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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R1187
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-02
In force since
2014-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Hinblick auf Risikopositionen aus Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten und die Voraussetzungen, unter denen die Struktur von Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten keine zusätzliche Risikoposition darstellt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Geschäfte“ Geschäfte im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und andere Geschäfte, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren; b) „unbekannter Kunde“ einen hypothetischen Einzelkunden, dem das Institut sämtliche Risikopositionen zuordnet, für die es keinen Schuldner ermittelt hat, sofern nicht Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung anwendbar sind.

Article 3 Ermittlung von aus Geschäften resultierenden Risikopositionen

1 Ein Institut bestimmt den aus einem konkreten Geschäft resultierenden Anteil an der Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach der in den Artikeln 4, 5 und 6 dargelegten Methodik. Das Institut bestimmt gemäß Artikel 5 für jeden zugrunde liegenden Vermögenswert seine daraus resultierende Risikoposition.

2 Das Institut beurteilt gemäß Artikel 7, ob ein bestimmtes Geschäft eine zusätzliche Risikoposition begründet.

Article 4 Zugrundeliegende Risikopositionen aus Geschäften mit eigenen zugrunde liegenden Vermögenswerten

1 Bei der Bewertung der zugrunde liegenden Risikopositionen eines Geschäfts (Geschäft A), das eine eigene zugrunde liegende Risikoposition aus einem anderen Geschäft (Geschäft B) hat, für die Zwecke der Artikel 5 und 6 behandelt ein Institut die aus Geschäft B resultierende Risikoposition so, als sei sie durch die dem Geschäft B zugrunde liegenden Risikopositionen ersetzt.

2 Absatz 1 wird auf alle zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet, die aus Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren.

Article 5 Berechnung des Positionswerts

1 Die aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert eines Geschäfts resultierende Risikoposition entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte: a) dem Positionswert der aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert resultierenden Risikoposition; b) dem aus allen Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Geschäft resultierenden Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert.

2 Für jede aus einem Geschäft resultierende Risikoposition eines Instituts wird der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert folgendermaßen bestimmt: a) Sind die Risikopositionen aller an dem Geschäft beteiligten Anleger gleichrangig, entspricht der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert dem mit dem Positionswert der durch den zugrunde liegenden Vermögenswert begründeten Risikoposition multiplizierten Anteil der aus dem Geschäft resultierenden Risikoposition des Instituts; b) in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen entspricht der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert dem Anteil der aus dem Geschäft resultierenden Risikoposition des Instituts multipliziert mit dem niedrigeren der folgenden Werte: i) dem Positionswert der durch den zugrunde liegenden Vermögenswert begründeten Risikoposition; ii) dem Gesamtwert der Risikoposition des Instituts aus dem Geschäft und aller anderen Risikopositionen aus diesem Geschäft, die im Rang mit der Risikoposition des Instituts gleich sind.

3 Der Anteil der aus einem Geschäft resultierenden Risikoposition eines Instituts entspricht dem Positionswert der Risikoposition des Instituts geteilt durch den Gesamtwert der Risikoposition des Instituts und aller anderen Risikopositionen aus diesem Geschäft, die im Rang mit der Risikoposition des Instituts gleich sind.

Article 6 Verfahren zur Bestimmung des Anteils zugrunde liegender Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen

1 Für jedes Kreditrisiko, für das der Schuldner ermittelt wurde, berücksichtigt ein Institut bei der Berechnung der Gesamtrisikoposition gegenüber diesem Schuldner als Einzelkunden oder gegenüber der Gruppe verbundener Kunden, der der Schuldner angehört, den Positionswert seiner aus dem entsprechenden zugrunde liegenden Vermögenswert resultierenden Risikoposition.

2 Hat ein Institut den Schuldner eines zugrunde liegenden Kreditrisikos nicht ermittelt oder kann es nicht ausschließen, dass eine zugrunde liegende Risikoposition ein Kreditrisiko ist, ordnet das Institut diese Risikoposition folgendermaßen zu: a) Wenn der Positionswert 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ordnet es die Risikoposition dem Geschäft als separaten Kunden zu; b) wenn der Positionswert 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder mehr beträgt und das Institut durch das Mandat des Geschäfts gewährleisten kann, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen des Geschäfts nicht mit anderen Risikopositionen in seinem Portfolio einschließlich zugrunde liegender Risikopositionen aus anderen Geschäften verknüpft sind, ordnet es die Risikoposition dem Geschäft als separaten Kunden zu; c) in anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ordnet es die Risikoposition dem unbekannten Kunden zu.

3 Ist ein Institut nicht in der Lage, die zugrunde liegenden Risikopositionen eines Geschäfts abzugrenzen, ordnet es den Gesamtwert seiner Risikopositionen aus dem Geschäft folgendermaßen zu: a) Wenn dieser Gesamtwert der Risikopositionen 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ordnet es diesen Gesamtwert der Risikopositionen dem Geschäft als separaten Kunden zu; b) in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen ordnet es diesen Gesamtwert der Risikopositionen dem unbekannten Kunden zu.

4 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 überprüfen die Institute diese Geschäfte regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, auf etwaige Änderungen der Zusammensetzung und des relativen Anteils der zugrunde liegenden Risikopositionen.

Article 7 Durch die Struktur eines Geschäfts begründete zusätzliche Risikoposition

1 Die Struktur eines Geschäfts stellt keine zusätzliche Risikoposition dar, wenn das Geschäft die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt: a) Das Geschäft ist rechtlich und operationell so strukturiert, dass der Manager des Geschäfts oder ein Dritter keine aus dem Geschäft resultierenden Zahlungsströme an Personen umleiten kann, die gemäß den Konditionen des Geschäfts keinen anderweitigen Anspruch auf diese Zahlungsströme haben; b) weder der Emittent noch irgendeine andere Person kann im Rahmen des Geschäfts dazu aufgefordert werden, zusätzlich zu den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten oder als Anzahlung darauf eine Zahlung an das Institut zu leisten.

2 Die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn es sich bei dem Geschäft um eines der folgenden handelt: a) einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG; b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, dessen Tätigkeit mit der eines OGAW vergleichbar ist und das der Aufsicht nach einem Rechtsakt der Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegt, dessen Aufsichts- und Regulierungsvorschriften mindestens den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften für OGAW entsprechen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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