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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010 Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R1175
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-30
In force since
2014-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die zweite Datenerhebung über die Beteiligung und Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen (nachstehend „Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung“) findet vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2017 statt. Der Bezugszeitraum, für den die Daten über die Beteiligung an Aktivitäten des lebenslangen Lernens erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung.

Article 2

Die Erhebung umfasst die Bevölkerung im Alter von 25 bis 64 Jahren. Die Altersklassen 18-24 Jahre und 65-69 Jahre werden auf fakultativer Basis erfasst.

Article 3

Die Variablen bezüglich der Themen, die bei der Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung für den Bereich 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 erfasst werden, und deren Aufschlüsselung sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Article 4

Die Standards für die Stichprobenauswahl und die Genauigkeit, die zur Erfüllung der Anforderungen notwendig sind, die an die Datenquellen und die Stichprobengrößen nach Bereich 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 gestellt werden, sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Article 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Standardbericht über die Qualität der Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung an die Kommission (Eurostat). Die Struktur des Berichts entspricht dem Standardaufbau für Qualitätsberichte des Europäischen Statistischen Systems, wobei die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 erwähnten Qualitätskriterien und die weiteren in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Anforderungen besondere Berücksichtigung finden.

Article 6

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) binnen sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung bereinigte Mikrodatensätze zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den Standardqualitätsbericht zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung binnen drei Monaten nach Lieferung der Mikrodatensätze.

Article 7

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind Mindestanforderungen. Die Mitgliedstaaten können weitere nationale Anforderungen an die Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung einführen, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen eingehalten werden.

Article 8

Die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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