen Wirtschaftszweige unionsweit repräsentieren; c) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden; d) Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die besonderen Bedingungen, unter denen jeder vorschlagende Verband bzw. jede vorschlagende Vereinigung oder Stelle gemäß Absatz 1 ein Programm vorlegen kann, festzulegen. Diese Bedingungen stellen insbesondere sicher, dass diese Verbände, Vereinigungen und Stellen repräsentativ sind und dass das Programm von erheblicher Tragweite ist.

Article 8 Jahresarbeitsprogramm

1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen für jedes Jahr ein Jahresarbeitsprogramm festgelegt wird, in dem die zu verfolgenden operationellen Ziele, die operationellen Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Durchführung und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans festgelegt sind. Dieses Jahresarbeitsprogramm und insbesondere seine operationellen Prioritäten halten die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele ein. In dem Programm sind insbesondere spezifische, zeitlich befristete Bestimmungen vorzusehen, mit denen auf eine schwerwiegende Störung des Marktes, einen Verlust des Verbrauchervertrauens oder andere spezifische Probleme im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e reagiert werden kann. Das Programm enthält ferner die wichtigsten Bewertungskriterien, eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge, einen indikativen Umsetzungszeitplan und im Falle von Zuschüssen den Höchstsatz des finanziellen Beitrags der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Zur Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission im Einklang mit Teil 1 Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowohl für Einzelland- als auch für Mehrländerprogramme Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Article 9 Maßnahmen auf Initiative der Kommission

1 Die Kommission kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 durchführen, wozu auch Kampagnen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, im Fall eines Verlusts des Verbrauchervertrauens und bei anderen spezifischen Problemen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gehören. Diese Maßnahmen können insbesondere erfolgen in Form von hochrangigen Missionen, in Form der Teilnahme an Messen und Ausstellungen von internationalem Rang durch Errichtung von Ständen oder in Form von Tätigkeiten zur Aufwertung des Images von Unionsprodukten.

2 Die Kommission richtet technische Unterstützungsdienste ein, um insbesondere a) das Bewusstsein für die Eigenheiten der einzelnen Märkte zu schärfen, auch durch Sondierungstreffen der Wirtschaft, b) ein dynamisches professionelles Netzwerk im Bereich der Informations- und Absatzförderungspolitik aufrechtzuerhalten auch durch die Beratung von Wirtschaftszweigen zu der Bedrohung durch nachgeahmte und gefälschte Erzeugnisse in Drittländern und c) die Kenntnis der Regeln der Union über die Ausarbeitung und Durchführung der Programme zu verbessern.

Article 10 Verbot der Doppelförderung

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, kommen für keine andere Finanzierung aus dem Haushalt der Union in Betracht.

Article 11 Auswahl der Einzellandprogramme

1 Die Kommission nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Einzellandprogrammen zu erlassen.

2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 12 Information über die Auswahl der Einzellandprogramme

Die Kommission stellt dem Ausschuss nach Artikel 23 und somit den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen zu allen vorgeschlagenen oder ausgewählten Programmen zur Verfügung. Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 teilt die Kommission insbesondere Folgendes mit: a) Informationen zur Anzahl der eingegangenen Vorschläge, den Mitgliedstaaten, in denen die vorschlagenden Organisationen ihren Sitz haben, den beteiligten Wirtschaftszweigen und dem Zielmarkt bzw. den Zielmärkten; b) Informationen zum Ergebnis der Bewertung der Vorschläge und eine zusammenfassende Beschreibung dazu.

Article 13 Für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständige Stellen

1 Die vorschlagende Organisation wählt im Anschluss an ein ordnungsgemäß durchgeführtes Wettbewerbsverfahren die Stellen aus, die mit der Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme betraut werden, um insbesondere für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen zu sorgen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren zur Auswahl der mit der Durchführung betrauten Stellen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.

2 Abweichend von Absatz 1 kann eine vorschlagende Organisation bestimmte Teile eines Programms selbst durchführen; hierfür müssen jedoch Voraussetzungen hinsichtlich der Erfahrung der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung solcher Maßnahmen, der Kosten dieser Maßnahmen gegenüber normalen Marktpreisen und des Anteils des von der vorschlagenden Organisation durchzuführenden Teils des Programms an den Gesamtkosten erfüllt sein. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen den vorschlagenden Organisationen gestattet werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 14 Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme

1 Die betroffenen Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß Artikel 11 ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen der jeweiligen Programme zusammengestellte Informations- und Werbematerial mit dem diesbezüglichen Unionsrecht vereinbar ist. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen zur Durchführung, Begleitung und Kontrolle und der Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Durchführung der Einzellandprogramme und begleiten und kontrollieren sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach den gemäß Absatz 1 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten.

Article 15 Finanzierungsbestimmungen für Einzellandprogramme

1 Der finanzielle Beitrag der Union zu den Einzellandprogrammen im Binnenmarkt beträgt 70 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der finanzielle Beitrag der Union zu den Einzellandprogrammen in Drittländern beträgt 80 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.

2 Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e auf 85 % erhöht.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 betragen bei vorschlagenden Organisationen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der am 1. Januar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielt, die in Absatz 1 genannten Prozentsätze jeweils 75 bzw. 85 % und der in Absatz 2 genannte Prozentsatz 90 %. Unterabsatz 1 gilt nur für die Programme, die von der Kommission vor dem Zeitpunkt beschlossen wurden, ab dem der betroffene Mitgliedstaat keine solche finanzielle Unterstützung mehr erhält.

4 Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen entsprechend dem Gemeinsamen Rahmen gemäß Artikel 25 kommen für eine Unionsfinanzierung unter Bedingungen in Betracht, die denjenigen für das jeweilige Einzellandprogramm entsprechen.

5 Die Union finanziert vollständig die Kosten von Gutachten im Zusammenhang mit der Auswahl der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

6 Die vorschlagenden Organisationen leisten Sicherheiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Einzellandprogramme.

7 Die Union finanziert die im Rahmen von Einzellandprogrammen durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bedingungen dafür zu erlassen, wann ein Zuschuss der Union zu den Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und wenn notwendig der Verwaltungs- und Personalausgaben gewährt werden kann.

Article 16 Arten der Finanzierung

1 Die Finanzierung kann auf eine oder mehrere Arten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet werden, insbesondere in Form von a) Zuschüssen zu den Mehrländerprogrammen; b) Aufträgen für die Maßnahmen auf Initiative der Kommission.

2 Die Union finanziert die im Rahmen von Mehrländerprogrammen oder auf Initiative der Kommission durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Article 17 Bewertung der Mehrländerprogramme

Die Vorschläge für Mehrländerprogramme werden auf der Grundlage der Kriterien bewertet und ausgewählt, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 angekündigt sind.

Article 18 Information über die Durchführung der Mehrländerprogramme

Die Kommission stellt dem in Artikel 23 genannten Ausschuss und somit den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen zu allen vorgeschlagenen oder ausgewählten Programmen zur Verfügung.

Article 19 Finanzierungsbestimmungen für Mehrländerprogramme

1 Der finanzielle Beitrag der Union zu den Mehrländerprogrammen beträgt 80 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.

2 Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e auf 85 % erhöht.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt bei vorschlagenden Organisationen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der am 1. Januar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielt, der in Absatz 1 genannte Anteil 85 % und der in Absatz 2 genannte Anteil 90 %. Unterabsatz 1 gilt nur für die Programme, die von der Kommission vor dem Zeitpunkt beschlossen wurden, ab dem der betroffene Mitgliedstaat keine solche finanzielle Unterstützung mehr erhält.

Article 20 Auftragsvergabe für Maßnahmen auf Initiative der Kommission

Die Auftragsvergabe durch die Kommission in eigenem Namen oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten unterliegt den nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission geltenden Vorschriften über öffentliche Aufträge.

Article 21 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission sorgt bei der Durchführung der nach diesem Abschnitt finanzierten Maßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung eines Programms gemäß dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Article 22 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 29 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. November 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 29 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 23 Ausschuss

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 24 Anhörung

Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission die Gruppe für den zivilen Dialog zu Qualität und Werbung anhören, die gemäß dem Beschluss 2013/767/EU der Kommission eingesetzt wurde.

Article 25 Gemeinsamer Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen

Im Einklang mit dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sowie einer Reihe von Indikatoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Alle beteiligten Parteien übermitteln der Kommission sämtliche für die Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben und Informationen.

Article 26 Berichterstattung

1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Zwischenbericht enthält auch Angaben zu der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Article 27 Staatliche Beihilfen

Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates sowie im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 AEUV gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit dieser Verordnung getätigt werden, und nicht für die aus steuerähnlichen Abgaben, Pflichtbeiträgen oder anderen Finanzierungsinstrumenten finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten zu Programmen, die für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommen und von der Kommission gemäß dieser Verordnung ausgewählt wurden.

Article 28 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Article 29 Übergangsbestimmungen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gilt weiterhin für diejenigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, deren Finanzierung von der Kommission vor dem 1. Dezember 2015 beschlossen wurde.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu dieser Verordnung zu erleichtern.

Article 30 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2015.

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